Definitionen
Gemischte Schenkung
§ 516 BGB · ZivilrechtEine gemischte Schenkung liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil besteht, d.h. wenn die Vertragsparteien sich bewusst sind, dass die Leistung des Zuwendenden den Wert der Gegenleistung übersteigt und der überschießende Teil unentgeltlich zugewendet werden soll.
Eine Gegenleistung schließt eine Schenkung nicht aus, wenn der Wertüberschuss nach gemeinsamem Willen unentgeltlich bleiben soll.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben wissen, dass Annas Fahrrad 1.000 Euro wert ist. Anna übergibt es Ben für die vereinbarten 600 Euro, die er sofort bezahlt. Beide vereinbaren, dass Ben die übrigen 400 Euro des Fahrradwerts ohne Gegenleistung erhalten soll.
Trifft „Gemischte Schenkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinbarte GegenleistungDie 600 Euro sind als Gegenleistung für das Fahrrad vereinbart.
- 2erfülltWertüberschuss der LeistungDer Fahrradwert übersteigt die vereinbarte Zahlung um 400 Euro.
- 3erfülltBewusstsein beider Parteien vom WertunterschiedBeide kennen den Fahrradwert und damit den Unterschied zum vereinbarten Preis.
- 4erfülltEinigung über die unentgeltliche Zuwendung des ÜberschussesBeide wollen Ben den Wertüberschuss ohne zusätzliche Gegenleistung zukommen lassen.
Anna und Ben wissen, dass Annas Fahrrad 1.000 Euro wert ist. Anna übergibt es Ben für die vereinbarten 600 Euro, die er sofort bezahlt. Anna braucht das Geld noch am selben Tag. Beide legen fest, dass die 600 Euro der Preis für das gesamte Fahrrad sind und Anna Ben keinen Teil des Wertes ohne Gegenleistung überlassen will.
Trifft „Gemischte Schenkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinbarte GegenleistungDie 600 Euro sind als Gegenleistung für das Fahrrad vereinbart.
- 2erfülltWertüberschuss der LeistungDer Fahrradwert übersteigt die vereinbarte Zahlung um 400 Euro.
- 3erfülltBewusstsein beider Parteien vom WertunterschiedBeide kennen den Fahrradwert und damit den Unterschied zum vereinbarten Preis.
- 4fehltEinigung über die unentgeltliche Zuwendung des ÜberschussesBeide schließen eine unentgeltliche Zuwendung des Wertüberschusses ausdrücklich aus.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob der Zuwendende den Wertunterschied kennt und den Überschuss verschenken will.
RichtigAuch der Empfänger muss den Wertunterschied kennen und mit der teilweisen Unentgeltlichkeit einverstanden sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema