Schemata
Inhalts- und Erklärungsirrtum
§ 119 I BGBAnfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums gem. § 119 I BGB
- I. Anfechtbare Willenserklärung
Eine auf einen Rechtserfolg gerichtete private Willensäußerung, die auf Geltung gerichtet ist und dem Erklärenden zugerechnet werden kann.
- II. Anfechtungsgrund gem. § 119 I BGB
- 1. Inhaltsirrtum (§ 119 I Alt. 1 BGB)
Der Erklärende hat die Erklärung so wie abgegeben gewollt, irrt aber über deren rechtliche oder tatsächliche Bedeutung; Wille und objektiver Erklärungsinhalt stimmen nicht überein.
- a. Objektiver Erklärungsinhalt
Ermittlung durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängers.
- b. Abweichung vom inneren Willen
Der Erklärende hat sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt; er wollte etwas anderes erklären als das, was seine Erklärung objektiv bedeutet.
- 2. Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB)
Der Erklärende hat sich bei der Äußerung selbst versprochen, verschrieben oder vergriffen; der Erklärungsakt entspricht nicht dem Erklärungswillen.
- a. Fehler im Erklärungsakt
Versprechen, Verschreiben, Vergreifen oder sonstiger Übermittlungsfehler beim Erklärenden selbst; zu unterscheiden vom Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB.
- b. Abgrenzung zum Motivirrtum
Der Motivirrtum (Irrtum über Umstände, die zur Willensbildung geführt haben) ist grundsätzlich unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 119 I BGB.
Der Erklärende hätte bei verständiger Würdigung des Falles die Erklärung nicht abgegeben, wenn er den Irrtum erkannt hätte (§ 119 I a.E. BGB). Maßstab ist ein objektiv vernünftiger Erklärende in der Lage des Irrenden.
- III. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Anfechtende unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Willenserklärung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen; das Wort 'Anfechtung' ist nicht erforderlich.
- 1. Anfechtungsgegner
Bei Verträgen: der Vertragspartner (§ 143 II BGB); bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen: der Empfänger (§ 143 III BGB).
- 2. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
Die Anfechtung muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I 1 BGB), nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen. Spätestens nach zehn Jahren ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 121 II BGB).
- IV. Kein Ausschluss der Anfechtung
- 1. Kein Bestätigungsausschluss (§ 144 BGB)
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte das anfechtbare Rechtsgeschäft bestätigt hat.
- 2. Kein anderweitiger Ausschluss
Insbesondere kein Ausschluss durch Spezialregelungen (z.B. §§ 1954, 2082 BGB für Erbrecht) oder durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei widersprüchlichem Verhalten.
- V. Rechtsfolge
- 1. Nichtigkeit ex tunc (§ 142 I BGB)
Das angefochtene Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig; bereits erbrachte Leistungen sind nach §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln.
- 2. Schadensersatzpflicht (§ 122 BGB)
Der Anfechtende hat dem Anfechtungsgegner und Dritten das negative Interesse zu ersetzen, es sei denn, der Geschädigte kannte oder musste den Anfechtungsgrund kennen (§ 122 II BGB). Die Ersatzpflicht ist auf das positive Interesse begrenzt.