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Zugang einer Willenserklärung

§ 130 BGB

Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung unter Abwesenden gem. § 130 I BGB

  • Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie ihrer Natur nach an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist und erst durch dessen Kenntnisnahme oder Zugangsmöglichkeit ihre rechtliche Wirkung entfalten soll.

  • II. Abgabe der Willenserklärung

    Die Erklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende alles Erforderliche getan hat, um den Rechtserfolg herbeizuführen, insbesondere die Erklärung willentlich in den Rechtsverkehr entlassen hat.

  • III. Zugang, § 130 I 1 BGB
    • 1. Verkörperung oder vergleichbare Übermittlung

      Die Erklärung muss in einer Weise verkörpert oder übermittelt sein, die eine dauerhafte Wahrnehmung ermöglicht (Brief, Telefax, E-Mail, Telegramm); bei mündlicher Erklärung unter Abwesenden gelten Besonderheiten (Anrufbeantworter, Sprachnachricht).

    • Die Erklärung muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (h.M.: objektive Zugangsmöglichkeit, nicht tatsächliche Kenntnisnahme).

      • a. Briefkasten/Hausbriefkasten

        Einwurf in den Briefkasten begründet Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung zu rechnen ist; Einwurf nach der üblichen Leerungszeit bewirkt Zugang erst am nächsten Werktag.

      • b. Elektronische Erklärungen (E-Mail, Telefax)

        Zugang tritt ein, wenn die Erklärung auf dem Empfangsserver abrufbereit gespeichert ist und der Empfänger nach den Umständen mit dem Abruf rechnen musste; bei Telefax: Ausdruck im Empfangsgerät oder Speicherung.

      • c. Empfang durch Empfangsboten

        Erklärungen an einen Empfangsboten (von Empfänger zur Entgegennahme bestellte Person) gelangen in den Machtbereich des Empfängers; Zugang erst, wenn mit Weiterleitung an den Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist.

      • d. Abgrenzung: Erklärungsbote

        Der Erklärungsbote übermittelt die Erklärung des Absenders; Zugang erst mit tatsächlichem Empfang durch den Empfänger oder dessen Empfangsboten, da der Erklärungsbote dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen ist.

    • 3. Möglichkeit der Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Verhältnissen

      Maßgeblich ist, ob ein verständiger Empfänger unter normalen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte; tatsächliche Unkenntnis (z.B. Urlaub, Krankheit) hindert den Zugang grundsätzlich nicht, sofern der Empfänger keine Vorkehrungen getroffen hat.

  • IV. Kein Widerruf vor oder gleichzeitig mit Zugang, § 130 I 2 BGB

    Der Zugang wird verhindert, wenn dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung ein Widerruf zugeht; der Widerruf muss seinerseits zugehen.

  • V. Kein Ausschluss des Zugangs durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit, § 130 II BGB

    Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden nach Abgabe, aber vor Zugang lassen die Wirksamkeit der Erklärung unberührt; § 130 II BGB schützt den Empfänger.

  • VI. Rechtsfolge: Wirksamwerden der Willenserklärung

    Mit Zugang wird die Willenserklärung wirksam und bindet den Erklärenden; bei Angeboten beginnt die Annahmefrist (§ 148 BGB), bei Gestaltungserklärungen tritt die Gestaltungswirkung ein.

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