Definitionen
Schuldübernahme
§§ 414, 415 BGB · ZivilrechtDie Schuldübernahme ist ein Vertrag, durch den ein Dritter (Übernehmer) an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt und dessen Schuld mit schuldbefreiender Wirkung übernimmt; sie kann entweder durch Vertrag zwischen Übernehmer und Gläubiger (§ 414 BGB) oder durch Vertrag zwischen Übernehmer und Schuldner mit Genehmigung des Gläubigers (§ 415 BGB) erfolgen.
Ein zusätzlicher Zahlungspflichtiger allein genügt nicht: Der bisherige Schuldner muss aus der Schuld entlassen werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea schuldet dem Fahrradladen 800 Euro aus einem Fahrradkauf. 2Jonas und der Laden vereinbaren, 1dass Jonas diese Schuld vollständig übernimmt und Lea nichts mehr bezahlen muss.
Trifft „Schuldübernahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldnerwechsel mit Befreiung des bisherigen SchuldnersJonas ersetzt Lea als Schuldner, während Lea von ihrer Zahlungspflicht frei wird.
- 2erfülltVertrag mit dem Gläubiger oder vom Gläubiger genehmigter Vertrag mit dem SchuldnerJonas schließt die Vereinbarung unmittelbar mit dem Laden als Gläubiger.
Lea schuldet dem Fahrradladen 800 Euro aus einem Fahrradkauf. 2Jonas und der Laden vereinbaren, dass Jonas dieselben 800 Euro zusätzlich als eigene Schuld bezahlen muss. Nach ihrer Vereinbarung muss auch Lea weiterhin die gesamten 800 Euro bezahlen, der Laden darf den Betrag aber insgesamt nur einmal erhalten.
Trifft „Schuldübernahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltSchuldnerwechsel mit Befreiung des bisherigen SchuldnersLea bleibt neben Jonas verpflichtet und wird nicht von ihrer Schuld befreit.
- 2erfülltVertrag mit dem Gläubiger oder vom Gläubiger genehmigter Vertrag mit dem SchuldnerJonas schließt die Vereinbarung unmittelbar mit dem Laden als Gläubiger.
Typische Fehler
FehlerEin Vertrag zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer wird ohne Genehmigung des Gläubigers als ausreichend angesehen.
RichtigBei einem Vertrag zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer hängt die Schuldübernahme von der Genehmigung des Gläubigers ab.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema