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Beschaffungsrisiko

§ 276 BGB · Zivilrecht

Das Beschaffungsrisiko bezeichnet die Gefahr, dass der Schuldner den geschuldeten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig erlangen kann; übernimmt der Schuldner dieses Risiko – insbesondere durch eine Gattungsschuld oder ein ausdrückliches Beschaffungsversprechen –, haftet er nach § 276 BGB auch ohne eigenes Verschulden für die Nichterlangung, da ihm die Unmöglichkeit der Beschaffung insoweit zuzurechnen ist.

Merksatz

Auch sorgfältiges Handeln befreit nicht allein von der Haftung für ein übernommenes Beschaffungsrisiko.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Buchhändlerin verkauft einem Unternehmen 50 Exemplare eines Romans, die sie bei einem Großhändler bestellen und bis Freitag liefern soll. 2Beide handeln im Einzelnen aus, dass die Buchhändlerin auch bei unverschuldeten Lieferproblemen für das rechtzeitige Besorgen der Bücher einsteht. 1Der Großhändler liefert die bestellten Bücher statt am Freitag erst am folgenden Montag.

Trifft „Beschaffungsrisiko“ hier zu?

„Beschaffungsrisiko“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr fehlender oder verspäteter Beschaffung
    Die Buchhändlerin erhält die zur Vertragserfüllung benötigten Bücher nicht rechtzeitig.
    erfüllt
  2. 2
    Übernahme dieser Gefahr durch den Schuldner
    Die Buchhändlerin übernimmt ausdrücklich die verschuldensunabhängige Verantwortung für die rechtzeitige Beschaffung.
    erfüllt
BFall B

Eine Buchhändlerin verkauft einem Unternehmen 50 Exemplare eines Romans, die sie bei einem Großhändler bestellen und bis Freitag liefern soll. Beide handeln im Einzelnen aus, dass die Buchhändlerin für Lieferprobleme nur haftet, wenn sie selbst oder ihre Helfer diese verschuldet haben. 1Der Großhändler liefert die bestellten Bücher statt am Freitag erst am folgenden Montag.

Trifft „Beschaffungsrisiko“ hier zu?

„Beschaffungsrisiko“ trifft nicht zu.Es fehlt: Übernahme dieser Gefahr durch den Schuldner

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gefahr fehlender oder verspäteter Beschaffung
    Die Buchhändlerin erhält die zur Vertragserfüllung benötigten Bücher nicht rechtzeitig.
    erfüllt
  2. 2
    Übernahme dieser Gefahr durch den Schuldner
    Die individuell ausgehandelte Haftungsbegrenzung schließt eine verschuldensunabhängige Übernahme der Beschaffungsgefahr aus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Risikoübernahme aus dem Vertragsinhalt wird übersehen, weil eine ausdrückliche Zusage fehlt.

RichtigDie Risikoübernahme kann sich auch ohne ausdrückliche Zusage aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben.

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