Definitionen
Ungerechtfertigte Bereicherung
§ 812 Abs. 1 BGB · ZivilrechtEine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat; in diesem Fall ist er zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Ein erlangter Vorteil genügt nicht: Für die Rückforderung muss auch der rechtliche Grund fehlen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Mara hat den Kaufpreis von 120 Euro für Bens Fahrrad bereits vollständig bezahlt. 2Weil sie diese Zahlung vergessen hat, überweist sie Ben nochmals 120 Euro für das Fahrrad, 1die auf seinem Konto gutgeschrieben werden. Weitere Schulden bei Ben hat Mara nicht, und eine zusätzliche Zahlung haben beide nicht vereinbart.
Trifft „Ungerechtfertigte Bereicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEtwas erlangtBen erhält durch die zweite Gutschrift einen zusätzlichen Anspruch gegen seine Bank.
- 2erfülltLeistung eines anderen oder sonstiger Erwerb auf dessen KostenMara wendet Ben das Geld bewusst zu, um den vermeintlich noch offenen Kaufpreis zu bezahlen.
- 3erfülltFehlender rechtlicher GrundDie Kaufpreisschuld war bereits erfüllt und rechtfertigt deshalb die zweite Zahlung nicht.
Mara kauft von Ben ein gebrauchtes Fahrrad für 120 Euro. 2Sie überweist ihm wie vereinbart den Preis, um das Fahrrad zu bezahlen, und 1der Betrag wird Bens Konto gutgeschrieben. Zuvor hatte sie noch nichts für das Fahrrad bezahlt.
Trifft „Ungerechtfertigte Bereicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEtwas erlangtBen erhält durch die Gutschrift einen Anspruch gegen seine Bank.
- 2erfülltLeistung eines anderen oder sonstiger Erwerb auf dessen KostenMara wendet Ben das Geld bewusst zur Bezahlung des Fahrrads zu.
- 3fehltFehlender rechtlicher GrundDer Kaufvertrag begründet den noch offenen Kaufpreisanspruch und rechtfertigt damit die Zahlung.
Typische Fehler
FehlerAus dem Erhalt eines Vermögensvorteils wird unmittelbar auf einen Rückzahlungsanspruch geschlossen.
RichtigZusätzlich ist insbesondere zu prüfen, ob ein rechtlicher Grund den Empfang des Vorteils rechtfertigt.
FehlerDer Bereicherungsanspruch wird wie ein Schadensersatzanspruch nach dem Schaden des Anspruchstellers bemessen.
RichtigAusgangspunkt des Bereicherungsausgleichs ist der erlangte Vorteil des Empfängers, nicht der Schaden des Anspruchstellers.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata