Definitionen
Gebrauchsvorteile
§ 100 BGB · ZivilrechtGebrauchsvorteile sind die durch den tatsächlichen, bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Sache oder eines Rechts gezogenen Vorteile, die nicht in Früchten bestehen; sie zählen zu den Nutzungen im Sinne des § 100 BGB. Bei der Rückabwicklung von Schuldverhältnissen sind sie nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften herauszugeben oder durch Wertersatz auszugleichen.
Gebrauchsvorteile setzen tatsächlichen Gebrauch voraus; eine bloße Nutzungsmöglichkeit genügt nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna fährt mit ihrem eigenen Fahrrad täglich zur Arbeit. Die Fahrt dauert 15 Minuten; zu Fuß würde sie 45 Minuten brauchen.
Trifft „Gebrauchsvorteile“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher, bestimmungsgemäßer Gebrauch einer Sache oder eines RechtsAnna verwendet das Fahrrad tatsächlich als Fortbewegungsmittel.
- 2erfülltGezogener VorteilDie Nutzung des Fahrrads verschafft Anna eine Zeitersparnis.
- 3erfülltKeine FrüchteDie Zeitersparnis ist weder ein Erzeugnis noch ein sonstiger Ertrag des Fahrrads.
1Ben nutzt seinen Garten für den Kartoffelanbau. 2Im Herbst erntet er dort 30 Kilogramm Kartoffeln und lagert sie im Keller.
Trifft „Gebrauchsvorteile“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächlicher, bestimmungsgemäßer Gebrauch einer Sache oder eines RechtsBen bewirtschaftet den Garten tatsächlich entsprechend seiner Bestimmung.
- 2erfülltGezogener VorteilBen erhält durch die Bewirtschaftung die geernteten Kartoffeln.
- 3fehltKeine FrüchteDie geernteten Kartoffeln sind als Erzeugnisse des Gartens Früchte.
Typische Fehler
FehlerFrüchte werden als Gebrauchsvorteile eingeordnet.
RichtigFrüchte und Gebrauchsvorteile sind verschiedene Arten von Nutzungen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema