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Rücktritt vom Versuch

§ 24 StGB

Strafbefreiung gem. § 24 StGB durch Rücktritt vom Versuch

  • I. Vorprüfung: Vorliegen eines strafbaren Versuchs
    • 1. Keine Vollendung der Tat

      Der tatbestandliche Erfolg ist nicht eingetreten; andernfalls ist § 24 StGB unanwendbar.

    • 2. Strafbarkeit des Versuchs

      Der Versuch muss strafbar sein (§ 23 I StGB: bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur wenn ausdrücklich angeordnet).

  • II. Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)

    T muss zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB), d.h. nach dem Tatplan ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung eingetreten sein.

  • III. Rücktrittshandlung gem. § 24 StGB
    • 1. Alleintäterschaft (§ 24 I StGB)
      • T glaubt nach seiner Vorstellung, noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben (subjektiver Maßstab: Rücktrittshorizont).

        Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB).

      • T glaubt nach seiner Vorstellung, bereits alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben.

        Rücktrittshandlung: Verhinderung der Tatvollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB) oder ernsthaftes Bemühen, wenn die Vollendung ohne Zutun des T ausbleibt (§ 24 I 2 StGB).

      • c. Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch

        Maßgeblich ist der Rücktrittshorizont: die Vorstellung des T im Zeitpunkt des Abbruchs über die Erfolgstauglichkeit seiner bisherigen Handlung. Bei Zweifeln des T über den Erfolgseintritt ist nach h.M. von einem beendeten Versuch auszugehen (Frank'sche Formel).

      • d. Verhinderung der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB)

        T muss kausal und adäquat zur Nichtvollendung beigetragen haben; bloßes Bemühen genügt nur nach § 24 I 2 StGB, wenn die Vollendung ohnehin ausbleibt.

      • e. Ernsthaftes Bemühen (§ 24 I 2 StGB)

        Subsidiär: Vollendung bleibt ohne Zutun des T aus; T muss sich ernsthaft um Verhinderung bemüht haben. Ernsthaftigkeit beurteilt sich nach objektiven Maßstäben aus Sicht eines besonnenen Dritten.

    • 2. Beteiligung mehrerer (§ 24 II StGB)
      • a. Verhinderung der Vollendung (§ 24 II 1 StGB)

        Jeder Beteiligte muss die Vollendung aktiv verhindern; bloßes Aufgeben des eigenen Tatbeitrags genügt nicht.

      • b. Ernsthaftes Bemühen (§ 24 II 2 StGB)

        Subsidiär: Vollendung bleibt ohne Zutun des Zurücktretenden aus; ernsthaftes Bemühen um Verhinderung erforderlich.

      • c. Freiwilligkeit (auch hier erforderlich)

        Freiwilligkeit ist auch bei § 24 II StGB Voraussetzung; Maßstab wie bei § 24 I StGB.

  • T muss aus autonomen Motiven zurückgetreten sein. Unfreiwillig handelt, wer aufgrund äußerer Hindernisse oder aus Furcht vor Entdeckung aufgibt (h.M.: psychologisierender Ansatz nach BGH). Freiwillig handelt, wer aus eigenen Antrieben – z.B. Reue, Mitleid, Vernunft – zurücktritt, auch wenn äußere Umstände mitgewirkt haben, solange T noch Herr seiner Entschlüsse ist.

    Str.: Autonomietheorie (Roxin): Freiwilligkeit (+), wenn T nach eigener Einschätzung noch Handlungsalternativen hatte; h.M. folgt dem psychologisierenden Ansatz des BGH.

  • V. Rechtsfolge

    Bei wirksamem Rücktritt entfällt die Strafbarkeit wegen der versuchten Tat (persönlicher Strafaufhebungsgrund). Strafbarkeit wegen etwaiger vollendeter Delikte, die im Rahmen des Versuchs verwirklicht wurden (z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung), bleibt unberührt.

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