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Wissenszurechnung

§ 166 BGB · Zivilrecht

Bei Vertretern und entsprechend bei Wissensvertretern wird dem Vertretenen grundsätzlich die rechtserhebliche Kenntnis oder das rechtserhebliche Kennenmüssen der handelnden Person zugerechnet. § 166 Abs. 1 BGB gilt unmittelbar für Willenserklärungen und seinem Rechtsgedanken nach auch für Wissenserklärungen und sonstige rechtserhebliche Kenntnisse; Wissensvertreter ist, wer eigenverantwortlich mit bestimmten Aufgaben betraut ist und dabei rechtserhebliche Informationen zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls weiterzugeben hat. Handelt ein rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers, kann sich dieser hinsichtlich selbst bekannter Umstände nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen; das gilt bei rechtlicher Gleichstellung von Kenntnis und Kennenmüssen auch für Umstände, die der Vollmachtgeber kennen musste.

Merksatz

Das Wissen des Vertreters kann auch für einen unwissenden Vertretenen rechtliche Folgen haben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea beauftragt und bevollmächtigt Max, für sie ein gebrauchtes Fahrrad zu kaufen, und überlässt ihm die Auswahl. 2Vor dem Kauf zeigt der Verkäufer Max einen Riss im Rahmen. 1Max kauft das Fahrrad im Namen von Lea, ohne ihr von dem Riss zu erzählen. Lea weiß nichts von dem Riss.

Trifft „Wissenszurechnung“ hier zu?

„Wissenszurechnung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln als Vertreter oder Wissensvertreter
    Max schließt den Kaufvertrag aufgrund der erteilten Vollmacht als Vertreter von Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtserhebliche Kenntnis oder rechtserhebliches Kennenmüssen der handelnden Person
    Max kennt den Mangel beim Vertragsschluss; diese Kenntnis ist für den Ausschluss der Mängelrechte nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB erheblich.
    erfüllt
BFall B

Lea beauftragt und bevollmächtigt Max, für sie ein gebrauchtes Fahrrad zu kaufen, und überlässt ihm die Auswahl. 1Max kauft das Fahrrad im Namen von Lea; der Rahmen hat einen verborgenen Riss. Max und Lea kennen den Riss nicht und können ihn auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennen. Der Verkäufer weiß ebenfalls nichts davon.

Trifft „Wissenszurechnung“ hier zu?

„Wissenszurechnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtserhebliche Kenntnis oder rechtserhebliches Kennenmüssen der handelnden Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln als Vertreter oder Wissensvertreter
    Max schließt den Kaufvertrag aufgrund der erteilten Vollmacht als Vertreter von Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtserhebliche Kenntnis oder rechtserhebliches Kennenmüssen der handelnden Person
    Max kennt den Riss nicht und muss ihn mangels Erkennbarkeit auch nicht kennen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem nach bestimmten Weisungen handelnden Bevollmächtigten wird eigenes Wissen des Vollmachtgebers vollständig ausgeblendet.

RichtigDer Vollmachtgeber kann sich hinsichtlich selbst bekannter Umstände nicht durch die Unkenntnis des weisungsgemäß handelnden Bevollmächtigten entlasten.

Verwechslung

FehlerWissenszurechnung wird stets von einer Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften abhängig gemacht.

RichtigAuch ein Wissensvertreter ohne Abschlussvollmacht kann eine Wissenszurechnung vermitteln, wenn ihm eigenverantwortlich entsprechende Aufgaben und die zugehörige Informationsverarbeitung übertragen sind.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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