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Haftung für den Verrichtungsgehilfen

§ 831 BGB

Anspruch des Geschädigten gegen den Geschäftsherrn auf Schadensersatz aus § 831 Abs. 1 BGB

  • Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist (Abhängigkeitsverhältnis).

    Kein Arbeitsvertrag erforderlich; auch kurzfristige, unentgeltliche Tätigkeit genügt.

  • II. Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung

    Der Schaden muss in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Verrichtung stehen; bloße Gelegenheitshandlungen (Exzesse) genügen nicht.

    • 1. Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen

      Der Gehilfe muss den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823 ff. BGB verwirklicht haben; eigenes Verschulden des Gehilfen ist nicht erforderlich.

      • a. Rechtsguts- oder Rechtsverletzung

        Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten absoluten Rechtsgüter oder eines Schutzgesetzes i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.

      • b. Rechtswidrigkeit

        Indiziert durch die Rechtsgutsverletzung; entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes.

      • c. Haftungsbegründende Kausalität

        Äquivalenz- und Adäquanzkausalität zwischen Handlung des Gehilfen und Rechtsgutsverletzung; Schutzzweck der Norm.

      • d. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität

        Schaden nach §§ 249 ff. BGB; Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und eingetretenem Schaden.

    • 2. Zusammenhang mit der Verrichtung

      Kein bloßer zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang; erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang, der die Handlung als Ausführung der übertragenen Tätigkeit erscheinen lässt.

  • III. Vermutung des Auswahl- und Überwachungsverschuldens

    § 831 Abs. 1 S. 2 BGB begründet eine widerlegliche Verschuldensvermutung zu Lasten des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl, Ausrüstung, Anleitung und Überwachung des Gehilfen.

  • IV. Exkulpation des Geschäftsherrn (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB)

    Der Geschäftsherr kann sich entlasten, indem er beweist, dass er bei Auswahl, Ausrüstung und Überwachung des Gehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

    • 1. Sorgfalt bei der Auswahl

      Prüfung der persönlichen Eignung und fachlichen Qualifikation des Gehilfen vor Aufnahme der Tätigkeit.

    • 2. Sorgfalt bei Ausrüstung und Anleitung

      Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und hinreichender Instruktionen für die Verrichtung.

    • 3. Sorgfalt bei der Überwachung

      Laufende Kontrolle der Tätigkeit des Gehilfen in dem Maß, das die Art der Verrichtung und das erkennbare Gefahrenpotenzial erfordern.

    • Bei Übertragung der Auswahl oder Überwachung auf einen Repräsentanten haftet der Geschäftsherr nur, wenn ihn bei der Auswahl dieses Repräsentanten ein Verschulden trifft.

  • V. Rechtsfolge

    Bei fehlgeschlagener Exkulpation haftet der Geschäftsherr auf Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB; Gesamtschuldnerschaft mit dem Gehilfen gemäß § 840 Abs. 1 BGB möglich.

    • 1. Naturalrestitution (§ 249 BGB)

      Vorrangige Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

    • 2. Geldersatz (§§ 250, 251 BGB)

      Subsidiär bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Naturalrestitution.

    • 3. Mitverschulden (§ 254 BGB)

      Anspruchskürzung bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten.

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