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Globalgrundschuld

§§ 1191, 1192 Abs. 1, 1132 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Eine Globalgrundschuld ist eine nicht akzessorische Grundschuld, die als einheitliches Recht auf mehreren Grundstücken lastet, wobei jedes Grundstück für den vollen Grundschuldbetrag haftet. Der Gläubiger darf den Grundschuldbetrag insgesamt nur einmal erhalten.

Merksatz

Die Haftung mehrerer Grundstücke vervielfacht nicht den Betrag, den der Gläubiger insgesamt erhalten darf.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Eigentümer bestellt einer Bank eine Grundschuld über 200.000 Euro an zwei Grundstücken für einen Kredit, den die Bank erst später auszahlen soll. 3In beiden Grundbüchern wird derselbe Betrag eingetragen; 2jede Eintragung verweist auf die Mithaftung des anderen Grundstücks. 4Vereinbart ist ein einziger Grundschuldbetrag von insgesamt 200.000 Euro.

Trifft „Globalgrundschuld“ hier zu?

„Globalgrundschuld“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht akzessorische Grundschuld
    Die Grundschuld wird unabhängig davon bestellt, ob die spätere Kreditforderung bereits besteht.
    erfüllt
  2. 2
    Einheitliches Recht an mehreren Grundstücken
    Die gegenseitigen Hinweise kennzeichnen die Belastung beider Grundstücke mit demselben Recht.
    erfüllt
  3. 3
    Haftung jedes Grundstücks für den vollen Betrag
    Auf jedem Grundstück lastet der volle Betrag von 200.000 Euro.
    erfüllt
  4. 4
    Insgesamt nur einmalige Befriedigung
    Die Bank darf insgesamt 200.000 Euro erhalten, nicht diesen Betrag für jedes Grundstück zusätzlich.
    erfüllt
BFall B

1Ein Eigentümer bestellt einer Bank eine Grundschuld über 200.000 Euro an genau einem Grundstück für einen Kredit, den die Bank erst später auszahlen soll. 3Im Grundbuch wird dieses Grundstück mit dem vollen Betrag von 200.000 Euro belastet. 4Vereinbart ist ein einziger Grundschuldbetrag von insgesamt 200.000 Euro.

Trifft „Globalgrundschuld“ hier zu?

„Globalgrundschuld“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einheitliches Recht an mehreren Grundstücken

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht akzessorische Grundschuld
    Die Grundschuld wird unabhängig davon bestellt, ob die spätere Kreditforderung bereits besteht.
    erfüllt
  2. 2
    Einheitliches Recht an mehreren Grundstücken
    Das Recht belastet nur ein Grundstück.
    fehlt
  3. 3
    Haftung jedes Grundstücks für den vollen Betrag
    Das einzige belastete Grundstück haftet für den vollständigen Grundschuldbetrag.
    erfüllt
  4. 4
    Insgesamt nur einmalige Befriedigung
    Die Bank darf den Betrag insgesamt nur einmal erhalten.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Zahl der belasteten Grundstücke wird mit dem Grundschuldbetrag multipliziert, um die mögliche Gesamtbefriedigung des Gläubigers zu bestimmen.

RichtigJedes Grundstück haftet zwar für den vollen Betrag; insgesamt darf der Gläubiger diesen Betrag aber nur einmal erhalten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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