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Gemischte Schenkung

§ 516 BGB · Zivilrecht

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil besteht, d.h. wenn die Vertragsparteien sich bewusst sind, dass die Leistung des Zuwendenden den Wert der Gegenleistung übersteigt und der überschießende Teil unentgeltlich zugewendet werden soll.

Merksatz

Eine Gegenleistung schließt eine Schenkung nicht aus, wenn der Wertüberschuss nach gemeinsamem Willen unentgeltlich bleiben soll.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben wissen, dass Annas Fahrrad 1.000 Euro wert ist. Anna übergibt es Ben für die vereinbarten 600 Euro, die er sofort bezahlt. Beide vereinbaren, dass Ben die übrigen 400 Euro des Fahrradwerts ohne Gegenleistung erhalten soll.

Trifft „Gemischte Schenkung“ hier zu?

„Gemischte Schenkung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vereinbarte Gegenleistung
    Die 600 Euro sind als Gegenleistung für das Fahrrad vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Wertüberschuss der Leistung
    Der Fahrradwert übersteigt die vereinbarte Zahlung um 400 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Bewusstsein beider Parteien vom Wertunterschied
    Beide kennen den Fahrradwert und damit den Unterschied zum vereinbarten Preis.
    erfüllt
  4. 4
    Einigung über die unentgeltliche Zuwendung des Überschusses
    Beide wollen Ben den Wertüberschuss ohne zusätzliche Gegenleistung zukommen lassen.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben wissen, dass Annas Fahrrad 1.000 Euro wert ist. Anna übergibt es Ben für die vereinbarten 600 Euro, die er sofort bezahlt. Anna braucht das Geld noch am selben Tag. Beide legen fest, dass die 600 Euro der Preis für das gesamte Fahrrad sind und Anna Ben keinen Teil des Wertes ohne Gegenleistung überlassen will.

Trifft „Gemischte Schenkung“ hier zu?

„Gemischte Schenkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Einigung über die unentgeltliche Zuwendung des Überschusses

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vereinbarte Gegenleistung
    Die 600 Euro sind als Gegenleistung für das Fahrrad vereinbart.
    erfüllt
  2. 2
    Wertüberschuss der Leistung
    Der Fahrradwert übersteigt die vereinbarte Zahlung um 400 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Bewusstsein beider Parteien vom Wertunterschied
    Beide kennen den Fahrradwert und damit den Unterschied zum vereinbarten Preis.
    erfüllt
  4. 4
    Einigung über die unentgeltliche Zuwendung des Überschusses
    Beide schließen eine unentgeltliche Zuwendung des Wertüberschusses ausdrücklich aus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur geprüft, ob der Zuwendende den Wertunterschied kennt und den Überschuss verschenken will.

RichtigAuch der Empfänger muss den Wertunterschied kennen und mit der teilweisen Unentgeltlichkeit einverstanden sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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