Definitionen
Haftungsprivileg
§ 105 SGB VII · ZivilrechtDas Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII schließt bei einem durch betriebliche Tätigkeit verursachten Versicherungsfall gesetzliche Ersatzansprüche wegen Personenschäden aus, die sonst dem Verletzten, seinen Angehörigen oder seinen Hinterbliebenen gegen den Schädiger zustünden. Auf Geschädigtenseite erfasst sind Versicherte desselben Betriebs sowie entsprechend die dort tätigen versicherungsfreien Personen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nicht versicherte Unternehmer dieses Betriebs. Ausgenommen sind vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle und solche auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg; grobe Fahrlässigkeit allein genügt dafür nicht.
Grobe Fahrlässigkeit allein hebt den Haftungsausschluss bei betrieblich verursachten Personenschäden nicht auf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben und Lea sind gesetzlich unfallversicherte Lagerarbeiter desselben Betriebs. Beim Transport einer Palette im Auftrag des Betriebs fährt Ben in der Lagerhalle aus Unachtsamkeit mit dem Gabelstapler seine Kollegin Lea an, die dort gerade Waren sortiert. Lea bricht sich dabei den Arm. Sie verlangt von Ben Schmerzensgeld.
Trifft „Haftungsprivileg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasster GeschädigterLea ist Versicherte desselben Betriebs wie Ben.
- 2erfülltVerursachter VersicherungsfallDer während ihrer Arbeit verursachte Armbruch ist ein Arbeitsunfall.
- 3erfülltBetriebliche Tätigkeit des SchädigersBen führt mit dem Transport eine betriebliche Aufgabe aus.
- 4erfülltGesetzlicher Ersatzanspruch wegen PersonenschädenDer geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch betrifft Leas Körperverletzung.
- 5erfülltKeine vorsätzliche HerbeiführungBen verursacht die Verletzung fahrlässig und nicht vorsätzlich.
- 6erfülltKein Versicherungsfall auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIIDer Unfall geschieht bei der betrieblichen Arbeit und nicht auf einem von der Ausnahme erfassten Weg.
Ben und Lea sind gesetzlich unfallversicherte Lagerarbeiter desselben Betriebs. Beim Transport einer Palette im Auftrag des Betriebs fährt Ben in der Lagerhalle aus Unachtsamkeit mit dem Gabelstapler seine Kollegin Lea an, die dort gerade Waren sortiert. Dabei bricht Lea sich den Arm und ihr privates Handy geht kaputt. Sie verlangt von Ben ausschließlich die Kosten für die Reparatur ihres Handys.
Trifft „Haftungsprivileg“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasster GeschädigterLea ist Versicherte desselben Betriebs wie Ben.
- 2erfülltVerursachter VersicherungsfallDer während ihrer Arbeit verursachte Armbruch ist ein Arbeitsunfall.
- 3erfülltBetriebliche Tätigkeit des SchädigersBen führt mit dem Transport eine betriebliche Aufgabe aus.
- 4fehltGesetzlicher Ersatzanspruch wegen PersonenschädenDer allein geltend gemachte Reparaturkostenanspruch betrifft einen Sachschaden.
- 5erfülltKeine vorsätzliche HerbeiführungBen verursacht den Unfall fahrlässig und nicht vorsätzlich.
- 6erfülltKein Versicherungsfall auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIIDer Unfall geschieht bei der betrieblichen Arbeit und nicht auf einem von der Ausnahme erfassten Weg.
Typische Fehler
FehlerDie Haftung für die Verletzung eines Arbeitskollegen wird wie die Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber nach Fahrlässigkeitsgraden abgestuft.
Richtig§ 105 SGB VII sieht keine nach dem Fahrlässigkeitsgrad gestufte Haftung vor; grobe Fahrlässigkeit allein beseitigt den Ausschluss nicht.
FehlerDer Haftungsausschluss wird auch auf beschädigte Sachen des Arbeitskollegen angewendet.
RichtigDer Ausschluss betrifft Personenschäden; Ansprüche wegen beschädigter Sachen werden dadurch nicht ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata