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Schenkungsversprechen

§ 518 BGB · Zivilrecht

Ein Schenkungsversprechen ist die auf unentgeltliche Zuwendung gerichtete Willenserklärung des Schenkers, durch deren Annahme sich dieser gegenüber dem Beschenkten verpflichtet, diesem einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne eine Gegenleistung zu erhalten; es bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Ein Formmangel wird geheilt, wenn die versprochene Leistung erbracht wird.

Merksatz

Auch ohne notarielle Beurkundung kann ein Schenkungsversprechen durch seine Erfüllung wirksam werden.

Versprechen oder sofortige Schenkung?Links steht die zunächst zugesagte, rechts die sofort vollzogene Zuwendung. Andere gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Schenkungsversprechen
Handschenkung
Leistung
Die Zuwendung wird zunächst verbindlich zugesagt.
Die Zuwendung wird sofort erbracht.
Form nach § 518 BGB
Das Versprechen muss grundsätzlich notariell beurkundet werden; Leistung heilt den Formmangel.
Der sofortige Vollzug macht eine notarielle Beurkundung entbehrlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Vor einer Notarin verspricht Anna Ben, ihm in einem Monat 1.000 Euro zu geben, ohne dass Ben dafür etwas leisten soll. Die Notarin beurkundet Annas Erklärung. Ben nimmt das Angebot an.

Trifft „Schenkungsversprechen“ hier zu?

„Schenkungsversprechen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Verpflichtung zur Vermögenszuwendung
    Durch Bens Annahme verpflichtet sich Anna zur Zahlung eines Geldbetrags.
    erfüllt
  2. 2
    Unentgeltlichkeit
    Für die Zahlung ist keine Gegenleistung vereinbart.
    erfüllt
  3. 3
    Notarielle Beurkundung oder Heilung des Formmangels
    Annas Versprechen ist notariell beurkundet.
    erfüllt
BFall B

Vor einer Notarin verspricht Anna Ben, ihm in einem Monat 1.000 Euro für sein Fahrrad im Wert von 1.000 Euro zu zahlen. Die Notarin beurkundet Annas Erklärung. Ben nimmt das Angebot an und sagt zu, Anna dafür sein Fahrrad zu geben.

Trifft „Schenkungsversprechen“ hier zu?

„Schenkungsversprechen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unentgeltlichkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Verpflichtung zur Vermögenszuwendung
    Durch Bens Annahme verpflichtet sich Anna zur Zahlung eines Geldbetrags.
    erfüllt
  2. 2
    Unentgeltlichkeit
    Die Zahlung ist als Gegenleistung für das gleichwertige Fahrrad vereinbart.
    fehlt
  3. 3
    Notarielle Beurkundung oder Heilung des Formmangels
    Annas Zahlungsversprechen ist notariell beurkundet.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch die Annahmeerklärung des Beschenkten muss nach § 518 BGB notariell beurkundet werden.

Richtig§ 518 Abs. 1 BGB verlangt nur die Beurkundung des Versprechens des Schenkers; für die Annahme schreibt diese Vorschrift keine besondere Form vor.

Verwechslung

FehlerEine notarielle Beglaubigung der Unterschrift genügt für die Form des Schenkungsversprechens.

RichtigDie bloße Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift reicht nicht; erforderlich ist die Beurkundung der Erklärung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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