Definitionen
Rücktrittsrecht
§§ 323, 346 BGB · ZivilrechtDas Rücktrittsrecht ist das Gestaltungsrecht einer Partei, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Rücktrittserklärung) ein bestehendes Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln; es kann sich aus Gesetz (z.B. bei Leistungsstörungen gem. §§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB) oder aus vertraglicher Vereinbarung (§ 346 Abs. 1 BGB) ergeben.
Rücktritt bedeutet Rückabwicklung des Vertrags, nicht bloß dessen Beendigung für die Zukunft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Unternehmerinnen Anna und Bea schließen einen Kaufvertrag über eine Druckmaschine. 3Sie vereinbaren, dass Anna den Kauf innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung durch eine Nachricht an Bea rückgängig machen darf 2und dann beide Seiten das jeweils Erhaltene zurückgeben müssen. 1Am dritten Tag nach Lieferung und Zahlung schreibt Anna Bea, dass sie den Kauf rückgängig macht; die Nachricht geht Bea noch am selben Tag zu.
Trifft „Rücktrittsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige Rechtsgestaltung durch empfangsbedürftige ErklärungAnna übt die vereinbarte Befugnis durch eine Bea zugehende Erklärung aus, ohne dass Bea erneut zustimmen muss.
- 2erfülltUmwandlung des bestehenden Schuldverhältnisses in ein RückgewährschuldverhältnisAn die Stelle der ursprünglichen Leistungspflichten tritt die Pflicht zur Rückgewähr von Maschine und Kaufpreis.
- 3erfülltGesetzliche oder vertragliche GrundlageDie Befugnis beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung.
Bea vermietet der Unternehmerin Anna eine Druckmaschine auf unbestimmte Zeit; Anna zahlt monatlich die vereinbarte Miete. 3Sie vereinbaren, dass Anna das Mietverhältnis durch eine Nachricht an Bea zum Monatsende beenden kann und die Miete für die bisherige Nutzung nicht zurückgezahlt wird. 1Am 10. Juni schreibt Anna Bea, sie beende das Mietverhältnis zum 30. Juni; Bea erhält die Nachricht am selben Tag.
Trifft „Rücktrittsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige Rechtsgestaltung durch empfangsbedürftige ErklärungAnna übt die vereinbarte Befugnis durch eine Bea zugehende Erklärung ohne erneute Zustimmung aus.
- 2fehltUmwandlung des bestehenden Schuldverhältnisses in ein RückgewährschuldverhältnisDie Kündigung beendet das Mietverhältnis für die Zukunft, ohne die bisherigen Mietzahlungen rückabzuwickeln.
- 3erfülltGesetzliche oder vertragliche GrundlageDie Befugnis zur einseitigen Vertragsbeendigung ist vertraglich vereinbart.
Typische Fehler
FehlerDer Rücktritt wird wie eine Anfechtung behandelt und der Vertrag deshalb als von Anfang an nichtig angesehen.
RichtigDer Rücktritt führt zur Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis, nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrags.
FehlerDas Ausbleiben der fälligen Leistung wird ohne Prüfung einer Fristsetzung als ausreichend für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB angesehen.
RichtigBei § 323 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema