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Hehlerei

§ 259 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 259 I StGB (Hehlerei)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Körperlicher Gegenstand i.S.d. § 90 BGB; Tiere sind erfasst. Nur bewegliche Sachen, da Absatz/Ankauf faktische Sachherrschaft voraussetzt.

      • b. Rechtswidrig erlangt (Vortat)

        Die Sache muss durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt worden sein (z.B. Diebstahl, Raub, Betrug). Die Vortat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht notwendig schuldhaft begangen worden sein. Strittig: ob auch Hehlerei als Vortat genügt (h.M.: ja, da § 259 StGB keine Einschränkung enthält).

      • c. Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage

        Der Täter muss die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Besitzlage perpetuieren; ein Neubruch der Besitzlage (Diebstahl der Hehlerware) begründet keine Hehlerei, sondern eine neue Vortat.

      • d. Tathandlungen
        • Abschluss eines entgeltlichen Erwerbsgeschäfts über die Sache; Übereignung nicht erforderlich, Einigung genügt (h.M.).

        • Erlangung eigener tatsächlicher Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter oder einem Zwischenhehler.

        • Tätige Mitwirkung bei der Weitergabe der Sache an einen Dritten im Interesse des Vortäters oder eines Zwischenhehlers; Absatzerfolg nach h.M. nicht erforderlich (str.: a.A. verlangt Absatzerfolg).

        • Förderung des Absatzes durch den Vortäter oder Zwischenhehler; Hilfeleistung ohne eigene Verfügungsgewalt.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der rechtswidrigen Vortat (Kenntnis der deliktischen Herkunft der Sache).

      • b. Bereicherungsabsicht

        Absicht (dolus directus 1. Grades), sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Bereicherung muss auf Kosten des durch die Vortat Verletzten angestrebt werden (Unmittelbarkeitszusammenhang). Mittelbare Bereicherungsabsicht genügt nicht (str.: a.A. lässt mittelbare Bereicherung zu).

      • c. Rechtswidrigkeit der Bereicherung

        Die angestrebte Bereicherung muss objektiv rechtswidrig sein; fehlt ein fälliger und einredefreier Anspruch auf die Sache, ist die Bereicherung rechtswidrig.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind bei Hehlerei praktisch fernliegend, aber zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit prüfen, sofern Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; Irrtum über die Strafbarkeit der Hehlerei oder die Rechtswidrigkeit der Vortat kann Verbotsirrtum begründen; Vermeidbarkeit prüfen.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      §§ 35, 33 StGB; soweit Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.

  • IV. Strafzumessung / Qualifikation
    • 1. Gewerbsmäßige Hehlerei, § 260 I Nr. 1 StGB

      Gewerbsmäßigkeit: Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

    • 2. Bandenmäßige Hehlerei, § 260 I Nr. 2 StGB

      Bande: Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei (BGHSt 46, 321).

    • 3. Gewerbsmäßige Bandenhehlerei, § 260a StGB

      Kumulation von Gewerbsmäßigkeit und Bandenmitgliedschaft; Verbrechenstatbestand (Mindeststrafe 1 Jahr).

    • 4. Konkurrenzen

      Hehlerei tritt hinter Diebstahl/Raub an derselben Sache zurück (Exklusivität von Vortat und Hehlerei). Mehrere Hehlereihandlungen an derselben Sache: Tateinheit (§ 52 StGB) möglich.

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