Schemata
Haftung der GbR-Gesellschafter
§§ 721 ff. BGBAnspruch des Gläubigers gegen den GbR-Gesellschafter aus §§ 721, 721a BGB (akzessorische Gesellschafterhaftung)
- I. Verbindlichkeit der GbR
Es muss eine wirksame Verbindlichkeit der GbR bestehen, die durch Rechtsgeschäft, Delikt oder sonstigen Rechtsgrund entstanden ist.
- 1. Entstehung der Verbindlichkeit
Die Verbindlichkeit muss im Namen der GbR oder mit Wirkung für und gegen die GbR begründet worden sein (§ 714 BGB a.F. / §§ 720, 721 BGB n.F.).
- 2. Wirksamkeit der Verbindlichkeit
Die Verbindlichkeit darf nicht von Anfang an nichtig oder schwebend unwirksam sein; Einwendungen der GbR bleiben nach § 721b BGB dem Gesellschafter erhalten.
- 3. Fälligkeit
Die Verbindlichkeit muss fällig sein; bei Dauerschuldverhältnissen ist der jeweilige Leistungszeitpunkt maßgeblich.
- II. Gesellschafterstellung des Anspruchsgegners
Der Anspruchsgegner muss im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter der GbR gewesen sein (§ 721 Abs. 1 BGB).
- 1. Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Verbindlichkeitsentstehung
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verbindlichkeit der GbR entstand; ein später eintretender Gesellschafter haftet nach § 721a BGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wobei eine abweichende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam ist.
- 2. Ausscheiden des Gesellschafters
Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet nach § 728b BGB für Altverbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden, jedoch mit einer Nachhaftungsbegrenzung von fünf Jahren (§ 728b Abs. 1 S. 1 BGB).
- 3. Eintritt eines neuen Gesellschafters
Der neu eintretende Gesellschafter haftet gemäß § 721a BGB akzessorisch auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der GbR; eine abweichende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
- III. Akzessorietät der Gesellschafterhaftung
Die Haftung des Gesellschafters ist akzessorisch zur Verbindlichkeit der GbR; sie entsteht, erlischt und verändert sich mit der Gesellschaftsschuld (§ 721 Abs. 1 BGB, in Anlehnung an §§ 128, 129 HGB analog, nunmehr kodifiziert).
- 1. Inhalt der Haftung
Der Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR; eine Haftungsbeschränkung durch Gesellschaftsvertrag ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 S. 2 BGB).
Alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner neben der GbR (§ 721 Abs. 1 BGB i.V.m. § 421 BGB); der Gläubiger kann jeden Gesellschafter auf die volle Leistung in Anspruch nehmen.
- 3. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
Der Gesellschafter kann gemäß § 721b BGB alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die der GbR zustehen; eigene persönliche Einreden (z.B. Stundung) bleiben daneben erhalten.
- IV. Kein Erlöschen der Haftung
Die akzessorische Haftung erlischt, wenn die Verbindlichkeit der GbR erlischt (Erfüllung, Aufrechnung, Erlass, Konfusion) oder wenn der Gesellschafter selbst erfüllt hat.
- 1. Erlöschen der Gesellschaftsschuld
Erlischt die Verbindlichkeit der GbR (§§ 362 ff. BGB), entfällt automatisch auch die akzessorische Gesellschafterhaftung.
- 2. Eigene Erfüllung durch den Gesellschafter
Erfüllt der Gesellschafter die Verbindlichkeit, geht der Anspruch des Gläubigers gegen die GbR und die Mitgesellschafter nach § 426 Abs. 2 BGB auf ihn über (cessio legis).
- 3. Verjährung
Die Verjährung der Gesellschafterhaftung richtet sich nach der Verjährung der Hauptverbindlichkeit; für ausgeschiedene Gesellschafter gilt die Sonderfrist des § 728b Abs. 1 S. 1 BGB (fünf Jahre ab Ausscheiden).
- V. Durchsetzbarkeit
Der Anspruch gegen den Gesellschafter muss durchsetzbar sein; insbesondere darf keine Einrede der Vorausklage bestehen (diese gilt bei der GbR – anders als bei der OHG – nicht von Gesetzes wegen).
- 1. Keine Einrede der Vorausklage
Bei der GbR besteht keine gesetzliche Einrede der Vorausklage; der Gläubiger kann den Gesellschafter unmittelbar und ohne vorherige Inanspruchnahme der GbR in Anspruch nehmen.
- 2. Vollstreckung
Für die Vollstreckung in das Privatvermögen des Gesellschafters bedarf es eines gegen ihn persönlich gerichteten Titels; ein Titel gegen die GbR genügt nicht (§ 736 ZPO a.F. entfällt nach MoPeG; nunmehr allgemeine Vollstreckungsregeln).
- 3. Insolvenz der GbR
Die Insolvenz der GbR lässt die persönliche Haftung der Gesellschafter unberührt; der Gläubiger kann parallel zur Insolvenzanmeldung den Gesellschafter persönlich in Anspruch nehmen.