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Handschenkung

§ 516 Abs. 1, § 518 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Eine Handschenkung ist eine Schenkung, die durch sofortige Bewirkung der versprochenen Leistung vollzogen wird, sodass es keines gesonderten Schenkungsversprechens bedarf und die für das Schenkungsversprechen vorgeschriebene notarielle Form entbehrlich ist.

Merksatz

Die sofortige Ausführung unterscheidet die Handschenkung von der bloßen Zusage einer späteren Leistung.

Vollzug sofort oder erst später?Die Handschenkung wird sofort ausgeführt. Beim gesonderten Schenkungsversprechen wird zunächst eine spätere Leistung zugesagt.
Handschenkung
Schenkungsversprechen
Zeitliche Abfolge
Einigung und Vollzug erfolgen zugleich.
Die Leistung wird zunächst für später zugesagt.
Notarielle Form
Kein gesondertes notarielles Versprechen nötig.
Das Versprechen ist grundsätzlich notariell zu beurkunden; seine Erfüllung heilt einen Formmangel.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea übergibt Mira ihre eigene Armbanduhr, und beide sind sich dabei einig, dass die Uhr ab sofort Mira ohne Gegenleistung gehören soll.

Trifft „Handschenkung“ hier zu?

„Handschenkung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schenkung
    Mira erhält mit beiderseitigem Einverständnis einen Vermögensvorteil aus Leas Vermögen, ohne dafür eine Gegenleistung zu schulden.
    erfüllt
  2. 2
    Sofortiger Vollzug der Leistung
    Die Übergabe und die Einigung über den sofortigen Eigentumswechsel erfolgen zugleich.
    erfüllt
BFall B

1Lea und Mira lassen bei einer Notarin beurkunden, dass Lea ihre eigene Armbanduhr in einer Woche ohne Gegenleistung an Mira geben wird. Eine Woche später übergibt Lea Mira die Uhr, und beide sind sich einig, dass sie ab jetzt Mira gehört.

Trifft „Handschenkung“ hier zu?

„Handschenkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sofortiger Vollzug der Leistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schenkung
    Mira erhält aufgrund der gemeinsamen Vereinbarung die Uhr aus Leas Vermögen, ohne eine Gegenleistung zu schulden.
    erfüllt
  2. 2
    Sofortiger Vollzug der Leistung
    Das gesonderte notarielle Versprechen wird erst eine Woche nach der Vereinbarung erfüllt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine sofort vollzogene Handschenkung wird wegen fehlender notarieller Beurkundung für unwirksam gehalten.

RichtigBei der Handschenkung ist kein gesondertes notarielles Schenkungsversprechen erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede sofortige Übergabe eines Gegenstands wird als Handschenkung behandelt.

RichtigAuch beim sofortigen Vollzug müssen beide Beteiligten vereinbart haben, dass keine Gegenleistung geschuldet ist.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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