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Vollstreckungsunterwerfung

§ 800 ZPO · Zivilrecht

Die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO ist eine in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthaltene Erklärung des Grundstückseigentümers, durch die er sich wegen einer darin bezeichneten Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den jeweiligen Eigentümer unterwirft. Die Unterwerfung muss in das Grundbuch eingetragen werden, damit die Vollstreckung aus der Urkunde auch gegen spätere Eigentümer zulässig ist. Die Urkunde dient dabei ohne vorherige Klage und Urteil als Vollstreckungstitel.

Merksatz

Ein Eigentümerwechsel macht bei eingetragener Unterwerfung keinen neuen Vollstreckungstitel erforderlich.

Grundstück oder gesamtes Vermögen?Links steht die Unterwerfung nach § 800 ZPO. Die persönliche Unterwerfung betrifft dagegen einen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner.
Vollstreckungsunterwerfung
Persönliche Vollstreckungsunterwerfung
Vollstreckungsumfang
Das mit dem Grundpfandrecht belastete Grundstück.
Grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners.
Anspruch
Anspruch aus Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.
Persönlicher Zahlungsanspruch gegen den Schuldner.
Eigentümerwechsel
Die eingetragene Erklärung erfasst auch spätere Eigentümer.
Der bloße Grundstückserwerb macht den Erwerber nicht zum persönlichen Schuldner.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eva ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine Grundschuld für eine Bank lastet. 2Als Eigentümerin erklärt sie 1in einer vom Notar aufgenommenen Urkunde, dass die Bank 3wegen der dort genau bezeichneten Grundschuld 4sofort in das Grundstück vollstrecken darf, ohne vorher zu klagen. 5Die Erklärung soll für jeden gelten, der jetzt oder künftig Eigentümer des Grundstücks ist. 6Die Erklärung wird in das Grundbuch eingetragen.

Trifft „Vollstreckungsunterwerfung“ hier zu?

„Vollstreckungsunterwerfung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche oder notarielle Urkunde
    Die Erklärung ist in einer notariellen Urkunde enthalten.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung des Grundstückseigentümers
    Eva gibt die Erklärung als Eigentümerin des belasteten Grundstücks ab.
    erfüllt
  3. 3
    Bezeichnetes Grundpfandrecht
    Die Erklärung bezieht sich auf eine in der Urkunde bestimmte Grundschuld.
    erfüllt
  4. 4
    Sofortige Vollstreckung in das Grundstück
    Eva gestattet die unmittelbare Vollstreckung in das belastete Grundstück.
    erfüllt
  5. 5
    Unterwerfung für den jeweiligen Eigentümer
    Die Erklärung soll auch spätere Grundstückseigentümer erfassen.
    erfüllt
  6. 6
    Eintragung der Unterwerfung im Grundbuch
    Die erforderliche Grundbucheintragung erfolgt.
    erfüllt
BFall B

Eva ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine Grundschuld für eine Bank lastet. 2Als Eigentümerin erklärt sie 1in einer vom Notar aufgenommenen Urkunde, dass die Bank 3wegen der dort genau bezeichneten Grundschuld 4sofort in das Grundstück vollstrecken darf, ohne vorher zu klagen. 5Die Erklärung soll für jeden gelten, der jetzt oder künftig Eigentümer des Grundstücks ist. Eine Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erfolgt nicht.

Trifft „Vollstreckungsunterwerfung“ hier zu?

„Vollstreckungsunterwerfung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintragung der Unterwerfung im Grundbuch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliche oder notarielle Urkunde
    Die Erklärung ist in einer notariellen Urkunde enthalten.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung des Grundstückseigentümers
    Eva gibt die Erklärung als Eigentümerin des belasteten Grundstücks ab.
    erfüllt
  3. 3
    Bezeichnetes Grundpfandrecht
    Die Erklärung bezieht sich auf eine in der Urkunde bestimmte Grundschuld.
    erfüllt
  4. 4
    Sofortige Vollstreckung in das Grundstück
    Eva gestattet die unmittelbare Vollstreckung in das belastete Grundstück.
    erfüllt
  5. 5
    Unterwerfung für den jeweiligen Eigentümer
    Die Erklärung ist ihrem Inhalt nach auch auf spätere Grundstückseigentümer gerichtet.
    erfüllt
  6. 6
    Eintragung der Unterwerfung im Grundbuch
    Ohne Grundbucheintragung entsteht die besondere Wirkung nach § 800 ZPO nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Unterwerfung nach § 800 ZPO mit einer persönlichen Unterwerfung in das gesamte Vermögen gleichsetzen.

RichtigDie Unterwerfung nach § 800 ZPO betrifft die Vollstreckung in das belastete Grundstück, nicht schon in das übrige Vermögen.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Eintragung der Unterwerfung in das Grundbuch für entbehrlich halten.

RichtigDie besondere Wirkung nach § 800 ZPO setzt die Eintragung der Unterwerfung in das Grundbuch voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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