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Rücktrittsrecht

§§ 323, 346 BGB · Zivilrecht

Das Rücktrittsrecht ist das Gestaltungsrecht einer Partei, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Rücktrittserklärung) ein bestehendes Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln; es kann sich aus Gesetz (z.B. bei Leistungsstörungen gem. §§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB) oder aus vertraglicher Vereinbarung (§ 346 Abs. 1 BGB) ergeben.

Merksatz

Rücktritt bedeutet Rückabwicklung des Vertrags, nicht bloß dessen Beendigung für die Zukunft.

Rücktritt oder Kündigung?Beide Rechte werden einseitig ausgeübt. Der Unterschied liegt in den Folgen für das Vertragsverhältnis.
Rücktrittsrecht
Kündigungsrecht
Ausübung
Einseitige Erklärung, die zugehen muss.
Einseitige Erklärung, die zugehen muss.
Folge für den Vertrag
Das Vertragsverhältnis wird auf Rückgewähr ausgerichtet.
Das Dauerschuldverhältnis endet für die Zukunft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Unternehmerinnen Anna und Bea schließen einen Kaufvertrag über eine Druckmaschine. 3Sie vereinbaren, dass Anna den Kauf innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung durch eine Nachricht an Bea rückgängig machen darf 2und dann beide Seiten das jeweils Erhaltene zurückgeben müssen. 1Am dritten Tag nach Lieferung und Zahlung schreibt Anna Bea, dass sie den Kauf rückgängig macht; die Nachricht geht Bea noch am selben Tag zu.

Trifft „Rücktrittsrecht“ hier zu?

„Rücktrittsrecht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige Rechtsgestaltung durch empfangsbedürftige Erklärung
    Anna übt die vereinbarte Befugnis durch eine Bea zugehende Erklärung aus, ohne dass Bea erneut zustimmen muss.
    erfüllt
  2. 2
    Umwandlung des bestehenden Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis
    An die Stelle der ursprünglichen Leistungspflichten tritt die Pflicht zur Rückgewähr von Maschine und Kaufpreis.
    erfüllt
  3. 3
    Gesetzliche oder vertragliche Grundlage
    Die Befugnis beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung.
    erfüllt
BFall B

Bea vermietet der Unternehmerin Anna eine Druckmaschine auf unbestimmte Zeit; Anna zahlt monatlich die vereinbarte Miete. 3Sie vereinbaren, dass Anna das Mietverhältnis durch eine Nachricht an Bea zum Monatsende beenden kann und die Miete für die bisherige Nutzung nicht zurückgezahlt wird. 1Am 10. Juni schreibt Anna Bea, sie beende das Mietverhältnis zum 30. Juni; Bea erhält die Nachricht am selben Tag.

Trifft „Rücktrittsrecht“ hier zu?

„Rücktrittsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Umwandlung des bestehenden Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige Rechtsgestaltung durch empfangsbedürftige Erklärung
    Anna übt die vereinbarte Befugnis durch eine Bea zugehende Erklärung ohne erneute Zustimmung aus.
    erfüllt
  2. 2
    Umwandlung des bestehenden Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis
    Die Kündigung beendet das Mietverhältnis für die Zukunft, ohne die bisherigen Mietzahlungen rückabzuwickeln.
    fehlt
  3. 3
    Gesetzliche oder vertragliche Grundlage
    Die Befugnis zur einseitigen Vertragsbeendigung ist vertraglich vereinbart.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Rücktritt wird wie eine Anfechtung behandelt und der Vertrag deshalb als von Anfang an nichtig angesehen.

RichtigDer Rücktritt führt zur Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis, nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrags.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Ausbleiben der fälligen Leistung wird ohne Prüfung einer Fristsetzung als ausreichend für einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB angesehen.

RichtigBei § 323 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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