Definitionen
Gutgläubiger Erwerb
§§ 932 ff. BGB · ZivilrechtDer gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB ermöglicht den Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten durch ein Verkehrsgeschäft, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Übereignungsart einschließlich der erforderlichen Besitzverschaffung vorliegen und der Erwerber im maßgeblichen Erwerbszeitpunkt weder weiß noch grob fahrlässig verkennt, dass die Sache dem Veräußerer nicht gehört. Der Erwerb ist bei einem unfreiwilligen Besitzverlust des Eigentümers oder, wenn dieser nur mittelbarer Besitzer war, des unmittelbaren Besitzers ausgeschlossen, sofern keine Ausnahme nach § 935 Abs. 2 BGB vorliegt. Der gute Glaube wird vermutet und die Bösgläubigkeit muss der bisherige Eigentümer beweisen; geschützt ist nur der Glaube an das Eigentum des Veräußerers, während für den Glauben an die Verfügungsbefugnis eines Nichteigentümers im Handelsverkehr § 366 Abs. 1 HGB in Betracht kommt.
Geschützt ist der gute Glaube an das Eigentum, nicht an die bloße Verfügungsbefugnis.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lara ist Eigentümerin einer Kamera und leiht sie Paul für eine Woche, ohne ihm einen Verkauf zu erlauben. Paul verkauft die Kamera zum üblichen Preis an die ihm bisher unbekannte Nina; beide handeln für sich selbst. Beide vereinbaren, dass die Kamera nun Nina gehören soll, und Paul gibt sie ihr sofort. Nina hält Paul für den Eigentümer; die Kamera trägt keine fremde Namenskennzeichnung und es gibt für sie keine Hinweise auf fremdes Eigentum.
Trifft „Gutgläubiger Erwerb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheEine Kamera ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltVeräußerung durch einen NichtberechtigtenPaul ist weder Eigentümer noch zur Verfügung über die Kamera ermächtigt.
- 3erfülltVerkehrsgeschäftPaul und Nina stehen sich als rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Personen gegenüber.
- 4erfülltVoraussetzungen der jeweiligen ÜbereignungsartDie Einigung über den Eigentumswechsel besteht bei der Übergabe fort.
- 5erfülltGuter Glaube im maßgeblichen ErwerbszeitpunktNina kennt Pauls fehlendes Eigentum bei der Übergabe nicht und verkennt es auch nicht grob fahrlässig.
- 6erfülltKein Ausschluss nach § 935 BGBLara hat die Kamera freiwillig überlassen und auch Paul gibt seinen unmittelbaren Besitz freiwillig auf.
Paul nimmt 1Laras Kamera heimlich aus deren Wohnung; 2sie gehört Lara, die weder mit der Mitnahme noch mit einem Verkauf einverstanden ist. 3Paul verkauft die Kamera zum üblichen Preis an die ihm bisher unbekannte Nina; beide handeln für sich selbst. 4Beide vereinbaren, dass die Kamera nun Nina gehören soll, und Paul gibt sie ihr sofort. 5Nina hält Paul für den Eigentümer; die Kamera trägt keine fremde Namenskennzeichnung und es gibt für sie keine Hinweise auf fremdes Eigentum.
Trifft „Gutgläubiger Erwerb“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheEine Kamera ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltVeräußerung durch einen NichtberechtigtenPaul ist weder Eigentümer noch zur Verfügung über die Kamera ermächtigt.
- 3erfülltVerkehrsgeschäftPaul und Nina stehen sich als rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Personen gegenüber.
- 4erfülltVoraussetzungen der jeweiligen ÜbereignungsartDie Einigung über den Eigentumswechsel besteht bei der Übergabe fort.
- 5erfülltGuter Glaube im maßgeblichen ErwerbszeitpunktNina kennt Pauls fehlendes Eigentum bei der Übergabe nicht und verkennt es auch nicht grob fahrlässig.
- 6fehltKein Ausschluss nach § 935 BGBLara hat ihren Besitz unfreiwillig verloren, und bei diesem privaten Verkauf einer Kamera greift keine gesetzliche Ausnahme.
Typische Fehler
FehlerGuter Glaube wird als ausreichend angesehen, um auch eine gestohlene Sache stets zu Eigentum zu erwerben.
RichtigEin unfreiwilliger Besitzverlust schließt den Erwerb grundsätzlich trotz guten Glaubens aus; Ausnahmen ergeben sich aus § 935 Abs. 2 BGB.
FehlerDer Glaube, ein bekannter Nichteigentümer dürfe über die Sache verfügen, wird unter §§ 932 ff. BGB als ausreichend behandelt.
Richtig§§ 932 ff. BGB schützen den Glauben an das Eigentum; für den Glauben an die Verfügungsbefugnis kommt im Handelsverkehr § 366 Abs. 1 HGB in Betracht.
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