Definitionen
Bürgschaft
§ 765 BGB · ZivilrechtDie Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten (Hauptschuld) einzustehen; sie ist akzessorisch, d.h. in Entstehung, Umfang und Erlöschen von der Hauptschuld abhängig.
Die Haftung des Bürgen folgt grundsätzlich dem rechtlichen Bestand der gesicherten Schuld.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Klara schuldet der Bank aus einem ausgezahlten Darlehen 5.000 Euro. Leon erklärt der Bank auf einem eigenhändig unterschriebenen Blatt, dass er für Klaras Rückzahlung einsteht; die Bank nimmt das Angebot an, ohne Leon eine Gegenleistung zu versprechen. Nach der Vereinbarung soll Leon nur zahlen müssen, wenn und soweit Klaras Rückzahlungspflicht besteht, und nach deren Erlöschen nichts mehr schulden.
Trifft „Bürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitig verpflichtender VertragDurch Angebot und Annahme entsteht ein Vertrag, der nur Leon zu einer Leistung verpflichtet.
- 2erfülltVerpflichtung gegenüber dem Gläubiger eines DrittenLeon verpflichtet sich gegenüber der Bank, die eine Forderung gegen Klara hat.
- 3erfülltEinstehen für die HauptschuldLeons Versprechen sichert Klaras Darlehensschuld.
- 4erfülltAbhängigkeit von Entstehung, Umfang und Erlöschen der HauptschuldLeons Haftung setzt Klaras Schuld voraus, ist auf deren Umfang begrenzt und endet mit ihr.
Klara schuldet der Bank aus einem ausgezahlten Darlehen 5.000 Euro. Leon erklärt der Bank auf einem eigenhändig unterschriebenen Blatt, dass er für Klaras Rückzahlung einsteht; die Bank nimmt das Angebot an, ohne Leon eine Gegenleistung zu versprechen. Nach der Vereinbarung soll Leon die 5.000 Euro auch dann zahlen müssen, wenn Klaras Rückzahlungspflicht nicht besteht oder später wegfällt.
Trifft „Bürgschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitig verpflichtender VertragDie Bank nimmt Leons Angebot an, ohne selbst eine Leistungspflicht zu übernehmen.
- 2erfülltVerpflichtung gegenüber dem Gläubiger eines DrittenLeons Versprechen richtet sich an Klaras Gläubigerin.
- 3erfülltEinstehen für die HauptschuldDas Zahlungsversprechen soll die Rückzahlung von Klaras Darlehen sichern.
- 4fehltAbhängigkeit von Entstehung, Umfang und Erlöschen der HauptschuldLeon soll unabhängig davon zahlen, ob Klaras Schuld besteht oder erlischt.
Typische Fehler
FehlerEine Vereinbarung allein zwischen Hauptschuldner und Bürgen wird bereits als Bürgschaftsvertrag behandelt.
RichtigDer Bürgschaftsvertrag kommt zwischen Bürgen und Gläubiger zustande; eine Vereinbarung mit dem Hauptschuldner allein genügt nicht.
FehlerDie Bürgschaft wird allein deshalb für unwirksam gehalten, weil die Hauptschuld noch nicht entstanden ist.
RichtigDie gesicherte Schuld darf auch erst künftig entstehen oder von einer Bedingung abhängen.
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