Definitionen
Erfüllungsgehilfe
§ 278 BGB · ZivilrechtErfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, ohne dass ein Über- oder Unterordnungsverhältnis erforderlich ist. Der Schuldner hat das Verschulden des Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Entscheidend ist die Mitwirkung an der Pflichterfüllung, nicht die Weisungsabhängigkeit der Hilfsperson.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea kauft beim Möbelhaus M ein Sofa; M sagt ihr die Lieferung bis ins Wohnzimmer zu. M beauftragt den selbstständigen Transporteur Tom, das Sofa zu Lea zu bringen. Tom trägt das Sofa in Leas Wohnung und stößt es dabei gegen ihre Tür, deren Holz absplittert.
Trifft „Erfüllungsgehilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMit Wissen und Wollen des SchuldnersM setzt Tom bewusst für die Lieferung ein.
- 2erfülltTätigkeit als Hilfsperson zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des SchuldnersTom übernimmt für M die gegenüber Lea geschuldete Lieferung.
1M beauftragt Tom, in einer Wohnstraße ungefragt Werbezettel für sein Möbelangebot in Briefkästen zu verteilen. Lea wohnt in dieser Straße, kennt M nicht und hat bislang weder etwas bei M bestellt noch Kontakt mit M gehabt. Tom steckt einen Zettel in Leas Briefkasten und zerkratzt dabei mit seinem Schlüssel dessen Lack.
Trifft „Erfüllungsgehilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMit Wissen und Wollen des SchuldnersTom verteilt die Werbung mit Wissen und auf Wunsch von M.
- 2fehltTätigkeit als Hilfsperson zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des SchuldnersGegenüber Lea besteht kein Schuldverhältnis, dessen Pflichten Tom für M erfüllt.
Typische Fehler
FehlerNur weisungsabhängige Beschäftigte werden als Erfüllungsgehilfen eingeordnet.
RichtigAuch selbstständige Personen können Erfüllungsgehilfen sein; Weisungsabhängigkeit ist nicht erforderlich.
FehlerJede vom Schuldner eingesetzte Person wird gegenüber jedem Geschädigten als Erfüllungsgehilfe behandelt.
RichtigDie Hilfsperson muss bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig werden, die der Schuldner gerade gegenüber dem Geschädigten hat.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata