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Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

§§ 107-110 BGB

Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts eines Minderjährigen gem. §§ 107–110 BGB

  • I. Minderjährigkeit

    Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2 BGB). Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB); für sie gelten §§ 107 ff. BGB nicht.

    Beschränkte Geschäftsfähigkeit besteht zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB).

  • II. Wirksames Rechtsgeschäft ohne Einwilligung?
    • Bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wenn er durch sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Maßgeblich ist die rechtliche, nicht die wirtschaftliche Betrachtung. Rechtlich nachteilig ist jede Erklärung, die eine Verbindlichkeit begründet oder ein Recht aufgibt.

      • a. Nur rechtlicher Vorteil (+)

        Schenkungsannahme, unbelasteter Eigentumserwerb: Erklärung ist ohne Einwilligung wirksam.

      • b. Rechtlicher Nachteil (–)

        Kaufvertrag, Übernahme einer Verbindlichkeit, Belastung eines Rechts: Einwilligung erforderlich.

    • 2. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)

      Ein Vertrag, den der Minderjährige ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schließt, gilt als von Anfang an wirksam, wenn er die vereinbarte Gegenleistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. Ratenkauf ist nur wirksam, wenn alle Raten aus solchen Mitteln geleistet werden.

    • 3. Ermächtigungstatbestände (§§ 112, 113 BGB)

      § 112 BGB: Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (mit Genehmigung des Familiengerichts). § 113 BGB: Ermächtigung zum Dienst- oder Arbeitsverhältnis. In diesen Bereichen ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig.

  • III. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB)

    Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB). Sie kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden und ist grundsätzlich formfrei. Gesetzliche Vertreter sind in der Regel die Eltern (§§ 1626, 1629 BGB) oder ein Vormund (§ 1793 BGB).

    • 1. Einwilligung erteilt

      Das Rechtsgeschäft ist mit Einwilligung wirksam.

    • 2. Einwilligung nicht erteilt

      Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB); es bedarf der Genehmigung.

  • IV. Genehmigung (§ 108 BGB)

    Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184 Abs. 1 BGB). Sie wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Bis zur Genehmigung ist das Geschäft schwebend unwirksam; der andere Teil ist in dieser Zeit gebunden, kann aber nach § 109 BGB widerrufen.

    • 1. Genehmigung durch gesetzlichen Vertreter (§ 108 Abs. 1 BGB)

      Genehmigung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden; sie ist gegenüber dem Vertragspartner oder dem Minderjährigen zu erklären (§ 182 Abs. 1 BGB).

    • 2. Aufforderung zur Erklärung (§ 108 Abs. 2 BGB)

      Der andere Teil kann den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erklärt werden; anderenfalls gilt sie als verweigert.

    • 3. Genehmigung durch den Minderjährigen nach Volljährigkeit (§ 108 Abs. 3 BGB)

      Nach Eintritt der Volljährigkeit kann der frühere Minderjährige das schwebend unwirksame Geschäft selbst genehmigen.

    • 4. Verweigerung der Genehmigung

      Bei endgültiger Verweigerung ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB, bei Minderjährigen begrenzt durch § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherung).

  • V. Widerrufsrecht des anderen Teils (§ 109 BGB)

    Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, er kannte die Minderjährigkeit bei Vertragsschluss. Der Widerruf kann auch gegenüber dem Minderjährigen erklärt werden.

  • VI. Ergebnis: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts

    Das Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn (1) lediglich rechtlicher Vorteil vorliegt, (2) § 110 BGB eingreift, (3) eine Ermächtigung nach §§ 112, 113 BGB besteht oder (4) Einwilligung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Andernfalls ist es endgültig unwirksam.

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