Definitionen
Eigentümergrundschuld
§ 1196 BGB · ZivilrechtDie Eigentümergrundschuld ist eine Grundschuld, die von Anfang an zugunsten des Eigentümers selbst bestellt wird (originäre Eigentümergrundschuld) oder bei der Eigentümer und Grundschuldgläubiger in einer Person zusammenfallen, sodass das Grundpfandrecht nicht erlischt, sondern dem Eigentümer als eigenes dingliches Recht an seinem Grundstück zusteht.
Die Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Hand lässt das Grundpfandrecht nicht erlöschen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea gehört ein Grundstück. Auf ihre Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt hin trägt das Amt eine Grundschuld über 50.000 Euro auf diesem Grundstück mit Lea als Gläubigerin ein.
Trifft „Eigentümergrundschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende GrundschuldDurch Leas Erklärung und die Eintragung entsteht die Grundschuld.
- 2erfülltGrundstückseigentümer und Grundschuldgläubiger sind dieselbe PersonLea ist sowohl Eigentümerin des belasteten Grundstücks als auch Gläubigerin der Grundschuld.
Lea gehört ein Grundstück. 1Sie vereinbart mit einer Bank, dass diese eine Grundschuld über 50.000 Euro an dem Grundstück erhält. Die Bank wird anschließend als Gläubigerin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen.
Trifft „Eigentümergrundschuld“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende GrundschuldDurch die Einigung und die Eintragung entsteht eine Grundschuld zugunsten der Bank.
- 2fehltGrundstückseigentümer und Grundschuldgläubiger sind dieselbe PersonDas Grundstück gehört Lea, die Grundschuld steht dagegen der Bank zu.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, dass die Grundschuld erlischt, sobald der Grundstückseigentümer zugleich ihr Gläubiger wird.
RichtigDie Vereinigung beider Rechtspositionen führt nicht zum Erlöschen der Grundschuld.
FehlerBei der ursprünglichen Bestellung zugunsten des Eigentümers wird dessen Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt bereits für ausreichend gehalten.
RichtigZusätzlich zur Erklärung muss die Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata