Definitionen
Bote
§ 120 BGB · ZivilrechtEin Bote ist eine Person, die eine fremde, bereits fertig gestellte Willenserklärung lediglich übermittelt, ohne selbst eine eigene Willenserklärung abzugeben, und damit als bloßes Erklärungswerkzeug des Erklärenden tätig wird.
Entscheidend ist, ob eine fremde Erklärung weitergegeben oder eine eigene Erklärung abgegeben wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Händler bietet Lea ein bestimmtes Fahrrad für 180 Euro an. Lea sagt zu Max: „Sag dem Händler, dass ich sein Angebot für das Fahrrad zum Preis von 180 Euro annehme.“ Max gibt dem Händler diese Nachricht unverändert weiter.
Trifft „Bote“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln einer PersonMax handelt als natürliche Person.
- 2erfülltBloße Weitergabe einer fremden, fertigen Willenserklärung ohne eigene ErklärungMax überbringt nur die von Lea bereits abschließend formulierte Annahme.
Lea bittet Max, in ihrem Namen ein Fahrrad für höchstens 200 Euro zu kaufen. 1Max wählt beim Händler ein Rad für 180 Euro aus und sagt: „Ich kaufe dieses Rad im Namen von Lea für 180 Euro.“
Trifft „Bote“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln einer PersonMax handelt als natürliche Person.
- 2fehltBloße Weitergabe einer fremden, fertigen Willenserklärung ohne eigene ErklärungMax gibt als Stellvertreter eine eigene Erklärung in Leas Namen ab.
Typische Fehler
FehlerEine versehentlich falsche Weitergabe mache die Erklärung automatisch unwirksam.
RichtigBei einer versehentlich falschen Weitergabe kommt eine Anfechtung in Betracht; die Erklärung ist nicht schon deshalb unwirksam.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema