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Eigentümergrundschuld

§ 1196 BGB · Zivilrecht

Die Eigentümergrundschuld ist eine Grundschuld, die von Anfang an zugunsten des Eigentümers selbst bestellt wird (originäre Eigentümergrundschuld) oder bei der Eigentümer und Grundschuldgläubiger in einer Person zusammenfallen, sodass das Grundpfandrecht nicht erlischt, sondern dem Eigentümer als eigenes dingliches Recht an seinem Grundstück zusteht.

Merksatz

Die Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Hand lässt das Grundpfandrecht nicht erlöschen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea gehört ein Grundstück. Auf ihre Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt hin trägt das Amt eine Grundschuld über 50.000 Euro auf diesem Grundstück mit Lea als Gläubigerin ein.

Trifft „Eigentümergrundschuld“ hier zu?

„Eigentümergrundschuld“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Grundschuld
    Durch Leas Erklärung und die Eintragung entsteht die Grundschuld.
    erfüllt
  2. 2
    Grundstückseigentümer und Grundschuldgläubiger sind dieselbe Person
    Lea ist sowohl Eigentümerin des belasteten Grundstücks als auch Gläubigerin der Grundschuld.
    erfüllt
BFall B

Lea gehört ein Grundstück. 1Sie vereinbart mit einer Bank, dass diese eine Grundschuld über 50.000 Euro an dem Grundstück erhält. Die Bank wird anschließend als Gläubigerin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen.

Trifft „Eigentümergrundschuld“ hier zu?

„Eigentümergrundschuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundstückseigentümer und Grundschuldgläubiger sind dieselbe Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Grundschuld
    Durch die Einigung und die Eintragung entsteht eine Grundschuld zugunsten der Bank.
    erfüllt
  2. 2
    Grundstückseigentümer und Grundschuldgläubiger sind dieselbe Person
    Das Grundstück gehört Lea, die Grundschuld steht dagegen der Bank zu.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, dass die Grundschuld erlischt, sobald der Grundstückseigentümer zugleich ihr Gläubiger wird.

RichtigDie Vereinigung beider Rechtspositionen führt nicht zum Erlöschen der Grundschuld.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der ursprünglichen Bestellung zugunsten des Eigentümers wird dessen Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt bereits für ausreichend gehalten.

RichtigZusätzlich zur Erklärung muss die Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden.

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