Schemata
Rücktritt vom Versuch
§ 24 StGBStrafbefreiung gem. § 24 StGB durch Rücktritt vom Versuch
- I. Vorprüfung: Vorliegen eines strafbaren Versuchs
- 1. Keine Vollendung der Tat
Der tatbestandliche Erfolg ist nicht eingetreten; andernfalls ist § 24 StGB unanwendbar.
- 2. Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch muss strafbar sein (§ 23 I StGB: bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur wenn ausdrücklich angeordnet).
- II. Unmittelbares Ansetzen (Versuchsbeginn)
T muss zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt haben (§ 22 StGB), d.h. nach dem Tatplan ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung eingetreten sein.
- III. Rücktrittshandlung gem. § 24 StGB
- 1. Alleintäterschaft (§ 24 I StGB)
T glaubt nach seiner Vorstellung, noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben (subjektiver Maßstab: Rücktrittshorizont).
Rücktrittshandlung: Aufgabe der weiteren Tatausführung (§ 24 I 1 Alt. 1 StGB).
T glaubt nach seiner Vorstellung, bereits alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben.
Rücktrittshandlung: Verhinderung der Tatvollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB) oder ernsthaftes Bemühen, wenn die Vollendung ohne Zutun des T ausbleibt (§ 24 I 2 StGB).
- c. Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch
Maßgeblich ist der Rücktrittshorizont: die Vorstellung des T im Zeitpunkt des Abbruchs über die Erfolgstauglichkeit seiner bisherigen Handlung. Bei Zweifeln des T über den Erfolgseintritt ist nach h.M. von einem beendeten Versuch auszugehen (Frank'sche Formel).
- d. Verhinderung der Vollendung (§ 24 I 1 Alt. 2 StGB)
T muss kausal und adäquat zur Nichtvollendung beigetragen haben; bloßes Bemühen genügt nur nach § 24 I 2 StGB, wenn die Vollendung ohnehin ausbleibt.
- e. Ernsthaftes Bemühen (§ 24 I 2 StGB)
Subsidiär: Vollendung bleibt ohne Zutun des T aus; T muss sich ernsthaft um Verhinderung bemüht haben. Ernsthaftigkeit beurteilt sich nach objektiven Maßstäben aus Sicht eines besonnenen Dritten.
- 2. Beteiligung mehrerer (§ 24 II StGB)
- a. Verhinderung der Vollendung (§ 24 II 1 StGB)
Jeder Beteiligte muss die Vollendung aktiv verhindern; bloßes Aufgeben des eigenen Tatbeitrags genügt nicht.
- b. Ernsthaftes Bemühen (§ 24 II 2 StGB)
Subsidiär: Vollendung bleibt ohne Zutun des Zurücktretenden aus; ernsthaftes Bemühen um Verhinderung erforderlich.
- c. Freiwilligkeit (auch hier erforderlich)
Freiwilligkeit ist auch bei § 24 II StGB Voraussetzung; Maßstab wie bei § 24 I StGB.
T muss aus autonomen Motiven zurückgetreten sein. Unfreiwillig handelt, wer aufgrund äußerer Hindernisse oder aus Furcht vor Entdeckung aufgibt (h.M.: psychologisierender Ansatz nach BGH). Freiwillig handelt, wer aus eigenen Antrieben – z.B. Reue, Mitleid, Vernunft – zurücktritt, auch wenn äußere Umstände mitgewirkt haben, solange T noch Herr seiner Entschlüsse ist.
Str.: Autonomietheorie (Roxin): Freiwilligkeit (+), wenn T nach eigener Einschätzung noch Handlungsalternativen hatte; h.M. folgt dem psychologisierenden Ansatz des BGH.
- V. Rechtsfolge
Bei wirksamem Rücktritt entfällt die Strafbarkeit wegen der versuchten Tat (persönlicher Strafaufhebungsgrund). Strafbarkeit wegen etwaiger vollendeter Delikte, die im Rahmen des Versuchs verwirklicht wurden (z.B. Körperverletzung, Sachbeschädigung), bleibt unberührt.