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Briefgrundschuld

§ 1192 Abs. 1 i.V.m. §§ 1116 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Die Briefgrundschuld ist eine Grundschuld, über die ein Grundschuldbrief erteilt wird (Regelfall, § 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1116 Abs. 1 BGB) und deren Übertragung, abweichend von der Buchgrundschuld, durch Abtretung mit schriftlicher Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes erfolgt (§ 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1154 Abs. 1 BGB), ohne dass eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.

Merksatz

Die Briefgrundschuld kann ohne Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch übertragen werden.

Briefgrundschuld oder Buchgrundschuld?Beide sind Grundschulden. Der Unterschied zeigt sich am Brief und an der Form der Übertragung.
Briefgrundschuld
Buchgrundschuld
Urkunde
Ein Grundschuldbrief wird erteilt.
Die Erteilung eines Grundschuldbriefs ist ausgeschlossen.
Regelübertragung
Schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe; keine Grundbucheintragung nötig.
Einigung über die Übertragung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora und ihre Bank vereinbaren eine Grundschuld über 80.000 Euro an Noras Grundstück und lassen sie im Grundbuch eintragen. 2Das Grundbuchamt stellt den dazugehörigen Grundschuldbrief aus, den Nora der Bank übergibt.

Trifft „Briefgrundschuld“ hier zu?

„Briefgrundschuld“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehen einer Grundschuld
    Die Grundschuld wird durch Einigung und Eintragung begründet; die Bank erhält auch den Brief.
    erfüllt
  2. 2
    Erteilung eines Grundschuldbriefs
    Zu der Grundschuld wird ein Grundschuldbrief erteilt.
    erfüllt
BFall B

1Nora und ihre Bank vereinbaren eine Grundschuld über 80.000 Euro an Noras Grundstück und lassen sie im Grundbuch eintragen. Beide vereinbaren dabei, dass kein Grundschuldbrief ausgestellt wird; auch dies wird im Grundbuch eingetragen.

Trifft „Briefgrundschuld“ hier zu?

„Briefgrundschuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erteilung eines Grundschuldbriefs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehen einer Grundschuld
    Die Grundschuld entsteht hier durch Einigung und Eintragung ohne Brief.
    erfüllt
  2. 2
    Erteilung eines Grundschuldbriefs
    Die Brieferteilung ist durch Vereinbarung und Grundbucheintragung ausgeschlossen, sodass eine Buchgrundschuld vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFür die Übertragung einer Briefgrundschuld wird stets die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch verlangt.

RichtigBei schriftlicher Abtretungserklärung und Briefübergabe kann die Übertragung ohne Eintragung des neuen Gläubigers erfolgen.

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