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Rückgewähranspruch

§ 346 BGB · Zivilrecht

Der Rückgewähranspruch ist der Anspruch einer Partei, nach Rücktritt vom Vertrag die bereits erbrachten Leistungen zurückzufordern; empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.

Merksatz

Das Rücktrittsrecht allein genügt nicht; erst der Rücktritt löst die Rückabwicklung aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena kauft von Paul ein Fahrrad und bezahlt es sofort. 3Paul übergibt ihr das Fahrrad; beide haben vereinbart, dass Lena den Kauf ohne weiteren Grund durch eine Erklärung gegenüber Paul rückgängig machen darf. 2Lena teilt Paul anschließend mit, dass sie den Kauf aufgrund dieser Vereinbarung rückgängig macht. Paul fordert das Fahrrad zurück.

Trifft „Rückgewähranspruch“ hier zu?

„Rückgewähranspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragspartei als Anspruchsteller
    Paul ist als Verkäufer Partei des Kaufvertrags.
    erfüllt
  2. 2
    Rücktritt vom Vertrag
    Lena übt gegenüber Paul ihr vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht aus.
    erfüllt
  3. 3
    Bereits erbrachte Leistung
    Paul hat das Fahrrad als vertragliche Leistung an Lena übergeben.
    erfüllt
BFall B

1Lena kauft von Paul ein Fahrrad und bezahlt es sofort. 3Paul übergibt ihr das Fahrrad; beide haben vereinbart, dass Lena den Kauf ohne weiteren Grund durch eine Erklärung gegenüber Paul rückgängig machen darf. Lena überlegt, den Kauf rückgängig zu machen, hat Paul darüber aber noch nichts mitgeteilt. Paul fordert das Fahrrad zurück.

Trifft „Rückgewähranspruch“ hier zu?

„Rückgewähranspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rücktritt vom Vertrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragspartei als Anspruchsteller
    Paul ist als Verkäufer Partei des Kaufvertrags.
    erfüllt
  2. 2
    Rücktritt vom Vertrag
    Lenas bloßes Überlegen ersetzt die erforderliche Rücktrittserklärung gegenüber Paul nicht.
    fehlt
  3. 3
    Bereits erbrachte Leistung
    Paul hat das Fahrrad als vertragliche Leistung an Lena übergeben.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Rückabwicklung wird auf die Rückgabe der erhaltenen Sache beschränkt.

RichtigDer Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB erfasst auch die Herausgabe der gezogenen Nutzungen.

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