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Verwendungen

§ 994 BGB · Zivilrecht

Verwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen, die auf eine fremde Sache gemacht werden, um sie zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern; sie werden unterschieden in notwendige Verwendungen (zur Erhaltung, Wiederherstellung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich), nützliche Verwendungen (nicht notwendig, aber den Wert der Sache objektiv erhöhend) und Luxusverwendungen (weder notwendig noch nützlich).

Merksatz

Entscheidend ist, ob ein freiwilliges Vermögensopfer einer fremden Sache zugutekommen soll.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In Maras Garage steht ein Fahrrad, das Paul gehört. Mara bezahlt aus eigenem Entschluss 40 Euro aus ihrem Geld dafür, dass eine Werkstatt die verschlissenen Bremsbeläge austauscht, damit das Fahrrad wieder sicher fährt.

Trifft „Verwendungen“ hier zu?

„Verwendungen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiwillige Vermögensaufwendung
    Mara setzt freiwillig eigenes Geld ein.
    erfüllt
  2. 2
    Aufwendung auf eine fremde Sache
    Die bezahlte Reparatur betrifft Pauls Fahrrad und damit eine für Mara fremde Sache.
    erfüllt
  3. 3
    Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung bezweckt
    Der Austausch soll die sichere Benutzbarkeit des Fahrrads wiederherstellen.
    erfüllt
BFall B

In Maras Garage steht ein Fahrrad, das Paul gehört. Mara bezahlt aus eigenem Entschluss 40 Euro aus ihrem Geld dafür, dass ein Bekannter den Rahmen dieses Fahrrads durchsägt, damit Paul es nicht mehr benutzen kann.

Trifft „Verwendungen“ hier zu?

„Verwendungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung bezweckt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiwillige Vermögensaufwendung
    Mara setzt freiwillig eigenes Geld ein.
    erfüllt
  2. 2
    Aufwendung auf eine fremde Sache
    Die bezahlte Handlung richtet sich unmittelbar auf Pauls Fahrrad.
    erfüllt
  3. 3
    Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung bezweckt
    Mara will das Fahrrad unbrauchbar machen, statt seinen Zustand zu erhalten oder zu verbessern.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Aufwendung wird schon deshalb als nützlich eingeordnet, weil sie dem Besitzer persönlich gefällt.

RichtigDie Einordnung als nützliche Verwendung verlangt eine objektive Wertsteigerung und setzt voraus, dass die Aufwendung nicht bereits notwendig ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerGewöhnliche Erhaltungskosten werden stets nach § 994 Abs. 1 BGB ersetzt.

RichtigFür den Zeitraum, in dem dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, erhält er gewöhnliche Erhaltungskosten nicht ersetzt.

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