Schemata
Status der Abgeordneten
Art. 38, 46-48 GGPrüfung des verfassungsrechtlichen Status der Abgeordneten gem. Art. 38, 46–48 GG
- A. Freies Mandat (Art. 38 I 2 GG)
Art. 38 I 2 GG gewährleistet das freie Mandat: Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
- I. Repräsentationsprinzip
Abgeordnete repräsentieren das gesamte Volk, nicht ihren Wahlkreis oder ihre Partei; imperatives Mandat ist verfassungsrechtlich unzulässig.
- II. Gewissensfreiheit und Weisungsunabhängigkeit
Jede rechtlich verbindliche Weisung durch Partei, Fraktion oder Wähler ist unzulässig; faktischer Fraktionsdruck ist verfassungsrechtlich hinzunehmen, solange er nicht rechtlich erzwungen wird.
- III. Mandatsrelevante Einzelrechte
- 1. Rede-, Abstimmungs- und Antragsrecht
Kernbereich des freien Mandats; Einschränkungen durch Geschäftsordnung nur zulässig, soweit sie den Kernbereich nicht aushöhlen (BVerfGE 80, 188 – Wüppesahl).
- 2. Fraktionsrecht und Mandatsstatus
Fraktionsmitgliedschaft ist freiwillig; Fraktionsausschluss berührt das Mandat nicht; Abgeordneter behält Mandat als Hospitant oder Fraktionsloser.
Abschließende Verlustgründe: Tod, Ablauf der Wahlperiode, Verzicht, Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 46 BWahlG); kein Mandatsverlust durch Parteiaustritt oder -ausschluss.
- IV. Abgeordnetenstatus und innerparteiliche Bindung
Parteiinterne Beschlüsse entfalten keine rechtliche Bindungswirkung gegenüber dem Abgeordneten; Art. 21 GG tritt insoweit hinter Art. 38 I 2 GG zurück (h.M.); a.A.: Ausgleich beider Normen im Wege praktischer Konkordanz.
- B. Indemnität (Art. 46 I GG)
Art. 46 I GG schützt Abgeordnete vor jeder außerparlamentarischen Verantwortlichkeit für Abstimmungen und Äußerungen im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse; Ausnahme: verleumderische Beleidigungen.
- I. Schutzbereich
- 1. Geschützte Handlungen
Abstimmungen sowie mündliche und schriftliche Äußerungen im Plenum, in Ausschüssen und in sonstigen Organen des Bundestages; erfasst sind auch Berichte und Anfragen.
- 2. Persönlicher Schutzbereich
Mitglieder des Bundestages; entsprechende Anwendung auf Mitglieder des Bundesrates und der Landtage nach jeweiligem Landesverfassungsrecht.
- 3. Ausnahme: Verleumderische Beleidigung
Art. 46 I 2 GG: Strafverfolgung wegen verleumderischer Beleidigung (§ 187 StGB) bleibt möglich; enger Ausnahmetatbestand, der restriktiv auszulegen ist.
- II. Rechtsnatur und Wirkung
Indemnität ist ein absolutes, nicht aufhebbares materiell-rechtliches Verfolgungshindernis (h.M.); sie gilt zeitlich unbegrenzt auch nach Ende des Mandats; keine Aufhebung durch Bundestag möglich.
- III. Abgrenzung zur Immunität
Indemnität schützt den Inhalt parlamentarischer Tätigkeit dauerhaft; Immunität schützt die Person des Abgeordneten vor Strafverfolgung und ist aufhebbar.
- C. Immunität (Art. 46 II–IV GG)
Art. 46 II GG: Abgeordnete dürfen wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden; Ausnahme: Ergreifung auf frischer Tat oder im Laufe des folgenden Tages.
- I. Schutzbereich
- 1. Persönlicher Schutzbereich
Mitglieder des Bundestages für die Dauer der Wahlperiode.
- 2. Sachlicher Schutzbereich
Jede strafprozessuale Maßnahme (Strafverfolgung, Verhaftung, Durchsuchung, Beschlagnahme); erfasst auch Ordnungswidrigkeitenverfahren nach h.M.; nicht erfasst: rein zivilrechtliche Verfahren.
- 3. Ausnahme: Ergreifung auf frischer Tat
Art. 46 II Hs. 2 GG: Bei Ergreifung auf frischer Tat oder im Laufe des folgenden Tages ist keine Genehmigung erforderlich; Bundestag kann jedoch nachträglich die Freilassung verlangen (Art. 46 III GG).
- II. Genehmigungsverfahren
- 1. Zuständigkeit
Ausschließliche Zuständigkeit des Bundestages als Plenum; Entscheidung durch einfachen Beschluss; kein Rechtsanspruch des Abgeordneten auf Genehmigungserteilung oder -versagung.
Der Bundestag erteilt zu Beginn jeder Wahlperiode eine Generalgenehmigung für bestimmte Verfahrensarten (z.B. Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr); Einzelgenehmigung bleibt für schwerwiegende Delikte erforderlich.
- 3. Wirkung der Genehmigung
Genehmigung hebt das Verfolgungshindernis auf; sie ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Parlamentsbeschluss eigener Art; gerichtliche Überprüfung nur auf Willkür beschränkt (h.M.).
- III. Rechtsnatur
Immunität ist ein relatives, aufhebbares prozessuales Verfolgungshindernis; sie dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Parlaments, nicht dem persönlichen Vorteil des Abgeordneten.
- IV. Abgeordnetenrechtsschutz bei Immunitätsfragen
Abgeordneter kann Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG) gegen den Bundestag erheben, wenn eigene Rechte aus Art. 38 I 2 GG durch Genehmigungsbeschluss verletzt werden.
- D. Weitere Statusrechte (Art. 47, 48 GG)
- I. Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 GG)
Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern; korrespondierendes Beschlagnahmeverbot.
- II. Schutz vor Behinderung (Art. 48 II GG)
Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben; Kündigungsschutz und Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
- III. Entschädigungsanspruch (Art. 48 III GG)
Abgeordnete haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (Diäten); nähere Ausgestaltung durch das Abgeordnetengesetz (AbgG).