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Bürgschaft

§ 765 BGB · Zivilrecht

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten (Hauptschuld) einzustehen; sie ist akzessorisch, d.h. in Entstehung, Umfang und Erlöschen von der Hauptschuld abhängig.

Merksatz

Die Haftung des Bürgen folgt grundsätzlich dem rechtlichen Bestand der gesicherten Schuld.

Wie sind die drei Beteiligten verbunden?Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger. Davon zu unterscheiden ist die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner.
BürgschaftsvertragHauptforderungGGläubigerBBürgeSHauptschuldner12GGläubigerBBürgeSHauptschuldner
1
Bürgschaftsvertrag
Der Bürge sagt dem Gläubiger zu, für die Schuld des Dritten einzustehen.
2
Hauptforderung
Der Gläubiger kann vom Hauptschuldner die geschuldete Leistung verlangen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Klara schuldet der Bank aus einem ausgezahlten Darlehen 5.000 Euro. Leon erklärt der Bank auf einem eigenhändig unterschriebenen Blatt, dass er für Klaras Rückzahlung einsteht; die Bank nimmt das Angebot an, ohne Leon eine Gegenleistung zu versprechen. Nach der Vereinbarung soll Leon nur zahlen müssen, wenn und soweit Klaras Rückzahlungspflicht besteht, und nach deren Erlöschen nichts mehr schulden.

Trifft „Bürgschaft“ hier zu?

„Bürgschaft“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitig verpflichtender Vertrag
    Durch Angebot und Annahme entsteht ein Vertrag, der nur Leon zu einer Leistung verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger eines Dritten
    Leon verpflichtet sich gegenüber der Bank, die eine Forderung gegen Klara hat.
    erfüllt
  3. 3
    Einstehen für die Hauptschuld
    Leons Versprechen sichert Klaras Darlehensschuld.
    erfüllt
  4. 4
    Abhängigkeit von Entstehung, Umfang und Erlöschen der Hauptschuld
    Leons Haftung setzt Klaras Schuld voraus, ist auf deren Umfang begrenzt und endet mit ihr.
    erfüllt
BFall B

Klara schuldet der Bank aus einem ausgezahlten Darlehen 5.000 Euro. Leon erklärt der Bank auf einem eigenhändig unterschriebenen Blatt, dass er für Klaras Rückzahlung einsteht; die Bank nimmt das Angebot an, ohne Leon eine Gegenleistung zu versprechen. Nach der Vereinbarung soll Leon die 5.000 Euro auch dann zahlen müssen, wenn Klaras Rückzahlungspflicht nicht besteht oder später wegfällt.

Trifft „Bürgschaft“ hier zu?

„Bürgschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abhängigkeit von Entstehung, Umfang und Erlöschen der Hauptschuld

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitig verpflichtender Vertrag
    Die Bank nimmt Leons Angebot an, ohne selbst eine Leistungspflicht zu übernehmen.
    erfüllt
  2. 2
    Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger eines Dritten
    Leons Versprechen richtet sich an Klaras Gläubigerin.
    erfüllt
  3. 3
    Einstehen für die Hauptschuld
    Das Zahlungsversprechen soll die Rückzahlung von Klaras Darlehen sichern.
    erfüllt
  4. 4
    Abhängigkeit von Entstehung, Umfang und Erlöschen der Hauptschuld
    Leon soll unabhängig davon zahlen, ob Klaras Schuld besteht oder erlischt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Vereinbarung allein zwischen Hauptschuldner und Bürgen wird bereits als Bürgschaftsvertrag behandelt.

RichtigDer Bürgschaftsvertrag kommt zwischen Bürgen und Gläubiger zustande; eine Vereinbarung mit dem Hauptschuldner allein genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Bürgschaft wird allein deshalb für unwirksam gehalten, weil die Hauptschuld noch nicht entstanden ist.

RichtigDie gesicherte Schuld darf auch erst künftig entstehen oder von einer Bedingung abhängen.

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