Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Außenvollmacht

§ 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB · Zivilrecht

Die Außenvollmacht ist eine Vollmacht, die durch Erklärung gegenüber dem Dritten, mit dem der Vertreter das Rechtsgeschäft vornehmen soll, erteilt wird und damit unmittelbar im Außenverhältnis wirkt.

Merksatz

Die Außenvollmacht kann entstehen, ohne dass der Vertreter von seiner Bevollmächtigung weiß.

Außenvollmacht oder Innenvollmacht?Entscheidend ist der Empfänger der Erklärung. Beide Formen verleihen Vertretungsmacht gegenüber Dritten.
Außenvollmacht
Innenvollmacht
Erklärungsempfänger
Vorgesehener Geschäftsgegner
Künftiger Vertreter
Wirkung
Vertretungsmacht gegenüber Dritten
Vertretungsmacht gegenüber Dritten

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara erklärt Leon per E-Mail, dass Nils in Maras Namen einen Kaufvertrag über Maras Fahrrad mit Leon schließen darf. Leon liest die Nachricht.

Trifft „Außenvollmacht“ hier zu?

„Außenvollmacht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollmachtserteilung durch Erklärung
    Mara verleiht Nils durch ihre Erklärung die Befugnis, in Maras Namen zu handeln.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgesehener Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger
    Leon soll Vertragspartner werden und empfängt Maras Erklärung.
    erfüllt
BFall B

1Mara erklärt ausschließlich Nils persönlich, dass Nils in Maras Namen einen Kaufvertrag über Maras Fahrrad mit Leon schließen darf. Leon erhält von Mara keine Nachricht.

Trifft „Außenvollmacht“ hier zu?

„Außenvollmacht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorgesehener Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vollmachtserteilung durch Erklärung
    Mara verleiht Nils durch ihre Erklärung die Befugnis, in Maras Namen zu handeln.
    erfüllt
  2. 2
    Vorgesehener Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger
    Die Erklärung richtet sich nur an Nils als Vertreter, sodass eine Innenvollmacht vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede gegenüber Dritten wirksame Vollmacht wird als Außenvollmacht eingeordnet.

RichtigEntscheidend ist die Erklärung an den vorgesehenen Geschäftsgegner, nicht allein die Wirkung gegenüber Dritten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.