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Vollmacht

§ 166 II BGB · Zivilrecht

Die Vollmacht ist die durch einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung, im Namen des Vollmachtgebers mit Wirkung für und gegen ihn rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Ihre Wirksamkeit ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des ihr zugrunde liegenden Grundverhältnisses (Innenverhältnisses) unabhängig; ihr Erlöschen richtet sich jedoch grundsätzlich nach diesem Grundverhältnis.

Merksatz

Die Vollmacht vermittelt rechtliches Können, nicht schon eine Pflicht zum Handeln.

Vollmacht oder Auftrag?Ein Auftrag kann der Vollmacht zugrunde liegen: Er begründet Pflichten, die Vollmacht dagegen Vertretungsbefugnis.
Vollmacht
Auftrag
Entstehung
Einseitige rechtsgeschäftliche Erteilung.
Vertragliche Einigung.
Rechtliche Bedeutung
Befugnis, unmittelbar für einen anderen rechtsgeschäftlich zu handeln.
Pflicht zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena schreibt Paul: „Du darfst in meinem Namen für mich ein Fahrrad bis zu 300 Euro kaufen.“ Paul liest die Nachricht.

Trifft „Vollmacht“ hier zu?

„Vollmacht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige rechtsgeschäftliche Erteilung
    Lenas Erklärung ist Paul zugegangen und bedarf keiner Annahme.
    erfüllt
  2. 2
    Befugnis zum Handeln in fremdem Namen
    Paul darf bei dem Kauf ausdrücklich unter Lenas Namen auftreten.
    erfüllt
  3. 3
    Befugnis zu Rechtsgeschäften mit Wirkung für und gegen den Vertretenen
    Paul darf einen Kaufvertrag schließen, dessen Rechte und Pflichten unmittelbar Lena treffen.
    erfüllt
BFall B

Jens ist der allein sorgeberechtigte Vater der neunjährigen Mara. Er bestellt bei einem Fahrradgeschäft ausdrücklich in Maras Namen ein Kinderfahrrad; die Rechnung soll Mara erhalten. Mara hat Jens hierzu keine Erklärung abgegeben.

Trifft „Vollmacht“ hier zu?

„Vollmacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einseitige rechtsgeschäftliche Erteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige rechtsgeschäftliche Erteilung
    Jens hat seine Vertretungsbefugnis kraft Gesetzes als allein sorgeberechtigter Vater, nicht durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung.
    fehlt
  2. 2
    Befugnis zum Handeln in fremdem Namen
    Als gesetzlicher Vertreter darf Jens im Namen seiner Tochter handeln.
    erfüllt
  3. 3
    Befugnis zu Rechtsgeschäften mit Wirkung für und gegen den Vertretenen
    Seine gesetzliche Vertretungsbefugnis ermöglicht Kaufverträge, deren Rechte und Pflichten unmittelbar Mara treffen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Erteilung wird als Vertrag behandelt, der eine Annahme durch den Bevollmächtigten voraussetzt.

RichtigDie Vollmacht wird einseitig erteilt; eine Annahmeerklärung des Bevollmächtigten ist nicht erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der rechtlichen Selbstständigkeit wird geschlossen, dass die Vollmacht nach dem Ende des Grundverhältnisses immer fortbesteht.

RichtigFür das Erlöschen ist grundsätzlich das Grundverhältnis maßgeblich; die selbstständige Wirksamkeit bedeutet keinen automatischen Fortbestand.

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