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Grundschuld

§ 1191 BGB · Zivilrecht

Die Grundschuld ist ein dingliches Recht an einem Grundstück, kraft dessen derjenige, zu dessen Gunsten sie bestellt ist, berechtigt ist, aus dem Grundstück die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu fordern, ohne dass – im Gegensatz zur Hypothek – eine zu sichernde persönliche Forderung erforderlich ist (Nichtakzessorietät).

Merksatz

Die Tilgung der gesicherten Forderung lässt die Grundschuld nicht automatisch erlöschen.

Was unterscheidet Grundschuld und Hypothek?Beide Rechte belasten ein Grundstück. Der entscheidende Unterschied ist ihre rechtliche Beziehung zu einer persönlichen Forderung.
Grundschuld
Hypothek
Rechtsnatur
Dingliches Recht am Grundstück.
Dingliches Recht am Grundstück.
Forderungsabhängigkeit
Besteht unabhängig von einer persönlichen Forderung.
Ist grundsätzlich an den Bestand einer persönlichen Forderung gebunden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea und ihre Bank einigen sich darauf, 2dass die Bank wegen 80.000 Euro auf Leas Grundstück zugreifen darf, 3unabhängig davon, ob Lea ihr persönlich Geld schuldet. 1Das so vereinbarte Recht wird im Grundbuch eingetragen, und Lea übergibt der Bank den dazu ausgestellten Brief. Eine persönliche Geldschuld Leas gegenüber der Bank besteht nicht.

Trifft „Grundschuld“ hier zu?

„Grundschuld“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht an einem Grundstück
    Durch Einigung, Eintragung und Briefübergabe erhält die Bank ein dingliches Recht an Leas Grundstück.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung zur Befriedigung wegen einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück
    Die Bank darf sich wegen des festgelegten Betrags aus dem Grundstück befriedigen.
    erfüllt
  3. 3
    Unabhängigkeit von einer persönlichen Forderung
    Das Grundstücksrecht besteht unabhängig von einer persönlichen Forderung der Bank.
    erfüllt
BFall B

Lea schuldet ihrer Bank aus einem bereits ausgezahlten Darlehen 80.000 Euro. Beide einigen sich darauf, 2dass die Bank wegen dieser Summe auf Leas Grundstück zugreifen darf und das Recht rechtlich an den Bestand dieser Darlehensforderung gebunden ist. 1Das so vereinbarte Recht wird im Grundbuch eingetragen, und Lea übergibt der Bank den dazu ausgestellten Brief.

Trifft „Grundschuld“ hier zu?

„Grundschuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unabhängigkeit von einer persönlichen Forderung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht an einem Grundstück
    Durch Einigung, Eintragung und Briefübergabe erhält die Bank ein dingliches Recht an Leas Grundstück.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung zur Befriedigung wegen einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück
    Der Zugriff auf das Grundstück dient der Befriedigung wegen der festgelegten 80.000 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Unabhängigkeit von einer persönlichen Forderung
    Das vereinbarte Recht ist als Hypothek im Bestand von der Darlehensforderung abhängig.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der vollständigen Darlehensrückzahlung wird auf das automatische Erlöschen der Grundschuld geschlossen.

RichtigDie Grundschuld erlischt nicht allein dadurch, dass die gesicherte Forderung getilgt wird.

Verwechslung

FehlerAus der Grundschuld wird eine persönliche Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers hergeleitet.

RichtigDie Grundschuld ermöglicht die Befriedigung aus dem Grundstück; eine persönliche Zahlungspflicht benötigt eine eigene Grundlage.

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