Definitionen
Verwendungsersatz
§ 347 II BGB · ZivilrechtNach § 347 Abs. 2 BGB kann der Schuldner nach einem Rücktritt Ersatz notwendiger Verwendungen auf den empfangenen Gegenstand verlangen; für andere Aufwendungen besteht ein Ersatzanspruch nur, soweit der Gläubiger dadurch bereichert wird. Dies gilt, wenn er den Gegenstand zurückgibt, Wertersatz leistet oder seine Wertersatzpflicht nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BGB ausgeschlossen ist.
Verwendungsersatz ist nicht auf die Rückgabe beschränkt, sondern kommt auch bei geleistetem Wertersatz in Betracht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara kauft von Ben ein Fahrrad; beide vereinbaren, dass Mara den Kauf innerhalb einer Woche ohne Begründung rückgängig machen darf. 2Nach drei Tagen reißt während einer Fahrt ein Bremszug, den eine Werkstatt für 25 Euro ersetzt, damit das Fahrrad wieder sicher benutzt werden kann. 1Am fünften Tag erklärt Mara Ben, dass sie von dem vereinbarten Recht Gebrauch macht. 3Sie gibt Ben das Fahrrad zurück.
Trifft „Verwendungsersatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRücktrittMara übt das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht innerhalb der vereinbarten Frist aus.
- 2erfülltErsatzfähige AufwendungenDer Austausch des gerissenen Bremszugs ist eine notwendige Verwendung zur Wiederherstellung der sicheren Gebrauchsfähigkeit.
- 3erfülltRückgabe, Wertersatz oder Ausschluss nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BGBMara erfüllt die Rückgabepflicht.
Mara kauft von Ben ein Fahrrad; beide vereinbaren, dass Mara den Kauf innerhalb einer Woche ohne Begründung rückgängig machen darf. Nach drei Tagen lässt Mara für 30 Euro allein zur Dekoration spurlos abziehbare Glitzeraufkleber auf den intakten Rahmen kleben; der Marktwert des Fahrrads steigt dadurch nicht, und Ben will die Aufkleber nicht behalten. 1Am fünften Tag erklärt Mara Ben, dass sie von dem vereinbarten Recht Gebrauch macht. 3Sie gibt Ben das Fahrrad mit den Aufklebern zurück.
Trifft „Verwendungsersatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRücktrittMara übt das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht innerhalb der vereinbarten Frist aus.
- 2fehltErsatzfähige AufwendungenDie bloße Dekoration ist weder notwendig noch führt sie zu einer Bereicherung Bens.
- 3erfülltRückgabe, Wertersatz oder Ausschluss nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BGBMara erfüllt die Rückgabepflicht.
Typische Fehler
FehlerAuch notwendige Verwendungen werden nur ersetzt, soweit der Gläubiger dadurch bereichert ist.
RichtigEine Bereicherung des Gläubigers ist nur für den Ersatz anderer Aufwendungen erforderlich, nicht für den Ersatz notwendiger Verwendungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema