Definitionen
Verwendungen
§ 994 BGB · ZivilrechtVerwendungen sind freiwillige Vermögensaufwendungen, die auf eine fremde Sache gemacht werden, um sie zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern; sie werden unterschieden in notwendige Verwendungen (zur Erhaltung, Wiederherstellung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich), nützliche Verwendungen (nicht notwendig, aber den Wert der Sache objektiv erhöhend) und Luxusverwendungen (weder notwendig noch nützlich).
Entscheidend ist, ob ein freiwilliges Vermögensopfer einer fremden Sache zugutekommen soll.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
In Maras Garage steht ein Fahrrad, das Paul gehört. Mara bezahlt aus eigenem Entschluss 40 Euro aus ihrem Geld dafür, dass eine Werkstatt die verschlissenen Bremsbeläge austauscht, damit das Fahrrad wieder sicher fährt.
Trifft „Verwendungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiwillige VermögensaufwendungMara setzt freiwillig eigenes Geld ein.
- 2erfülltAufwendung auf eine fremde SacheDie bezahlte Reparatur betrifft Pauls Fahrrad und damit eine für Mara fremde Sache.
- 3erfülltErhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung bezwecktDer Austausch soll die sichere Benutzbarkeit des Fahrrads wiederherstellen.
In Maras Garage steht ein Fahrrad, das Paul gehört. Mara bezahlt aus eigenem Entschluss 40 Euro aus ihrem Geld dafür, dass ein Bekannter den Rahmen dieses Fahrrads durchsägt, damit Paul es nicht mehr benutzen kann.
Trifft „Verwendungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiwillige VermögensaufwendungMara setzt freiwillig eigenes Geld ein.
- 2erfülltAufwendung auf eine fremde SacheDie bezahlte Handlung richtet sich unmittelbar auf Pauls Fahrrad.
- 3fehltErhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung bezwecktMara will das Fahrrad unbrauchbar machen, statt seinen Zustand zu erhalten oder zu verbessern.
Typische Fehler
FehlerEine Aufwendung wird schon deshalb als nützlich eingeordnet, weil sie dem Besitzer persönlich gefällt.
RichtigDie Einordnung als nützliche Verwendung verlangt eine objektive Wertsteigerung und setzt voraus, dass die Aufwendung nicht bereits notwendig ist.
FehlerGewöhnliche Erhaltungskosten werden stets nach § 994 Abs. 1 BGB ersetzt.
RichtigFür den Zeitraum, in dem dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, erhält er gewöhnliche Erhaltungskosten nicht ersetzt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata