Schemata
Offener und versteckter Dissens
§§ 154, 155 BGBWirksamkeit des Vertragsschlusses – Prüfung des Dissenses gem. §§ 154, 155 BGB
- I. Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme)
Grundvoraussetzung eines Vertragsschlusses ist die Einigung durch zwei korrespondierende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB). Fehlt die inhaltliche Übereinstimmung, liegt Dissens vor.
- II. Offener Dissens (§ 154 BGB)
- 1. Tatbestand: Einigungsmangel ist den Parteien bewusst
Ein offener Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien über einen Punkt, über den eine Einigung erforderlich ist, bewusst nicht geeinigt haben (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB).
- 2. Wesentlichkeit des offen gebliebenen Punktes
Im Zweifel ist der Vertrag nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB). Maßgeblich ist der subjektive Einigungswille beider Parteien.
- a. Essentialia negotii (objektiv wesentliche Punkte)
Mindestinhalt des jeweiligen Vertragstyps, z.B. Kaufpreis und Kaufgegenstand beim Kaufvertrag (§ 433 BGB). Fehlt ein solcher Punkt, ist der Vertrag stets nicht zustande gekommen.
- b. Accidentalia negotii (subjektiv wesentliche Punkte)
Punkte, die objektiv nicht zwingend sind, aber von mindestens einer Partei ausdrücklich zur Bedingung des Vertragsschlusses gemacht wurden. Auch hier gilt § 154 Abs. 1 S. 1 BGB.
- 3. Urkundsvorbehalt (§ 154 Abs. 2 BGB)
Haben die Parteien eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
- 4. Rechtsfolge
Der Vertrag ist mangels Einigung nicht zustande gekommen. Eine Umdeutung oder ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, solange der offene Punkt nicht anderweitig geschlossen wird.
- III. Versteckter Dissens (§ 155 BGB)
- 1. Tatbestand: Einigungsmangel ist den Parteien nicht bewusst
Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien glauben, sich geeinigt zu haben, ihre Erklärungen bei objektiver Auslegung (§§ 133, 157 BGB) jedoch inhaltlich nicht übereinstimmen.
- 2. Auslegung der Willenserklärungen
Zunächst ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob die Erklärungen bei verständiger Würdigung übereinstimmen. Ergibt die Auslegung Übereinstimmung, liegt kein Dissens vor.
- a. Natürliche Auslegung (falsa demonstratio non nocet)
Haben beide Parteien denselben Gegenstand übereinstimmend gemeint, gilt das tatsächlich Gewollte, auch wenn der Ausdruck objektiv unrichtig ist. Kein Dissens.
- b. Normative Auslegung
Ergibt die normative Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 157 BGB) keine Übereinstimmung, liegt versteckter Dissens vor.
- 3. Wesentlichkeit des nicht geregelten Punktes
§ 155 BGB setzt voraus, dass die Parteien den Punkt, über den sie sich in Wirklichkeit nicht geeinigt haben, als geregelt angesehen haben. Ist der Punkt wesentlich (essentialia negotii), ist der Vertrag nicht zustande gekommen.
- 4. Rechtsfolge bei wesentlichem Punkt
Der Vertrag ist nicht zustande gekommen (§ 155 Hs. 1 BGB). Es gilt dasselbe wie beim offenen Dissens.
- 5. Rechtsfolge bei unwesentlichem Punkt – Geltung des dispositiven Rechts
Ist der offen gebliebene Punkt nicht wesentlich, gilt das dispositive Gesetzesrecht an seiner Stelle (§ 155 Hs. 2 BGB). Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
- IV. Abgrenzung: Anfechtung wegen Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB)
Vom Dissens zu unterscheiden ist der Fall, in dem eine Willenserklärung zwar abgegeben wurde, der Erklärende aber über ihren Inhalt irrte. Hier ist der Vertrag zunächst wirksam und bedarf der Anfechtung; beim Dissens fehlt es bereits an der Einigung.
- V. Ergänzende Vertragsauslegung und Lückenfüllung
Liegt kein Dissens vor, aber eine Regelungslücke, kommt ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) in Betracht. Diese setzt einen wirksam geschlossenen Vertrag voraus und ist vom Dissens streng zu trennen.
- VI. Ergebnis
Liegt offener oder versteckter Dissens über einen wesentlichen Punkt vor, ist der Vertrag nicht zustande gekommen. Bei unwesentlichem verstecktem Dissens bleibt der Vertrag wirksam; die Lücke wird durch dispositives Recht geschlossen (§ 155 Hs. 2 BGB).