Definitionen
Insichgeschäft
§ 181 BGB · ZivilrechtEin Insichgeschäft liegt vor, wenn eine Person ein Rechtsgeschäft mit sich selbst abschließt, entweder als Vertreter beider Parteien (Doppelvertretung) oder als Vertreter einer Partei und zugleich als Vertragspartner im eigenen Namen (Selbstkontrahieren). Solche Geschäfte sind nach § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht gestattet sind oder nur eine bestehende Verbindlichkeit erfüllen. Nach herrschender Meinung greift das Verbot außerdem nicht, wenn das Geschäft dem jeweils Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.
Entscheidend ist die Identität der handelnden Person auf beiden Seiten, nicht die Zahl der vertretenen Parteien.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Maria bevollmächtigt Paul, ihr Fahrrad in ihrem Namen zu verkaufen, und erlaubt ihm dabei ausdrücklich, selbst der Käufer zu sein. Paul unterschreibt den Kaufvertrag über 200 Euro sowohl im Namen Marias als Verkäuferin als auch im eigenen Namen als Käufer.
Trifft „Insichgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbschluss eines RechtsgeschäftsDer Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft.
- 2erfülltVertretung mindestens einer ParteiPaul vertritt Maria auf der Verkäuferseite.
- 3erfülltDieselbe Person auf beiden SeitenPaul handelt auf der Verkäuferseite als Vertreter und auf der Käuferseite für sich selbst.
Maria bevollmächtigt Paul, ihr Fahrrad in ihrem Namen zu verkaufen. Paul unterschreibt den Kaufvertrag über 200 Euro im Namen Marias als Verkäuferin; die Käuferin Lena unterschreibt selbst im eigenen Namen.
Trifft „Insichgeschäft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbschluss eines RechtsgeschäftsDer Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft.
- 2erfülltVertretung mindestens einer ParteiPaul vertritt Maria auf der Verkäuferseite.
- 3fehltDieselbe Person auf beiden SeitenAuf der Verkäuferseite handelt Paul, auf der Käuferseite dagegen Lena.
Typische Fehler
FehlerEin Insichgeschäft wird verneint, wenn der Vertreter auf keiner Seite im eigenen Namen handelt.
RichtigAuch die Vertretung beider Parteien durch dieselbe Person ist ein Insichgeschäft.
FehlerBei einer Gestattung wird schon das Vorliegen eines Insichgeschäfts verneint.
RichtigDie Gestattung beseitigt die gesetzliche Beschränkung, nicht die Einordnung als Insichgeschäft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata