Definitionen
Nutzungen
§ 100 BGB · ZivilrechtNutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
Nutzungen umfassen nicht nur Früchte, sondern auch Vorteile aus dem Gebrauch.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena fährt mit ihrem eigenen Fahrrad zur Arbeit und spart dadurch die Kosten einer Busfahrt.
Trifft „Nutzungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einer Sache oder einem RechtDas Fahrrad ist eine Sache.
- 2erfülltFrucht oder GebrauchsvorteilDie Fahrt verschafft Lena einen Vorteil durch den Gebrauch des Fahrrads.
Lena 1verkauft ihr eigenes Fahrrad und erhält dafür 200 Euro vom Käufer.
Trifft „Nutzungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einer Sache oder einem RechtDer Kaufpreis bezieht sich auf das Fahrrad als Sache.
- 2fehltFrucht oder GebrauchsvorteilDer Kaufpreis ist weder eine Frucht des Fahrrads noch ein Vorteil aus dessen Gebrauch.
Typische Fehler
FehlerNutzungen werden mit Früchten gleichgesetzt.
RichtigFrüchte bilden nur einen Teil der Nutzungen; auch Gebrauchsvorteile gehören dazu.
FehlerDer Verkaufspreis einer Sache wird als Nutzung dieser Sache eingeordnet.
RichtigDer Erlös aus dem Verkauf der Sache selbst ist weder eine Frucht noch ein Gebrauchsvorteil dieser Sache.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata