Schemata
Teilnichtigkeit
§ 139 BGBPrüfung der Teilnichtigkeit gem. § 139 BGB: Gesamtnichtigkeit oder Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts im Übrigen
- I. Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts
Ein Teil des Rechtsgeschäfts muss nichtig sein; Nichtigkeit kann sich aus jedem Nichtigkeitsgrund ergeben (z.B. §§ 116 S. 2, 117, 118, 125, 134, 138 BGB).
- 1. Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes
Es muss ein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund für einen abgrenzbaren Teil des Rechtsgeschäfts eingreifen.
Das Rechtsgeschäft muss in einen nichtigen und einen (potenziell) wirksamen Teil zerlegbar sein; rein gedankliche Trennbarkeit genügt nicht, der verbleibende Teil muss für sich allein sinnvoll und vollziehbar sein.
- a. Objektive Trennbarkeit
Der nichtige Teil muss sich inhaltlich und rechtlich vom Rest des Rechtsgeschäfts ablösen lassen, ohne dass der verbleibende Rest seinen Sinn verliert.
- b. Keine untrennbare Verknüpfung
Sind nichtiger und wirksamer Teil so miteinander verknüpft, dass sie nur gemeinsam Bestand haben können (z.B. Gegenleistung und Hauptleistung), scheidet Teilbarkeit aus.
- c. Abgrenzung: Gesamtnichtigkeit bei fehlender Teilbarkeit
Ist das Rechtsgeschäft nicht teilbar, ist es insgesamt nichtig; § 139 BGB ist dann nicht anwendbar.
- II. Rechtsfolge: Gesamtnichtigkeit (Grundsatz)
§ 139 BGB statuiert als gesetzliche Vermutung die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn ein Teil nichtig ist.
Das gesamte Rechtsgeschäft ist nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
- 2. Widerlegung der Vermutung: hypothetischer Parteiwille
Die Gesamtnichtigkeitsvermutung ist widerlegt, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
- a. Maßstab: hypothetischer Parteiwille
Abzustellen ist auf den hypothetischen Willen beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; es ist zu fragen, ob die Parteien das Geschäft in Kenntnis der Nichtigkeit des Teils gleichwohl abgeschlossen hätten.
- b. Auslegungsgrundlagen
Maßgeblich sind Wortlaut, Zweck, Interessenlage und Gesamtzusammenhang des Rechtsgeschäfts (§§ 133, 157 BGB); im Zweifel gilt die Gesamtnichtigkeitsvermutung.
- c. Beweislast
Wer sich auf die Aufrechterhaltung des Restgeschäfts beruft, trägt die Beweislast für den entgegenstehenden hypothetischen Parteiwillen.
- 3. Sonderfall: gesetzliche Anordnung der Teilnichtigkeit
Ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass nur der betreffende Teil nichtig ist (z.B. §§ 306 II, 449 II 2, 555 BGB), geht diese Spezialregelung § 139 BGB vor; eine Gesamtnichtigkeitsvermutung entsteht dann nicht.
- III. Rechtsfolge: Aufrechterhaltung des Restgeschäfts (Ausnahme)
Ist die Gesamtnichtigkeitsvermutung widerlegt, bleibt das Rechtsgeschäft im Übrigen wirksam; der nichtige Teil wird weggedacht.
- 1. Inhalt des Restgeschäfts
Das verbleibende Rechtsgeschäft gilt mit dem Inhalt, der sich nach Wegfall des nichtigen Teils ergibt; eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) kann eine Lücke schließen.
- 2. Ergänzende Vertragsauslegung
Entsteht durch den Wegfall des nichtigen Teils eine planwidrige Regelungslücke, ist diese durch ergänzende Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen zu schließen.
Bei quantitativer Überschreitung einer gesetzlichen Grenze (z.B. überhöhte Vertragsstrafe, § 343 BGB) kann der nichtige Teil auf das zulässige Maß reduziert werden, sofern das Gesetz dies vorsieht; eine allgemeine geltungserhaltende Reduktion ist nach h.M. abzulehnen, da sie § 139 BGB umgehen würde.
- a. h.M.: Ablehnung einer allgemeinen geltungserhaltenden Reduktion
Nach h.M. ist eine richterliche Reduktion auf das gerade noch Zulässige grundsätzlich unzulässig, weil sie den Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm unterlaufen würde.
- b. Ausnahmen kraft Gesetzes
Gesetzlich angeordnete Ausnahmen (z.B. § 343 BGB bei Vertragsstrafe, § 306 II BGB bei AGB) bleiben unberührt.
- IV. Ergebnis
Ist die Gesamtnichtigkeitsvermutung nicht widerlegt, ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig. Ist sie widerlegt, bleibt das Rechtsgeschäft im Übrigen wirksam; etwaige Lücken sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.