Definitionen
Vollstreckungsunterwerfung
§ 800 ZPO · ZivilrechtDie Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO ist eine in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthaltene Erklärung des Grundstückseigentümers, durch die er sich wegen einer darin bezeichneten Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den jeweiligen Eigentümer unterwirft. Die Unterwerfung muss in das Grundbuch eingetragen werden, damit die Vollstreckung aus der Urkunde auch gegen spätere Eigentümer zulässig ist. Die Urkunde dient dabei ohne vorherige Klage und Urteil als Vollstreckungstitel.
Ein Eigentümerwechsel macht bei eingetragener Unterwerfung keinen neuen Vollstreckungstitel erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eva ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine Grundschuld für eine Bank lastet. 2Als Eigentümerin erklärt sie 1in einer vom Notar aufgenommenen Urkunde, dass die Bank 3wegen der dort genau bezeichneten Grundschuld 4sofort in das Grundstück vollstrecken darf, ohne vorher zu klagen. 5Die Erklärung soll für jeden gelten, der jetzt oder künftig Eigentümer des Grundstücks ist. 6Die Erklärung wird in das Grundbuch eingetragen.
Trifft „Vollstreckungsunterwerfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliche oder notarielle UrkundeDie Erklärung ist in einer notariellen Urkunde enthalten.
- 2erfülltErklärung des GrundstückseigentümersEva gibt die Erklärung als Eigentümerin des belasteten Grundstücks ab.
- 3erfülltBezeichnetes GrundpfandrechtDie Erklärung bezieht sich auf eine in der Urkunde bestimmte Grundschuld.
- 4erfülltSofortige Vollstreckung in das GrundstückEva gestattet die unmittelbare Vollstreckung in das belastete Grundstück.
- 5erfülltUnterwerfung für den jeweiligen EigentümerDie Erklärung soll auch spätere Grundstückseigentümer erfassen.
- 6erfülltEintragung der Unterwerfung im GrundbuchDie erforderliche Grundbucheintragung erfolgt.
Eva ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem eine Grundschuld für eine Bank lastet. 2Als Eigentümerin erklärt sie 1in einer vom Notar aufgenommenen Urkunde, dass die Bank 3wegen der dort genau bezeichneten Grundschuld 4sofort in das Grundstück vollstrecken darf, ohne vorher zu klagen. 5Die Erklärung soll für jeden gelten, der jetzt oder künftig Eigentümer des Grundstücks ist. Eine Eintragung dieser Erklärung in das Grundbuch erfolgt nicht.
Trifft „Vollstreckungsunterwerfung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliche oder notarielle UrkundeDie Erklärung ist in einer notariellen Urkunde enthalten.
- 2erfülltErklärung des GrundstückseigentümersEva gibt die Erklärung als Eigentümerin des belasteten Grundstücks ab.
- 3erfülltBezeichnetes GrundpfandrechtDie Erklärung bezieht sich auf eine in der Urkunde bestimmte Grundschuld.
- 4erfülltSofortige Vollstreckung in das GrundstückEva gestattet die unmittelbare Vollstreckung in das belastete Grundstück.
- 5erfülltUnterwerfung für den jeweiligen EigentümerDie Erklärung ist ihrem Inhalt nach auch auf spätere Grundstückseigentümer gerichtet.
- 6fehltEintragung der Unterwerfung im GrundbuchOhne Grundbucheintragung entsteht die besondere Wirkung nach § 800 ZPO nicht.
Typische Fehler
FehlerDie Unterwerfung nach § 800 ZPO mit einer persönlichen Unterwerfung in das gesamte Vermögen gleichsetzen.
RichtigDie Unterwerfung nach § 800 ZPO betrifft die Vollstreckung in das belastete Grundstück, nicht schon in das übrige Vermögen.
FehlerDie Eintragung der Unterwerfung in das Grundbuch für entbehrlich halten.
RichtigDie besondere Wirkung nach § 800 ZPO setzt die Eintragung der Unterwerfung in das Grundbuch voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema