Definitionen
Adäquanztheorie
— · ZivilrechtNach der Adäquanztheorie ist eine Bedingung nur dann rechtlich relevante Ursache eines Schadens, wenn sie die objektive Möglichkeit des Schadenseintritts in nicht unerheblicher Weise erhöht hat, d.h. der Schaden nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt; sie dient als Korrektiv zur Äquivalenztheorie und grenzt uferlose Haftungsketten aus.
Tatsächliche Ursächlichkeit allein genügt nicht für die rechtliche Zurechnung eines Schadens.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ben stößt beim Radfahren gegen Annas abgestelltes Fahrrad und verbiegt dessen Vorderrad. 1Anna bezahlt 80 Euro für den Austausch des dadurch unbrauchbar gewordenen Vorderrads und verlangt diesen Betrag von Ben.
Trifft „Adäquanztheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBedingung für den SchadenOhne den Zusammenstoß wären die Kosten für den Austausch nicht entstanden.
- 2erfülltSchadenseintritt nicht außerhalb aller WahrscheinlichkeitDass ein solcher Zusammenstoß einen kostenpflichtigen Austausch des Vorderrads erforderlich macht, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Ben stößt beim Radfahren gegen Annas abgestelltes Fahrrad und verbiegt dessen Vorderrad. 1Allein deshalb bringt Anna ihr Fahrrad in eine Werkstatt, statt es wie sonst zu Hause abzustellen. Ein herabfallender Meteorit zerstört dort das Fahrrad, während Annas Wohnung unversehrt bleibt. Anna verlangt von Ben nur Ersatz für die Zerstörung durch den Meteoriten.
Trifft „Adäquanztheorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBedingung für den SchadenOhne den Zusammenstoß wäre das Fahrrad zu Hause geblieben und nicht durch den Meteoriten zerstört worden.
- 2fehltSchadenseintritt nicht außerhalb aller WahrscheinlichkeitDie Zerstörung durch einen Meteoriten während der Reparatur liegt als Folge des Zusammenstoßes außerhalb aller Wahrscheinlichkeit.
Typische Fehler
FehlerDie Adäquanz wird allein danach beurteilt, ob der Schädiger den Schaden tatsächlich vorausgesehen hat.
RichtigEntscheidend ist eine objektive Beurteilung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung; tatsächliche Voraussicht ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
12 Schemata, Auswahl