Definitionen
Die Briefgrundschuld ist eine Grundschuld, über die ein Grundschuldbrief erteilt wird (Regelfall, § 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1116 Abs. 1 BGB) und deren Übertragung, abweichend von der Buchgrundschuld, durch Abtretung mit schriftlicher Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes erfolgt (§ 1192 Abs. 1 i.V.m. § 1154 Abs. 1 BGB), ohne dass eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.
Die Briefgrundschuld kann ohne Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch übertragen werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora und ihre Bank vereinbaren eine Grundschuld über 80.000 Euro an Noras Grundstück und lassen sie im Grundbuch eintragen. 2Das Grundbuchamt stellt den dazugehörigen Grundschuldbrief aus, den Nora der Bank übergibt.
Trifft „Briefgrundschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehen einer GrundschuldDie Grundschuld wird durch Einigung und Eintragung begründet; die Bank erhält auch den Brief.
- 2erfülltErteilung eines GrundschuldbriefsZu der Grundschuld wird ein Grundschuldbrief erteilt.
1Nora und ihre Bank vereinbaren eine Grundschuld über 80.000 Euro an Noras Grundstück und lassen sie im Grundbuch eintragen. Beide vereinbaren dabei, dass kein Grundschuldbrief ausgestellt wird; auch dies wird im Grundbuch eingetragen.
Trifft „Briefgrundschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehen einer GrundschuldDie Grundschuld entsteht hier durch Einigung und Eintragung ohne Brief.
- 2fehltErteilung eines GrundschuldbriefsDie Brieferteilung ist durch Vereinbarung und Grundbucheintragung ausgeschlossen, sodass eine Buchgrundschuld vorliegt.
Typische Fehler
FehlerFür die Übertragung einer Briefgrundschuld wird stets die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch verlangt.
RichtigBei schriftlicher Abtretungserklärung und Briefübergabe kann die Übertragung ohne Eintragung des neuen Gläubigers erfolgen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata