Schemata
Umdeutung
§ 140 BGBUmdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts in ein anderes Rechtsgeschäft gem. § 140 BGB
- I. Nichtigkeit des ursprünglichen Rechtsgeschäfts
Das Ausgangsrechtsgeschäft muss nichtig sein, d.h. von Anfang an keine Rechtswirkungen entfalten (z.B. wegen §§ 125, 134, 138 BGB oder Anfechtung gem. § 142 I BGB).
- II. Vorliegen der Voraussetzungen eines anderen Rechtsgeschäfts
Das nichtige Rechtsgeschäft muss die tatbestandlichen Anforderungen eines anderen, wirksamen Rechtsgeschäfts erfüllen; maßgeblich ist, ob der objektive Erklärungsinhalt die Merkmale des Ersatzgeschäfts trägt.
Der Erklärungsinhalt des nichtigen Rechtsgeschäfts muss die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Ersatzgeschäfts vollständig abdecken; ein Weniger genügt, ein aliud nur, wenn es im Erklärungsinhalt angelegt ist.
- 2. Formwirksamkeit des Ersatzgeschäfts
Das Ersatzgeschäft muss seinerseits formwirksam sein; die für das Ausgangsgeschäft gewählte Form genügt, wenn sie die für das Ersatzgeschäft vorgeschriebene Form zumindest erreicht (§ 140 BGB analog).
- 3. Keine anderweitige Unwirksamkeit des Ersatzgeschäfts
Das Ersatzgeschäft darf nicht seinerseits an einem eigenständigen Nichtigkeitsgrund (§§ 134, 138 BGB etc.) scheitern.
Die Umdeutung setzt voraus, dass die Parteien das Ersatzgeschäft bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten (§ 140 BGB). Maßgeblich ist ein objektivierter hypothetischer Wille beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; ein einseitiger Wille genügt nicht.
- 1. Ermittlung des hypothetischen Willens
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Zweck, Interessenlage und Gesamtumständen des Rechtsgeschäfts.
- 2. Beidseitigkeit des Willens
Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften müssen alle Parteien das Ersatzgeschäft hypothetisch gewollt haben; bei einseitigen Rechtsgeschäften genügt der Wille des Erklärenden.
- 3. Keine entgegenstehenden Anhaltspunkte
Ergibt die Auslegung, dass eine Partei das Ersatzgeschäft erkennbar abgelehnt hätte, scheidet die Umdeutung aus.
- IV. Keine Unzulässigkeit der Umdeutung
Die Umdeutung ist ausgeschlossen, wenn sie dem Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm widerspricht (z.B. bei § 134 BGB, wenn gerade das Ersatzgeschäft den Normverstoß perpetuieren würde) oder wenn das Gesetz die Umdeutung ausdrücklich oder implizit sperrt.
- V. Rechtsfolge
Das Ersatzgeschäft gilt als von Anfang an wirksam geschlossen (ex tunc); es tritt vollständig an die Stelle des nichtigen Ausgangsgeschäfts mit dem diesem entsprechenden Inhalt, soweit er mit dem Ersatzgeschäft vereinbar ist.