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Rundfunkfreiheit

Art. 5 I 2 GG

Verletzung der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 I 2 Alt. 2 GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Sachlicher Schutzbereich

      Art. 5 I 2 Alt. 2 GG schützt die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen) in ihrer Gesamtheit: Beschaffung, Auswahl, Gestaltung und Verbreitung von Programminhalten. Die Rundfunkfreiheit ist eine dienende Freiheit, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (BVerfGE 57, 295 – 5. Rundfunkentscheidung).

      • 1. Veranstaltung von Rundfunk

        Erfasst ist die gesamte Tätigkeit vom Programmkonzept über Redaktion und Produktion bis zur Ausstrahlung; geschützt sind sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Rundfunkveranstalter.

      • 2. Begriff des Rundfunks

        Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte, drahtlose oder drahtgebundene, elektromagnetische Übertragung von Darbietungen aller Art in Bild und/oder Ton (vgl. § 2 I MStV). Streitig ist die Einbeziehung von Abrufdiensten (Mediatheken, Streaming): h.M. bejaht Schutz über Art. 5 I 1 GG, soweit kein lineares Programm vorliegt; für lineare Angebote gilt Art. 5 I 2 GG unmittelbar.

      • Kernbereich ist die redaktionelle Entscheidungsfreiheit über Inhalt, Form und Gestaltung des Programms; staatliche Einflussnahme auf Programmentscheidungen ist grundsätzlich unzulässig.

      • 4. Institutionelle Dimension (objektiv-rechtlich)

        Art. 5 I 2 GG enthält zugleich eine objektiv-rechtliche Gewährleistung: Der Staat ist verpflichtet, eine Rundfunkordnung zu schaffen, die Meinungsvielfalt sichert und Meinungsmonopole verhindert (positive Ordnungspflicht, BVerfGE 73, 118 – 4. Rundfunkentscheidung).

    • II. Persönlicher Schutzbereich

      Grundrechtsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG), die Rundfunk veranstalten oder daran mitwirken (Redakteure, Journalisten). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind nach h.M. grundrechtsberechtigt, soweit sie in ihrer Rundfunktätigkeit betroffen sind (BVerfGE 59, 231); sie können sich auf Art. 5 I 2 GG berufen, nicht jedoch auf andere Grundrechte gegen den Staat.

  • B. Eingriff
    • I. Klassischer Eingriff

      Unmittelbare, finale, imperative und rechtliche Verkürzung des Schutzbereichs, z.B. Sendeverbot, Lizenzentzug, Programmauflagen.

    • II. Moderner Eingriffsbegriff

      Erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen mit hinreichend intensiver Wirkung auf die Rundfunkfreiheit, z.B. staatliche Subventionierung von Konkurrenten, regulatorische Marktzugangshindernisse.

    • Bei der Rundfunkfreiheit ist zwischen gesetzlicher Ausgestaltung der Rundfunkordnung (zulässige Konkretisierung der objektiven Gewährleistung, kein Eingriff) und echter Einschränkung (Verkürzung des Schutzbereichs) zu unterscheiden. Ausgestaltungsgesetze (z.B. Zulassungsregelungen, Vielfaltsgebote) müssen die Rundfunkfreiheit lediglich verhältnismäßig ausformen, nicht rechtfertigen.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken

      Art. 5 I 2 GG unterliegt den Schranken des Art. 5 II GG: allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend, Recht der persönlichen Ehre.

      • 1. Allgemeine Gesetze

        Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (Sonderrechtslehre, BVerfGE 124, 300; kombiniert mit Abwägungslehre).

      • 2. Jugendschutz und Ehrenschutz

        Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend (z.B. JuSchG, §§ 4, 5 MStV) und zum Schutz der persönlichen Ehre (§§ 185 ff. StGB) als eigenständige Schranken.

      • 3. Ausgestaltungsgesetze als Schranken-Schranken-Problem

        Soweit Rundfunkgesetze (MStV, Landesrundfunkgesetze) als Ausgestaltung qualifiziert werden, sind sie am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und des Vielfaltsgebots zu messen, nicht am klassischen Schranken-Schema.

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit

        Gesetzgebungskompetenz: Rundfunkrecht ist Ländersache (Art. 70 GG); Bundesrecht nur für Telekommunikationsinfrastruktur (Art. 73 I Nr. 7 GG). Einhaltung des Gesetzesvorbehalts und des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG, soweit einschlägig).

      • 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
        • a. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
          • aa. Legitimer Zweck

            Sicherung der Meinungsvielfalt, Jugendschutz, Verbraucherschutz o.ä.

          • bb. Geeignetheit

            Das Mittel muss den angestrebten Zweck fördern können.

          • cc. Erforderlichkeit

            Kein milderes, gleich geeignetes Mittel verfügbar.

          • dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

            Abwägung: Schwere des Eingriffs in die Programmautonomie gegen Gewicht des verfolgten Gemeinwohlziels; besondere Bedeutung der Meinungsvielfalt als Verfassungsgut.

        • b. Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

          Der Kernbereich der Rundfunkfreiheit – insbesondere die Programmautonomie – darf nicht angetastet werden.

        • c. Vielfaltsgebot und Staatsferne

          Aus der objektiv-rechtlichen Dimension folgt das Gebot der Staatsferne des Rundfunks: staatliche Stellen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf Programmentscheidungen ausüben (BVerfGE 136, 9 – ZDF-Staatsvertrag). Rundfunkgesetze müssen Binnenpluralismus (öffentlich-rechtlich) oder Außenpluralismus (privat) sicherstellen.

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