Schemata
Zugang einer Willenserklärung
§ 130 BGBWirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden gem. § 130 I BGB
Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie ihrer Natur nach an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist und erst durch dessen Kenntnisnahme oder Zugangsmöglichkeit ihre rechtliche Wirkung entfalten soll.
- II. Abgabe der Willenserklärung
Die Erklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende alles Erforderliche getan hat, um den Rechtserfolg herbeizuführen, insbesondere die Erklärung willentlich in den Rechtsverkehr entlassen hat.
- III. Zugang, § 130 I 1 BGB
- 1. Verkörperung oder vergleichbare Übermittlung
Die Erklärung muss in einer Weise verkörpert oder übermittelt sein, die eine dauerhafte Wahrnehmung ermöglicht (Brief, Telefax, E-Mail, Telegramm); bei mündlicher Erklärung unter Abwesenden gelten Besonderheiten (Anrufbeantworter, Sprachnachricht).
- 2. Zugang in den Machtbereich des Empfängers
Die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (h.M.: objektive Zugangsmöglichkeit, nicht tatsächliche Kenntnisnahme).
- a. Briefkasten/Hausbriefkasten
Einwurf in den Briefkasten begründet Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung zu rechnen ist; Einwurf nach der üblichen Leerungszeit bewirkt Zugang erst am nächsten Werktag.
- b. Elektronische Erklärungen (E-Mail, Telefax)
Zugang tritt ein, wenn die Erklärung auf dem Empfangsserver abrufbereit gespeichert ist und der Empfänger nach den Umständen mit dem Abruf rechnen musste; bei Telefax: Ausdruck im Empfangsgerät oder Speicherung.
- c. Empfang durch Empfangsboten
Erklärungen an einen Empfangsboten (von Empfänger zur Entgegennahme bestellte Person) gelangen in den Machtbereich des Empfängers; Zugang erst, wenn mit Weiterleitung an den Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist.
- d. Abgrenzung: Erklärungsbote
Der Erklärungsbote übermittelt die Erklärung des Absenders; Zugang erst mit tatsächlichem Empfang durch den Empfänger oder dessen Empfangsboten, da der Erklärungsbote dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen ist.
- 3. Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Verhältnissen
Maßgeblich ist, ob ein verständiger Empfänger unter normalen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte; tatsächliche Unkenntnis (z.B. Urlaub, Krankheit) hindert den Zugang grundsätzlich nicht, sofern der Empfänger keine Vorkehrungen getroffen hat.
- IV. Kein Widerruf vor oder gleichzeitig mit Zugang, § 130 I 2 BGB
Der Zugang wird verhindert, wenn dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung ein Widerruf zugeht; der Widerruf muss seinerseits zugehen.
- V. Kein Ausschluss des Zugangs durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit, § 130 II BGB
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden nach Abgabe, aber vor Zugang lassen die Wirksamkeit der Erklärung unberührt; § 130 II BGB schützt den Empfänger.
- VI. Rechtsfolge: Wirksamwerden der Willenserklärung
Mit Zugang wird die Willenserklärung wirksam und bindet den Erklärenden; bei Angeboten beginnt die Annahmefrist (§ 148 BGB), bei Gestaltungserklärungen tritt die Gestaltungswirkung ein.