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Handelsgeschäfte

§§ 343 ff. HGB

Prüfung der Besonderheiten von Handelsgeschäften gem. §§ 343 ff. HGB

  • I. Anwendbarkeit der §§ 343 ff. HGB

    Die Vorschriften über Handelsgeschäfte gelten für alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 I HGB).

    • 1. Kaufmannseigenschaft mindestens einer Partei

      Kaufmann i.S.d. §§ 1 ff. HGB: Istkaufmann (§ 1 HGB), Kannkaufmann (§§ 2, 3 HGB) oder Formkaufmann (§ 6 HGB).

    • 2. Betriebszugehörigkeit des Geschäfts

      Das Rechtsgeschäft muss zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören. Gem. § 344 I HGB gilt die Vermutung, dass alle von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig anzusehen sind.

    • Einseitiges Handelsgeschäft: nur eine Partei ist Kaufmann; die §§ 343 ff. HGB gelten gleichwohl, soweit nicht ausdrücklich beiderseitiges Handelsgeschäft verlangt wird. Beiderseitiges Handelsgeschäft: beide Parteien sind Kaufleute (z.B. §§ 369, 377 HGB).

  • II. Besonderheiten beim Vertragsschluss
    • Schweigt ein Kaufmann auf ein Bestätigungsschreiben, das den Inhalt vorangegangener Vertragsverhandlungen wiedergibt, gilt der Vertrag mit dem bestätigten Inhalt als geschlossen, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht (Gewohnheitsrecht, anerkannt durch ständige Rspr.).

    • 2. Antrag unter Abwesenden (§ 362 HGB)

      Hat ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, einem Geschäftsherrn gegenüber seine Bereitschaft erklärt, Aufträge zu besorgen, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; Schweigen gilt als Annahme (§ 362 I HGB).

    • 3. Vollmachten im Handelsverkehr

      Prokura (§§ 48 ff. HGB) und Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) als handelsrechtliche Sondervollmachten mit typisiertem Umfang.

  • III. Besonderheiten bei der Vertragsabwicklung
    • 1. Verzugszinsen (§ 353 HGB)

      Kaufleute können füreinander aus beiderseitigen Handelsgeschäften Zinsen von dem Tage der Fälligkeit an fordern; der gesetzliche Zinssatz beträgt 5 % p.a. (§ 352 HGB).

    • 2. Kontokorrent (§§ 355 ff. HGB)

      Stehen zwei Personen in laufender Geschäftsverbindung, können sie vereinbaren, dass die gegenseitigen Ansprüche und Leistungen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabständen durch Verrechnung und Feststellung des Überschusses ausgeglichen werden.

    • Ein Kaufmann hat wegen fälliger Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen in seinen Besitz gelangt sind; weitergehend als § 273 BGB, da kein Konnexitätserfordernis.

    • 4. Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB)

      Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 I HGB).

  • IV. Handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)

    Beim beiderseitigen Handelskauf hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und, sofern sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen; unterlässt er dies, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 I, II HGB).

    • 1. Voraussetzungen
      • a. Beiderseitiges Handelsgeschäft

        Beide Parteien müssen Kaufleute sein und das Geschäft muss für beide zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören.

      • b. Handelskauf

        Kaufvertrag i.S.d. §§ 433 ff. BGB über bewegliche Sachen oder Wertpapiere.

      • c. Ablieferung der Ware

        Tatsächliche Übergabe der Ware an den Käufer oder einen von ihm bestimmten Dritten.

      • d. Mangel der Ware

        Sach- oder Rechtsmangel i.S.d. §§ 434, 435 BGB.

      • e. Unverzügliche Untersuchung und Rüge

        Untersuchung ohne schuldhaftes Zögern nach Ablieferung; Rüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügepflicht mit Entdeckung (§ 377 III HGB).

    • 2. Rechtsfolge bei unterlassener Rüge

      Die Ware gilt als genehmigt; Gewährleistungsrechte des Käufers (§§ 437 ff. BGB) sind ausgeschlossen. Ausnahme: arglistig verschwiegene Mängel (§ 377 V HGB).

    • 3. Rechtsfolge bei ordnungsgemäßer Rüge

      Erhalt sämtlicher Gewährleistungsrechte nach §§ 437 ff. BGB.

  • V. Frachtgeschäft und Spedition (§§ 407 ff., 453 ff. HGB)

    Der Frachtführer übernimmt die Beförderung von Gütern gegen Entgelt (§ 407 I HGB); der Spediteur übernimmt die Besorgung der Versendung von Gütern (§ 453 I HGB). Beide unterliegen besonderen handelsrechtlichen Haftungsregeln.

  • VI. Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB)

    Der Lagerhalter übernimmt die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern gegen Entgelt (§ 467 I HGB) mit besonderen Haftungs- und Pfandrechtsregelungen.

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