Definitionen
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
§§ 987 ff. BGB · ZivilrechtDas Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) ist eine gesetzliche Sonderverbindung zwischen dem Eigentümer einer Sache und ihrem Besitzer, wenn dieser dem Eigentümer gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Die §§ 987 ff. BGB regeln insbesondere Ansprüche des Eigentümers auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz sowie Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen. Die allgemeinen Vorschriften des Bereicherungs- und Deliktsrechts werden dabei nur nach Maßgabe der besonderen Regeln des EBV verdrängt, insbesondere der §§ 992, 993 Abs. 1 BGB.
Eigentum und Besitz allein genügen nicht; entscheidend ist die fehlende Besitzberechtigung gegenüber dem Eigentümer.
- 1Eigentümer-Besitzer-VerhältnisDer Besitzer ist gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt.
- 2RechtshängigkeitDie Klage auf Herausgabe der Sache ist rechtshängig.
- 3Danach gezogene NutzungenDie Nutzungen wurden gezogen, als die Herausgabeklage bereits rechtshängig war.
- 1Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Der Besitzer ist gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt.
- 2Rechtshängigkeit Die Klage auf Herausgabe der Sache ist rechtshängig.
- 3Danach gezogene Nutzungen Die Nutzungen wurden gezogen, als die Herausgabeklage bereits rechtshängig war.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Evas Fahrrad wird ihr gestohlen. 3Der Dieb verkauft es an Tom, der von dem Diebstahl nichts ahnt. 2Tom stellt das Fahrrad in seine Garage und fährt täglich damit.
Trifft „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum an einer SacheEva bleibt Eigentümerin, weil an gestohlenen Sachen kein gutgläubiger Erwerb möglich ist.
- 2erfülltBesitz derselben SacheTom übt die tatsächliche Sachherrschaft über Evas Fahrrad aus.
- 3erfülltKein Recht zum Besitz gegenüber dem EigentümerDer Kaufvertrag mit dem Dieb gibt Tom gegenüber Eva kein Recht zum Besitz.
1Eva gehört ein Fahrrad. Sie leiht es Tom ausdrücklich bis zum 10. Juni. 2Am 8. Juni steht das Fahrrad in Toms Garage; er fährt damit, wie mit Eva vereinbart.
Trifft „Eigentümer-Besitzer-Verhältnis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum an einer SacheEva ist Eigentümerin des Fahrrads.
- 2erfülltBesitz derselben SacheTom übt die tatsächliche Sachherrschaft über Evas Fahrrad aus.
- 3fehltKein Recht zum Besitz gegenüber dem EigentümerDie noch laufende Leihe gibt Tom gegenüber Eva ein Recht zum Besitz.
Typische Fehler
FehlerVerwendungsersatz wird als Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer eingeordnet.
RichtigVerwendungsersatz kann der Besitzer vom Eigentümer verlangen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
FehlerBei einem EBV werden bereicherungs- und deliktsrechtliche Ansprüche ausnahmslos ausgeschlossen.
RichtigDie Reichweite der Sperrwirkung richtet sich nach den besonderen Regeln des EBV; insbesondere §§ 992, 993 Abs. 1 BGB sind zu beachten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
7 Schemata