Schemata
Handlungseinheit und Handlungsmehrheit
§§ 52, 53 StGBBestimmung der Bewertungseinheit: Handlungseinheit (§ 52 StGB) oder Handlungsmehrheit (§ 53 StGB)
- I. Handlungseinheit (§ 52 StGB)
Liegt eine Handlungseinheit vor, sind die verwirklichten Tatbestände in Idealkonkurrenz (Tateinheit) zu prüfen; es wird nur eine Strafe verhängt.
Mehrere im natürlichen Sinne gleichartige Einzelakte, die durch einen einheitlichen Willen getragen werden und in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass sie nach der Lebensanschauung als ein einheitliches Tun erscheinen.
- a. Einheitlicher Tatentschluss
Alle Einzelakte müssen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein; ein neuer Entschluss zwischen den Akten schließt die natürliche Handlungseinheit aus.
- b. Enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang
Die Einzelakte müssen unmittelbar aufeinanderfolgen oder sich überschneiden; erhebliche zeitliche oder örtliche Zäsuren schließen die Einheit aus.
- c. Einheitlichkeit nach Lebensanschauung
Die Gesamtheit der Einzelakte muss sich nach der Verkehrsanschauung als ein zusammengehöriges Geschehen darstellen.
- 2. Rechtliche Handlungseinheit
Der Tatbestand selbst fasst mehrere Einzelakte zu einer Handlung zusammen, z.B. bei Dauerdelikten (fortdauernder rechtswidriger Zustand), zusammengesetzten Delikten oder mehraktigen Delikten.
- aa. Dauerdelikt
Der Täter schafft einen rechtswidrigen Zustand und hält ihn aufrecht; die gesamte Dauer bildet eine Tat, z.B. § 239 StGB (Freiheitsberaubung).
Der Tatbestand setzt sich aus mehreren Teilakten zusammen, die erst gemeinsam den Tatbestand erfüllen, z.B. § 252 StGB (räuberischer Diebstahl).
Der Tatbestand verlangt mehrere Handlungen als Tatbestandsmerkmale, z.B. § 177 StGB a.F. (Nötigung und sexuelle Handlung)."]}]},{
- b. Kollektiv- bzw. Sammeldelikt
Mehrere gleichartige Einzelakte werden durch den Tatbestand zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst, wenn sie denselben Rechtsgutträger betreffen und in einem engen Zusammenhang stehen, z.B. gewerbsmäßige Begehung.
- c. Fortsetzungszusammenhang (abgelehnt)
Die früher anerkannte Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs ist durch BGHGrSSt 1994 (BGHSt 40, 138) aufgegeben worden; gleichartige Einzelakte bilden grundsätzlich Realkonkurrenz.
- 3. Tateinheit durch Klammerwirkung
Zwei selbstständige Delikte (A und C), die für sich in Realkonkurrenz stünden, werden durch ein drittes Delikt (B), das mit beiden in Idealkonkurrenz steht, zur Tateinheit verbunden, sofern das verbindende Delikt nicht von deutlich geringerem Gewicht ist als die verbundenen Delikte (h.M.; a.A.: Klammerwirkung stets abzulehnen, da sie zu einer Schlechterstellung des Täters führt).
- II. Tateinheit (§ 52 StGB) — Rechtsfolge
Liegt Handlungseinheit vor, ist § 52 StGB anzuwenden: Es wird nur eine Strafe festgesetzt, die dem Gesetz entnommen wird, das die schwerste Strafe androht (Absorptionsprinzip); die Mindeststrafen der anderen Gesetze dürfen nicht unterschritten werden (Kombinationsprinzip).
- 1. Absorptionsprinzip
Die Strafe wird dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung entnommen, § 52 II 1 StGB.
- 2. Kombinationsprinzip (Mindeststrafen)
Die Mindeststrafen der tateinheitlich verwirklichten Gesetze dürfen nicht unterschritten werden, § 52 II 2, III StGB.
- III. Handlungsmehrheit (§ 53 StGB)
Liegt keine Handlungseinheit vor, hat der Täter mehrere selbstständige Handlungen begangen, die mehrere Gesetze oder dasselbe Gesetz mehrfach verletzen; es liegt Realkonkurrenz (Tatmehrheit) vor.
- 1. Mehrere selbstständige Handlungen
Jede Handlung muss für sich einen vollständigen Straftatbestand erfüllen; die Handlungen dürfen nicht durch Handlungseinheit verbunden sein.
- 2. Gleichartige Realkonkurrenz
Mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands durch mehrere selbstständige Handlungen, z.B. drei Diebstähle an verschiedenen Tagen.
- 3. Ungleichartige Realkonkurrenz
Verwirklichung verschiedener Tatbestände durch mehrere selbstständige Handlungen, z.B. Diebstahl und Körperverletzung.
- IV. Tatmehrheit (§ 53 StGB) — Rechtsfolge
Bei Realkonkurrenz wird auf jede Tat gesondert eine Strafe festgesetzt; aus den Einzelstrafen wird eine Gesamtstrafe gebildet (Asperationsprinzip): Die schwerste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) wird erhöht, darf aber die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten, §§ 53, 54 StGB.
- 1. Bildung der Einzelstrafen
Für jede selbstständige Tat wird eine Einzelstrafe nach den allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB) festgesetzt.
- 2. Gesamtstrafenbildung (Asperationsprinzip)
Die schwerste Einzelstrafe wird zur Einsatzstrafe; sie wird angemessen erhöht, § 54 I StGB. Die Summe der Einzelstrafen darf nicht erreicht werden; gesetzliche Obergrenzen (§ 54 II StGB) sind zu beachten.
- 3. Zäsurwirkung einer Vorverurteilung
Eine rechtskräftige Vorverurteilung bildet eine Zäsur; Taten vor und nach der Verurteilung können nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, § 55 StGB (nachträgliche Gesamtstrafenbildung nur für Taten vor der früheren Verurteilung).