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Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

§§ 987 ff. BGB · Zivilrecht

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) ist eine gesetzliche Sonderverbindung zwischen dem Eigentümer einer Sache und ihrem Besitzer, wenn dieser dem Eigentümer gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Die §§ 987 ff. BGB regeln insbesondere Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz sowie Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen. Die allgemeinen Vorschriften des Bereicherungs- und Deliktsrechts werden dabei nur nach Maßgabe der besonderen Regeln des EBV verdrängt, insbesondere der §§ 992, 993 Abs. 1 BGB.

Merksatz

Eigentum und Besitz allein genügen nicht; entscheidend ist die fehlende Besitzberechtigung gegenüber dem Eigentümer.

Wo steht das EBV bei § 987 Abs. 1 BGB?Das EBV bildet die Ausgangsstufe der Nutzungsherausgabe. Anschließend werden Rechtshängigkeit und die danach gezogenen Nutzungen geprüft.
  1. 1
    Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
    Der Besitzer ist gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt.
  2. 2
    Rechtshängigkeit
    Die Klage auf Herausgabe der Sache ist rechtshängig.
  3. 3
    Danach gezogene Nutzungen
    Die Nutzungen wurden gezogen, als die Herausgabeklage bereits rechtshängig war.
  1. 1
    Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Der Besitzer ist gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt.
  2. 2
    Rechtshängigkeit Die Klage auf Herausgabe der Sache ist rechtshängig.
  3. 3
    Danach gezogene Nutzungen Die Nutzungen wurden gezogen, als die Herausgabeklage bereits rechtshängig war.
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Evas Fahrrad wird ihr gestohlen. 3Der Dieb verkauft es an Tom, der von dem Diebstahl nichts ahnt. 2Tom stellt das Fahrrad in seine Garage und fährt täglich damit.

Trifft „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ hier zu?

„Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum an einer Sache
    Eva bleibt Eigentümerin, weil an gestohlenen Sachen kein gutgläubiger Erwerb möglich ist.
    erfüllt
  2. 2
    Besitz derselben Sache
    Tom übt die tatsächliche Sachherrschaft über Evas Fahrrad aus.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer
    Der Kaufvertrag mit dem Dieb gibt Tom gegenüber Eva kein Recht zum Besitz.
    erfüllt
BFall B

1Eva gehört ein Fahrrad. Sie leiht es Tom ausdrücklich bis zum 10. Juni. 2Am 8. Juni steht das Fahrrad in Toms Garage; er fährt damit, wie mit Eva vereinbart.

Trifft „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ hier zu?

„Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum an einer Sache
    Eva ist Eigentümerin des Fahrrads.
    erfüllt
  2. 2
    Besitz derselben Sache
    Tom übt die tatsächliche Sachherrschaft über Evas Fahrrad aus.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer
    Die noch laufende Leihe gibt Tom gegenüber Eva ein Recht zum Besitz.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerVerwendungsersatz wird als Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer eingeordnet.

RichtigVerwendungsersatz kann der Besitzer vom Eigentümer verlangen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem EBV werden bereicherungs- und deliktsrechtliche Ansprüche ausnahmslos ausgeschlossen.

RichtigDie Reichweite der Sperrwirkung richtet sich nach den besonderen Regeln des EBV; insbesondere §§ 992, 993 Abs. 1 BGB sind zu beachten.

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