Definitionen
Außenvollmacht
§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB · ZivilrechtDie Außenvollmacht ist eine Vollmacht, die durch Erklärung gegenüber dem Dritten, mit dem der Vertreter das Rechtsgeschäft vornehmen soll, erteilt wird und damit unmittelbar im Außenverhältnis wirkt.
Die Außenvollmacht kann entstehen, ohne dass der Vertreter von seiner Bevollmächtigung weiß.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara erklärt Leon per E-Mail, dass Nils in Maras Namen einen Kaufvertrag über Maras Fahrrad mit Leon schließen darf. Leon liest die Nachricht.
Trifft „Außenvollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollmachtserteilung durch ErklärungMara verleiht Nils durch ihre Erklärung die Befugnis, in Maras Namen zu handeln.
- 2erfülltVorgesehener Geschäftsgegner als ErklärungsempfängerLeon soll Vertragspartner werden und empfängt Maras Erklärung.
1Mara erklärt ausschließlich Nils persönlich, dass Nils in Maras Namen einen Kaufvertrag über Maras Fahrrad mit Leon schließen darf. Leon erhält von Mara keine Nachricht.
Trifft „Außenvollmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollmachtserteilung durch ErklärungMara verleiht Nils durch ihre Erklärung die Befugnis, in Maras Namen zu handeln.
- 2fehltVorgesehener Geschäftsgegner als ErklärungsempfängerDie Erklärung richtet sich nur an Nils als Vertreter, sodass eine Innenvollmacht vorliegt.
Typische Fehler
FehlerJede gegenüber Dritten wirksame Vollmacht wird als Außenvollmacht eingeordnet.
RichtigEntscheidend ist die Erklärung an den vorgesehenen Geschäftsgegner, nicht allein die Wirkung gegenüber Dritten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema