Definitionen
Innenausgleich
§ 426 BGB · ZivilrechtDer Innenausgleich bezeichnet die Ansprüche eines Gesamtschuldners gegen die anderen Gesamtschuldner, soweit diese nach der internen Lastenverteilung zur Beteiligung an der gemeinsamen Schuld verpflichtet sind; ohne abweichende Bestimmung gelten gleiche Anteile. Der selbständige Ausgleichsanspruch entsteht bereits mit der Gesamtschuld und ist zunächst auf Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers oder auf Befreiung, nach einer Zahlung über den eigenen Anteil hinaus auf Erstattung gerichtet. Mit einer solchen Zahlung geht daneben die Gläubigerforderung gegen die anderen Gesamtschuldner im Umfang des Ausgleichsanspruchs auf den Zahlenden über.
Der Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern beginnt nicht erst mit einer Zahlung an den Gläubiger.
- Gesamtschuld entstehtMitwirkung oder BefreiungDer selbständige Anspruch besteht bereits und richtet sich zunächst auf Mitwirkung oder Befreiung.
- Zahlung über AnteilErstattung und ForderungsübergangFür den Mehrbetrag bestehen der Erstattungsanspruch und die gesetzlich übergegangene Forderung nebeneinander.
- Mitwirkung oder Befreiung Der selbständige Anspruch besteht bereits und richtet sich zunächst auf Mitwirkung oder Befreiung.
- Erstattung und Forderungsübergang Für den Mehrbetrag bestehen der Erstattungsanspruch und die gesetzlich übergegangene Forderung nebeneinander.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben nehmen gemeinsam einen Kredit über 2.000 Euro auf und vereinbaren mit der Bank, dass jeder für den gesamten Betrag einsteht. 2Intern vereinbaren sie, den Betrag je zur Hälfte zu tragen. Bei Fälligkeit verlangt die Bank die ganzen 2.000 Euro von Anna. Anna hat noch nichts gezahlt und fordert Ben auf, 1.000 Euro an die Bank zu zahlen.
Trifft „Innenausgleich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtschuldverhältnisAnna und Ben schulden der Bank jeweils die gesamte, insgesamt aber nur einmal zu zahlende Kreditsumme.
- 2erfülltInterne Beteiligungspflicht des anderen GesamtschuldnersBen muss intern 1.000 Euro tragen, sodass Anna schon vor eigener Zahlung seine Mitwirkung durch Zahlung an die Bank verlangen kann.
1Anna und Ben nehmen gemeinsam einen Kredit über 2.000 Euro auf und vereinbaren mit der Bank, dass jeder für den gesamten Betrag einsteht. Intern vereinbaren sie, dass Anna den Betrag allein trägt. Bei Fälligkeit verlangt die Bank die ganzen 2.000 Euro von Anna. Anna hat noch nichts gezahlt und fordert Ben auf, 1.000 Euro an die Bank zu zahlen.
Trifft „Innenausgleich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtschuldverhältnisDie Vereinbarung mit der Bank verpflichtet weiterhin beide zur gesamten Kreditsumme.
- 2fehltInterne Beteiligungspflicht des anderen GesamtschuldnersWegen Annas alleiniger interner Lastentragung kann sie von Ben keine Beteiligung verlangen.
Typische Fehler
FehlerDer selbständige Ausgleichsanspruch wird erst mit einer Zahlung über den eigenen Anteil als entstanden angesehen.
RichtigDer Anspruch entsteht bereits mit der Gesamtschuld und kann vor einer Zahlung auf Mitwirkung oder Befreiung gerichtet sein.
FehlerDie interne Belastung wird stets nach gleichen Anteilen verteilt, ohne abweichende Vereinbarungen oder andere Bestimmungen zu prüfen.
RichtigGleiche Anteile gelten nur, wenn keine abweichende Bestimmung vorliegt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata