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Haftung des Tierhalters

§ 833 BGB

Anspruch des Geschädigten gegen den Tierhalter auf Schadensersatz aus § 833 BGB

  • I. Tier

    Tiere im Sinne des § 833 BGB sind alle lebenden Tiere, die nicht dem Pflanzenreich angehören; erfasst sind Wild-, Haus- und Nutztiere.

  • II. Tierhalter

    Tierhalter ist, wer ein Tier im eigenen Interesse auf eigene Rechnung hält, d.h. die Kosten trägt, den Nutzen zieht und die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier ausübt; maßgeblich ist eine wirtschaftlich-tatsächliche Betrachtung, nicht das Eigentum.

  • III. Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr

    Der Schaden muss durch eine typische Tiergefahr verursacht worden sein, d.h. durch ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares, selbständiges Verhalten des Tieres (sog. Entspringen der tierischen Eigenart); kein Zurechnungszusammenhang bei rein mechanischer Benutzung des Tieres als Werkzeug.

  • IV. Schaden

    Verletzung einer Person (Körper, Gesundheit, Leben) oder einer Sache; der Schaden bestimmt sich nach §§ 249 ff. BGB (Naturalrestitution, Schadensersatz in Geld).

  • V. Haftungsbegründende Kausalität

    Der Schaden muss adäquat kausal auf der Verwirklichung der Tiergefahr beruhen (Äquivalenz- und Adäquanztheorie); zusätzlich ist der Schutzzweckzusammenhang zu prüfen.

  • VI. Privilegierung bei Nutztieren (§ 833 S. 2 BGB)

    Bei einem Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist (Nutztier), entfällt die Haftung, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (Exkulpationsmöglichkeit).

    • 1. Nutztier

      Ein Nutztier liegt vor, wenn das Tier objektiv dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist (z.B. Reitpferd eines Berufsreiters, Hütehund eines Landwirts); ein Luxustier (z.B. Reitpferd zu Freizeitzwecken) fällt nicht darunter.

    • 2. Exkulpation

      Der Tierhalter muss beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) bei der Beaufsichtigung eingehalten hat oder der Schaden auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung eingetreten wäre (hypothetische Kausalität).

  • VII. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)

    Hat der Geschädigte durch eigenes Verschulden oder durch Übernahme eines erkennbaren Risikos zur Entstehung oder Erhöhung des Schadens beigetragen, ist der Ersatzanspruch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu kürzen.

  • VIII. Rechtsfolge

    Bei Vorliegen aller Voraussetzungen haftet der Tierhalter auf Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB; bei Personenschäden auch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB.

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