Definitionen
Vollmacht
§ 166 II BGB · ZivilrechtDie Vollmacht ist die durch einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung, im Namen des Vollmachtgebers mit Wirkung für und gegen ihn rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Ihre Wirksamkeit ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des ihr zugrunde liegenden Grundverhältnisses (Innenverhältnisses) unabhängig; ihr Erlöschen richtet sich jedoch grundsätzlich nach diesem Grundverhältnis.
Die Vollmacht vermittelt rechtliches Können, nicht schon eine Pflicht zum Handeln.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena schreibt Paul: „Du darfst in meinem Namen für mich ein Fahrrad bis zu 300 Euro kaufen.“ Paul liest die Nachricht.
Trifft „Vollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige rechtsgeschäftliche ErteilungLenas Erklärung ist Paul zugegangen und bedarf keiner Annahme.
- 2erfülltBefugnis zum Handeln in fremdem NamenPaul darf bei dem Kauf ausdrücklich unter Lenas Namen auftreten.
- 3erfülltBefugnis zu Rechtsgeschäften mit Wirkung für und gegen den VertretenenPaul darf einen Kaufvertrag schließen, dessen Rechte und Pflichten unmittelbar Lena treffen.
Jens ist der allein sorgeberechtigte Vater der neunjährigen Mara. Er bestellt bei einem Fahrradgeschäft ausdrücklich in Maras Namen ein Kinderfahrrad; die Rechnung soll Mara erhalten. Mara hat Jens hierzu keine Erklärung abgegeben.
Trifft „Vollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEinseitige rechtsgeschäftliche ErteilungJens hat seine Vertretungsbefugnis kraft Gesetzes als allein sorgeberechtigter Vater, nicht durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung.
- 2erfülltBefugnis zum Handeln in fremdem NamenAls gesetzlicher Vertreter darf Jens im Namen seiner Tochter handeln.
- 3erfülltBefugnis zu Rechtsgeschäften mit Wirkung für und gegen den VertretenenSeine gesetzliche Vertretungsbefugnis ermöglicht Kaufverträge, deren Rechte und Pflichten unmittelbar Mara treffen.
Typische Fehler
FehlerDie Erteilung wird als Vertrag behandelt, der eine Annahme durch den Bevollmächtigten voraussetzt.
RichtigDie Vollmacht wird einseitig erteilt; eine Annahmeerklärung des Bevollmächtigten ist nicht erforderlich.
FehlerAus der rechtlichen Selbstständigkeit wird geschlossen, dass die Vollmacht nach dem Ende des Grundverhältnisses immer fortbesteht.
RichtigFür das Erlöschen ist grundsätzlich das Grundverhältnis maßgeblich; die selbstständige Wirksamkeit bedeutet keinen automatischen Fortbestand.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata