Definitionen
Eine Handschenkung ist eine Schenkung, die durch sofortige Bewirkung der versprochenen Leistung vollzogen wird, sodass es keines gesonderten Schenkungsversprechens bedarf und die für das Schenkungsversprechen vorgeschriebene notarielle Form entbehrlich ist.
Die sofortige Ausführung unterscheidet die Handschenkung von der bloßen Zusage einer späteren Leistung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea übergibt Mira ihre eigene Armbanduhr, und beide sind sich dabei einig, dass die Uhr ab sofort Mira ohne Gegenleistung gehören soll.
Trifft „Handschenkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchenkungMira erhält mit beiderseitigem Einverständnis einen Vermögensvorteil aus Leas Vermögen, ohne dafür eine Gegenleistung zu schulden.
- 2erfülltSofortiger Vollzug der LeistungDie Übergabe und die Einigung über den sofortigen Eigentumswechsel erfolgen zugleich.
1Lea und Mira lassen bei einer Notarin beurkunden, dass Lea ihre eigene Armbanduhr in einer Woche ohne Gegenleistung an Mira geben wird. Eine Woche später übergibt Lea Mira die Uhr, und beide sind sich einig, dass sie ab jetzt Mira gehört.
Trifft „Handschenkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchenkungMira erhält aufgrund der gemeinsamen Vereinbarung die Uhr aus Leas Vermögen, ohne eine Gegenleistung zu schulden.
- 2fehltSofortiger Vollzug der LeistungDas gesonderte notarielle Versprechen wird erst eine Woche nach der Vereinbarung erfüllt.
Typische Fehler
FehlerEine sofort vollzogene Handschenkung wird wegen fehlender notarieller Beurkundung für unwirksam gehalten.
RichtigBei der Handschenkung ist kein gesondertes notarielles Schenkungsversprechen erforderlich.
FehlerJede sofortige Übergabe eines Gegenstands wird als Handschenkung behandelt.
RichtigAuch beim sofortigen Vollzug müssen beide Beteiligten vereinbart haben, dass keine Gegenleistung geschuldet ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema