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Unentgeltlicher Besitzerwerb

§ 988 BGB · Zivilrecht

Ein unentgeltlicher Besitzerwerb im Sinne des § 988 BGB liegt vor, wenn der Besitzer den Besitz an der Sache ohne eine dem Besitz entsprechende Gegenleistung, also ohne rechtlich äquivalente Verpflichtung zur Gegenleistung, erlangt hat, wobei es auf den Rechtsgrund des Besitzerwerbs ankommt und nicht auf die spätere Nutzung.

Merksatz

Entscheidend ist die Pflicht zur Gegenleistung, nicht deren tatsächliche Erfüllung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben schenkt Anna ein Fahrrad, das er zuvor einem Dritten gestohlen hat. Anna weiß nichts von dem Diebstahl und 1nimmt das Fahrrad mit nach Hause. 2Für das Fahrrad muss sie weder Geld zahlen noch etwas anderes leisten.

Trifft „Unentgeltlicher Besitzerwerb“ hier zu?

„Unentgeltlicher Besitzerwerb“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz an einer Sache
    Anna erlangt die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad.
    erfüllt
  2. 2
    Keine rechtliche Gegenleistungspflicht für den Besitzerwerb
    Anna schuldet für den Erwerb keine Gegenleistung.
    erfüllt
BFall B

Ben verkauft Anna für 100 Euro ein Fahrrad, das er zuvor einem Dritten gestohlen hat. Anna weiß nichts von dem Diebstahl und 1nimmt das Fahrrad mit nach Hause. Den vereinbarten Kaufpreis muss sie erst in einer Woche zahlen und hat deshalb noch nichts bezahlt.

Trifft „Unentgeltlicher Besitzerwerb“ hier zu?

„Unentgeltlicher Besitzerwerb“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine rechtliche Gegenleistungspflicht für den Besitzerwerb

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz an einer Sache
    Anna erlangt die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad.
    erfüllt
  2. 2
    Keine rechtliche Gegenleistungspflicht für den Besitzerwerb
    Anna schuldet den Kaufpreis als Gegenleistung, auch wenn sie ihn noch nicht bezahlt hat.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Unentgeltlichkeit wird allein daraus abgeleitet, dass der Besitzer für die spätere Nutzung nichts zahlt.

RichtigMaßgeblich ist der Erwerbsgrund des Besitzes; eine kostenlose spätere Nutzung genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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