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Vertreter ohne Vertretungsmacht

§ 179 BGB · Zivilrecht

Vertreter ohne Vertretungsmacht ist, wer eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgibt, ohne die dafür erforderliche Vertretungsmacht zu besitzen. Verweigert der Vertretene die Genehmigung eines so geschlossenen Vertrags, wird dieser für ihn nicht verbindlich und der Vertreter haftet dem Vertragspartner nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz; kannte der Vertreter den Mangel nicht, ist die Haftung auf den Vertrauensschaden bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt. Die Haftung entfällt bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Vertragspartners vom Mangel sowie bei einem beschränkt geschäftsfähigen Vertreter, der ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters handelt.

Merksatz

Wer für einen anderen auftritt, kann trotz fehlender Vertretungsmacht selbst für den Vertrag einstehen müssen.

Wer haftet nach verweigerter Genehmigung?Gezeigt ist die Lage nach verweigerter Genehmigung. Umfang und Ausschlüsse der persönlichen Haftung sind gesondert zu prüfen.
KeineVertretungsmachtKeineVertragsbindungHaftung nach§ 179 BGBPVertretenerDVertragspartnerVVertreter ohneVertretungsmacht123PVertretenerDVertragspartnerVVertreter ohneVertretungsmacht
1
Keine Vertretungsmacht
Dem Handelnden fehlt die Befugnis, den Vertretenen durch seine Erklärung zu binden.
2
Keine Vertragsbindung
Nach verweigerter Genehmigung bindet dieser Vertrag den Vertretenen nicht.
3
Haftung nach § 179 BGB
Bei erfüllten Haftungsvoraussetzungen kann der Vertragspartner den Vertreter persönlich in Anspruch nehmen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die volljährige Paula hat dem ebenfalls volljährigen Leon nicht erlaubt, für sie ein Fahrrad zu kaufen, und Leon ist zuvor nie für sie aufgetreten. Leon sucht im Fahrradladen selbst ein Rad für 600 Euro aus und erklärt dem Händler, er kaufe es im Namen von Paula. Der Händler stimmt zu und weiß nichts von der fehlenden Erlaubnis; er hat auch keinen Anlass, an Leons Berechtigung zu zweifeln. Paula erklärt dem Händler später, sie lehne den Kauf ab.

Trifft „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ hier zu?

„Vertreter ohne Vertretungsmacht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Willenserklärung
    Leon entscheidet selbst über den Kauf und gibt eine eigene Vertragserklärung ab.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln im fremden Namen
    Leon macht deutlich, dass Paula und nicht er selbst Käuferin werden soll.
    erfüllt
  3. 3
    Fehlende Vertretungsmacht
    Leon besitzt weder eine Vollmacht noch eine andere Grundlage, Paula bei diesem Kauf zu vertreten.
    erfüllt
BFall B

Die volljährige Paula bittet den ebenfalls volljährigen Leon, in ihrem Namen ein Fahrrad bis zu 700 Euro zu kaufen. Leon sucht im Fahrradladen selbst ein Rad für 600 Euro aus und erklärt dem Händler, er kaufe es im Namen von Paula. Der Händler stimmt zu.

Trifft „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ hier zu?

„Vertreter ohne Vertretungsmacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende Vertretungsmacht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Willenserklärung
    Leon wählt das Fahrrad selbst aus und gibt eine eigene Vertragserklärung ab.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln im fremden Namen
    Für den Händler ist erkennbar, dass Leon den Kauf für Paula abschließen will.
    erfüllt
  3. 3
    Fehlende Vertretungsmacht
    Paula hat Leon zum Kauf bevollmächtigt, und der Preis von 600 Euro liegt innerhalb der erlaubten Grenze.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon während der noch offenen Entscheidung des Vertretenen wird eine Haftung aus § 179 BGB angenommen.

RichtigDie Haftung setzt grundsätzlich voraus, dass der Vertretene die Genehmigung verweigert; ein bloßes Abwarten während des Schwebezustands genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Unkenntnis des Vertreters vom eigenen Vollmachtsmangel wird als vollständiger Haftungsausschluss behandelt.

RichtigBei sonst erfüllten Haftungsvoraussetzungen begrenzt die Unkenntnis die Haftung auf den Vertrauensschaden bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.

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