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Bote

§ 120 BGB · Zivilrecht

Ein Bote ist eine Person, die eine fremde, bereits fertig gestellte Willenserklärung lediglich übermittelt, ohne selbst eine eigene Willenserklärung abzugeben, und damit als bloßes Erklärungswerkzeug des Erklärenden tätig wird.

Merksatz

Entscheidend ist, ob eine fremde Erklärung weitergegeben oder eine eigene Erklärung abgegeben wird.

Bote oder Stellvertreter?Entscheidend ist die Zuordnung der Erklärung: Der Bote überbringt eine fremde Erklärung, der Stellvertreter gibt eine eigene Erklärung im fremden Namen ab.
Bote
Stellvertreter
Wessen Erklärung?
Fremde Erklärung des Erklärenden
Eigene Erklärung im fremden Namen
Tätigkeit
Gibt eine fertige Erklärung nur weiter
Gibt selbst eine Willenserklärung ab

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Händler bietet Lea ein bestimmtes Fahrrad für 180 Euro an. Lea sagt zu Max: „Sag dem Händler, dass ich sein Angebot für das Fahrrad zum Preis von 180 Euro annehme.“ Max gibt dem Händler diese Nachricht unverändert weiter.

Trifft „Bote“ hier zu?

„Bote“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln einer Person
    Max handelt als natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Bloße Weitergabe einer fremden, fertigen Willenserklärung ohne eigene Erklärung
    Max überbringt nur die von Lea bereits abschließend formulierte Annahme.
    erfüllt
BFall B

Lea bittet Max, in ihrem Namen ein Fahrrad für höchstens 200 Euro zu kaufen. 1Max wählt beim Händler ein Rad für 180 Euro aus und sagt: „Ich kaufe dieses Rad im Namen von Lea für 180 Euro.“

Trifft „Bote“ hier zu?

„Bote“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bloße Weitergabe einer fremden, fertigen Willenserklärung ohne eigene Erklärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln einer Person
    Max handelt als natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Bloße Weitergabe einer fremden, fertigen Willenserklärung ohne eigene Erklärung
    Max gibt als Stellvertreter eine eigene Erklärung in Leas Namen ab.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine versehentlich falsche Weitergabe mache die Erklärung automatisch unwirksam.

RichtigBei einer versehentlich falschen Weitergabe kommt eine Anfechtung in Betracht; die Erklärung ist nicht schon deshalb unwirksam.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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