Definitionen
Früchte
§ 99 BGB · ZivilrechtFrüchte sind Vorteile aus einer Sache oder einem Recht in Form von Erzeugnissen der Sache und sonstiger bestimmungsgemäß gewonnener Ausbeute (§ 99 Abs. 1 BGB), bestimmungsgemäß gewährten Rechtserträgen (§ 99 Abs. 2 BGB) oder aufgrund eines Rechtsverhältnisses gewährten Erträgen (§ 99 Abs. 3 BGB).
Der bloße Gebrauchsvorteil ist keine Frucht, auch wenn er einen wirtschaftlichen Wert hat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora besitzt ein Fahrrad. Sie überlässt es Paul für einen Monat und erhält dafür von ihm vereinbarungsgemäß 40 Euro.
Trifft „Früchte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorteil aus einer Sache oder einem RechtDie Zahlung ist ein wirtschaftlicher Vorteil aus der Überlassung des Fahrrads.
- 2erfülltBestimmungsgemäße Erzeugnisse, Ausbeuten oder Rechtserträge oder Erträge aus einem RechtsverhältnisDie Zahlung ist ein Ertrag aus dem Mietverhältnis über das Fahrrad.
Nora besitzt ein Fahrrad. 1Sie fährt damit täglich zur Arbeit und spart dadurch die Kosten für Busfahrkarten. Sie überlässt das Fahrrad niemandem und erhält dafür auch keine Zahlungen.
Trifft „Früchte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorteil aus einer Sache oder einem RechtDer Gebrauch des Fahrrads verschafft Nora einen wirtschaftlichen Vorteil.
- 2fehltBestimmungsgemäße Erzeugnisse, Ausbeuten oder Rechtserträge oder Erträge aus einem RechtsverhältnisDie ersparten Fahrtkosten sind ein bloßer Gebrauchsvorteil, kein Erzeugnis, keine Ausbeute und kein Ertrag.
Typische Fehler
FehlerNur natürliche Erzeugnisse wie Obst als Früchte einordnen.
RichtigAuch vertragliche Erträge wie Mietzahlungen können Früchte sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata