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Notarielle Beurkundung

§ 518 I BGB, §§ 8 ff. BeurkG · Zivilrecht

Die notarielle Beurkundung ist eine besondere gesetzliche Form, bei der ein Notar die Willenserklärungen der Beteiligten in einer Niederschrift festhält, die grundsätzlich in seiner Gegenwart vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen sowie dem Notar unterzeichnet wird. Die Niederschrift kann auf Papier oder elektronisch erstellt werden; bei elektronischer Aufnahme gelten besondere Signaturvorschriften. Bei Schenkungsversprechen ist die Beurkundung des Versprechens grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung, wobei ein Formmangel durch Erbringen der versprochenen Leistung geheilt werden kann (§ 518 Abs. 1 und 2 BGB).

Merksatz

Eine notarielle Unterschrift allein ersetzt das Beurkundungsverfahren mit Vorlesen und Genehmigung nicht.

Beurkundung oder Beglaubigung?Die Beurkundung erfasst den Erklärungsinhalt. Die öffentliche Beglaubigung bestätigt dagegen die Echtheit einer Unterschrift oder elektronischen Signatur.
Notarielle Beurkundung
Öffentliche Beglaubigung
Gegenstand
Die Willenserklärung wird in einer notariellen Niederschrift festgehalten.
Bestätigt wird die Echtheit einer Unterschrift oder elektronischen Signatur.
Verfahren
Grundsätzlich Vorlesen, Genehmigung und Unterzeichnung der Niederschrift.
Kein entsprechendes Verfahren zur Aufnahme und Genehmigung des Erklärungsinhalts.
Schenkungsversprechen
Erfüllt die vorgeschriebene Form des Versprechens.
Reicht für die vorgeschriebene Form des Versprechens nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara verspricht Leon, ihm in einem Monat 5.000 Euro zu schenken. 1Ein Notar nimmt dieses Versprechen und Leons Annahme bei einem gemeinsamen Termin in eine amtliche Urkunde auf Papier auf. 2Der Notar liest beiden den vollständigen Text vor; 3beide erklären, dass sie mit ihm einverstanden sind. 4Mara, Leon und der Notar unterschreiben das Schriftstück jeweils eigenhändig.

Trifft „Notarielle Beurkundung“ hier zu?

„Notarielle Beurkundung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Notarielle Niederschrift über Willenserklärungen
    Der Notar hält die auf den Schenkungsvertrag gerichteten Erklärungen schriftlich fest.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzliches Vorlesen in Gegenwart des Notars
    Der gesamte Urkundentext wird den Beteiligten im Beisein des Notars vorgelesen.
    erfüllt
  3. 3
    Genehmigung durch die Beteiligten
    Mara und Leon billigen den vorgelesenen Text als Wiedergabe ihrer Erklärungen.
    erfüllt
  4. 4
    Unterzeichnung durch Beteiligte und Notar
    Alle Beteiligten und der Notar leisten die für die Papierurkunde erforderlichen Unterschriften.
    erfüllt
BFall B

Mara verspricht Leon, ihm in einem Monat 5.000 Euro zu schenken. 1Ein Notar nimmt dieses Versprechen und Leons Annahme bei einem gemeinsamen Termin in eine amtliche Urkunde auf Papier auf. Der vollständige Text wird beiden nur zum stillen Lesen vorgelegt und nicht vorgelesen; 3beide erklären danach, dass sie mit ihm einverstanden sind. 4Mara, Leon und der Notar unterschreiben das Schriftstück jeweils eigenhändig.

Trifft „Notarielle Beurkundung“ hier zu?

„Notarielle Beurkundung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzliches Vorlesen in Gegenwart des Notars

An der Definition geprüft

  1. 1
    Notarielle Niederschrift über Willenserklärungen
    Der Notar hält die Vertragserklärungen in einer Niederschrift fest.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzliches Vorlesen in Gegenwart des Notars
    Das bloße stille Lesen ersetzt hier das vorgeschriebene Vorlesen nicht.
    fehlt
  3. 3
    Genehmigung durch die Beteiligten
    Mara und Leon billigen den Text trotz des unterbliebenen Vorlesens.
    erfüllt
  4. 4
    Unterzeichnung durch Beteiligte und Notar
    Die erforderlichen Unterschriften auf der Papierurkunde sind vorhanden.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie bloße Beglaubigung einer Unterschrift wird mit der Beurkundung der Erklärung gleichgesetzt.

RichtigDie Beurkundung erfasst die Erklärung selbst und verlangt grundsätzlich auch das Vorlesen und die Genehmigung der Niederschrift.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Schenkungsversprechen wird wegen fehlender Beurkundung auch nach vollständiger Erbringung der versprochenen Leistung als formunwirksam behandelt.

RichtigBei einem Schenkungsversprechen heilt das Erbringen der versprochenen Leistung den Formmangel.

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