Definitionen
Schenkungsversprechen
§ 518 BGB · ZivilrechtEin Schenkungsversprechen ist die auf unentgeltliche Zuwendung gerichtete Willenserklärung des Schenkers, durch deren Annahme sich dieser gegenüber dem Beschenkten verpflichtet, diesem einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne eine Gegenleistung zu erhalten; es bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Ein Formmangel wird geheilt, wenn die versprochene Leistung erbracht wird.
Auch ohne notarielle Beurkundung kann ein Schenkungsversprechen durch seine Erfüllung wirksam werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Vor einer Notarin verspricht Anna Ben, ihm in einem Monat 1.000 Euro zu geben, ohne dass Ben dafür etwas leisten soll. Die Notarin beurkundet Annas Erklärung. Ben nimmt das Angebot an.
Trifft „Schenkungsversprechen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Verpflichtung zur VermögenszuwendungDurch Bens Annahme verpflichtet sich Anna zur Zahlung eines Geldbetrags.
- 2erfülltUnentgeltlichkeitFür die Zahlung ist keine Gegenleistung vereinbart.
- 3erfülltNotarielle Beurkundung oder Heilung des FormmangelsAnnas Versprechen ist notariell beurkundet.
Vor einer Notarin verspricht Anna Ben, ihm in einem Monat 1.000 Euro für sein Fahrrad im Wert von 1.000 Euro zu zahlen. Die Notarin beurkundet Annas Erklärung. Ben nimmt das Angebot an und sagt zu, Anna dafür sein Fahrrad zu geben.
Trifft „Schenkungsversprechen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Verpflichtung zur VermögenszuwendungDurch Bens Annahme verpflichtet sich Anna zur Zahlung eines Geldbetrags.
- 2fehltUnentgeltlichkeitDie Zahlung ist als Gegenleistung für das gleichwertige Fahrrad vereinbart.
- 3erfülltNotarielle Beurkundung oder Heilung des FormmangelsAnnas Zahlungsversprechen ist notariell beurkundet.
Typische Fehler
FehlerAuch die Annahmeerklärung des Beschenkten muss nach § 518 BGB notariell beurkundet werden.
Richtig§ 518 Abs. 1 BGB verlangt nur die Beurkundung des Versprechens des Schenkers; für die Annahme schreibt diese Vorschrift keine besondere Form vor.
FehlerEine notarielle Beglaubigung der Unterschrift genügt für die Form des Schenkungsversprechens.
RichtigDie bloße Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift reicht nicht; erforderlich ist die Beurkundung der Erklärung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema