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Rückgewährschuldverhältnis

§§ 346 ff. BGB · Zivilrecht

Das Rückgewährschuldverhältnis ist das durch wirksamen Rücktritt umgestaltete vertragliche Schuldverhältnis, das die Parteien verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sowie gezogene Nutzungen herauszugeben.

Merksatz

Ein wirksamer Rücktritt führt zur Rückabwicklung, nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrags.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea kauft im Möbelgeschäft einen Tisch, bezahlt ihn und nimmt ihn mit. Im Vertrag ist vereinbart, dass Lea innerhalb einer Woche nach der Übergabe durch eine Erklärung gegenüber dem Geschäft vom Kauf zurücktreten darf. 2Zwei Tage nach der Übergabe teilt sie dem Geschäftsinhaber mit, dass sie vom Kauf zurücktritt.

Trifft „Rückgewährschuldverhältnis“ hier zu?

„Rückgewährschuldverhältnis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliches Ausgangsschuldverhältnis
    Zwischen Lea und dem Geschäft besteht ein Kaufvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Umgestaltung durch wirksamen Rücktritt
    Lea übt das vereinbarte Rücktrittsrecht innerhalb der vorgesehenen Frist gegenüber dem Vertragspartner aus.
    erfüllt
BFall B

1Lea kauft im Möbelgeschäft einen Tisch, bezahlt ihn und nimmt ihn mit. Im Vertrag ist vereinbart, dass Lea innerhalb einer Woche nach der Übergabe durch eine Erklärung gegenüber dem Geschäft vom Kauf zurücktreten darf. Zwei Tage nach der Übergabe überlegt sie, ob sie den Tisch zurückgeben soll, hat dem Geschäft aber noch nichts mitgeteilt.

Trifft „Rückgewährschuldverhältnis“ hier zu?

„Rückgewährschuldverhältnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Umgestaltung durch wirksamen Rücktritt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliches Ausgangsschuldverhältnis
    Zwischen Lea und dem Geschäft besteht ein Kaufvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Umgestaltung durch wirksamen Rücktritt
    Das bestehende Rücktrittsrecht allein genügt nicht, solange Lea den Rücktritt nicht gegenüber dem Geschäft erklärt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei der Rückabwicklung werden nur die empfangenen Leistungen berücksichtigt und die gezogenen Nutzungen übergangen.

RichtigZusätzlich zu den empfangenen Leistungen sind auch die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben.

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