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Haftungsprivileg

§ 105 SGB VII · Zivilrecht

Das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII schließt bei einem durch betriebliche Tätigkeit verursachten Versicherungsfall gesetzliche Ersatzansprüche wegen Personenschäden aus, die sonst dem Verletzten, seinen Angehörigen oder seinen Hinterbliebenen gegen den Schädiger zustünden. Auf Geschädigtenseite erfasst sind Versicherte desselben Betriebs sowie entsprechend die dort tätigen versicherungsfreien Personen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und nicht versicherte Unternehmer dieses Betriebs. Ausgenommen sind vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle und solche auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg; grobe Fahrlässigkeit allein genügt dafür nicht.

Merksatz

Grobe Fahrlässigkeit allein hebt den Haftungsausschluss bei betrieblich verursachten Personenschäden nicht auf.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben und Lea sind gesetzlich unfallversicherte Lagerarbeiter desselben Betriebs. Beim Transport einer Palette im Auftrag des Betriebs fährt Ben in der Lagerhalle aus Unachtsamkeit mit dem Gabelstapler seine Kollegin Lea an, die dort gerade Waren sortiert. Lea bricht sich dabei den Arm. Sie verlangt von Ben Schmerzensgeld.

Trifft „Haftungsprivileg“ hier zu?

„Haftungsprivileg“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasster Geschädigter
    Lea ist Versicherte desselben Betriebs wie Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Verursachter Versicherungsfall
    Der während ihrer Arbeit verursachte Armbruch ist ein Arbeitsunfall.
    erfüllt
  3. 3
    Betriebliche Tätigkeit des Schädigers
    Ben führt mit dem Transport eine betriebliche Aufgabe aus.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlicher Ersatzanspruch wegen Personenschäden
    Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch betrifft Leas Körperverletzung.
    erfüllt
  5. 5
    Keine vorsätzliche Herbeiführung
    Ben verursacht die Verletzung fahrlässig und nicht vorsätzlich.
    erfüllt
  6. 6
    Kein Versicherungsfall auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII
    Der Unfall geschieht bei der betrieblichen Arbeit und nicht auf einem von der Ausnahme erfassten Weg.
    erfüllt
BFall B

Ben und Lea sind gesetzlich unfallversicherte Lagerarbeiter desselben Betriebs. Beim Transport einer Palette im Auftrag des Betriebs fährt Ben in der Lagerhalle aus Unachtsamkeit mit dem Gabelstapler seine Kollegin Lea an, die dort gerade Waren sortiert. Dabei bricht Lea sich den Arm und ihr privates Handy geht kaputt. Sie verlangt von Ben ausschließlich die Kosten für die Reparatur ihres Handys.

Trifft „Haftungsprivileg“ hier zu?

„Haftungsprivileg“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher Ersatzanspruch wegen Personenschäden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasster Geschädigter
    Lea ist Versicherte desselben Betriebs wie Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Verursachter Versicherungsfall
    Der während ihrer Arbeit verursachte Armbruch ist ein Arbeitsunfall.
    erfüllt
  3. 3
    Betriebliche Tätigkeit des Schädigers
    Ben führt mit dem Transport eine betriebliche Aufgabe aus.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlicher Ersatzanspruch wegen Personenschäden
    Der allein geltend gemachte Reparaturkostenanspruch betrifft einen Sachschaden.
    fehlt
  5. 5
    Keine vorsätzliche Herbeiführung
    Ben verursacht den Unfall fahrlässig und nicht vorsätzlich.
    erfüllt
  6. 6
    Kein Versicherungsfall auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII
    Der Unfall geschieht bei der betrieblichen Arbeit und nicht auf einem von der Ausnahme erfassten Weg.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Haftung für die Verletzung eines Arbeitskollegen wird wie die Arbeitnehmerhaftung gegenüber dem Arbeitgeber nach Fahrlässigkeitsgraden abgestuft.

Richtig§ 105 SGB VII sieht keine nach dem Fahrlässigkeitsgrad gestufte Haftung vor; grobe Fahrlässigkeit allein beseitigt den Ausschluss nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Haftungsausschluss wird auch auf beschädigte Sachen des Arbeitskollegen angewendet.

RichtigDer Ausschluss betrifft Personenschäden; Ansprüche wegen beschädigter Sachen werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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