Schemata
Haftung mehrerer Schädiger
§ 840 BGBHaftung mehrerer Schädiger gem. § 840 BGB i.V.m. §§ 421 ff. BGB
- I. Haftung jedes einzelnen Schädigers dem Grunde nach
Jeder der mehreren Schädiger muss aus einem eigenen Haftungstatbestand (z.B. § 823 I, II BGB, § 831 BGB, § 7 StVG) dem Geschädigten gegenüber verantwortlich sein.
- 1. Haftungstatbestand des ersten Schädigers
Vollständige Prüfung des einschlägigen Haftungsgrundes (Delikt, Gefährdungshaftung o.ä.) für Schädiger 1.
- 2. Haftungstatbestand des zweiten (weiteren) Schädigers
Vollständige Prüfung des einschlägigen Haftungsgrundes für Schädiger 2; der Haftungsgrund muss nicht identisch mit dem des ersten Schädigers sein (§ 840 I BGB: 'aus unerlaubter Handlung' – h.M. lässt auch Gefährdungshaftung genügen, str.).
Beide Schädiger müssen für denselben Schaden haften; eine bloße Schadensverursachung in zeitlicher Abfolge genügt nur, wenn der Schaden durch beide Handlungen einheitlich herbeigeführt wurde.
- II. Gesamtschuldnerische Haftung nach außen (§ 840 I BGB i.V.m. § 421 BGB)
Haften mehrere für denselben Schaden aus unerlaubter Handlung, so haften sie als Gesamtschuldner; der Gläubiger kann von jedem die gesamte Leistung verlangen, ist aber insgesamt nur einmal zu befriedigen.
- 1. Voraussetzungen der Gesamtschuld (§ 421 BGB)
Mehrere Schuldner, Identität der geschuldeten Leistung (derselbe Schaden), jeder zur ganzen Leistung verpflichtet, Gläubiger nur einmal zu befriedigen.
- 2. Wirkungen im Außenverhältnis
Erfüllung, Aufrechnung und Erlass (§§ 422–424 BGB) wirken für und gegen alle; sonstige Tatsachen (z.B. Verjährung, Mahnung) wirken grundsätzlich nur für und gegen den betroffenen Gesamtschuldner (§ 425 BGB).
- a. Gesamtwirkung (§§ 422–424 BGB)
Erfüllung durch einen Gesamtschuldner befreit alle; Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Gläubiger wirkt ebenfalls für alle; Erlass nur bei Gesamterlass.
- b. Einzelwirkung (§ 425 BGB)
Verjährung, Verzug, Urteil, Anerkenntnis wirken grundsätzlich nur gegen den jeweiligen Gesamtschuldner, sofern nicht ausnahmsweise Gesamtwirkung angeordnet.
- III. Besondere Konstellationen des § 840 BGB
- 1. § 840 I BGB: Mehrere Deliktstäter
Haften mehrere durch eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung oder durch selbständige Handlungen für denselben Schaden, gilt § 421 BGB.
- 2. § 840 II BGB: Haftung neben Aufsichtspflichtigem (§ 832 BGB)
Ist neben dem Schädiger ein Aufsichtspflichtiger (§ 832 BGB) verantwortlich, so ist im Innenverhältnis allein der Schädiger verpflichtet, sofern nicht der Aufsichtspflichtige die Aufsichtspflichtverletzung zu vertreten hat; § 840 II BGB modifiziert den Innenausgleich.
- 3. § 840 III BGB: Haftung neben Tierhalter (§ 833 BGB)
Ist neben dem Tierhalter ein Dritter aus unerlaubter Handlung verantwortlich, so ist im Innenverhältnis der Dritte allein verpflichtet, soweit der Schaden durch sein Verschulden verursacht wurde.
- IV. Innenausgleich unter den Gesamtschuldnern (§§ 840 II, III, 426 BGB)
Im Innenverhältnis sind die Gesamtschuldner nach § 426 I BGB mangels anderweitiger Bestimmung zu gleichen Teilen verpflichtet; §§ 840 II, III BGB sowie § 254 BGB (Mitverschulden) können die Quote verschieben.
- 1. Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB
Direkter Ausgleichsanspruch des leistenden Gesamtschuldners gegen die übrigen in Höhe ihrer Anteile; Anteil richtet sich nach Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen (h.M.).
Die Forderung des Gläubigers geht kraft Gesetzes auf den leistenden Gesamtschuldner über, soweit er Ausgleich verlangen kann; der Übergang erfolgt mit der Leistung, nicht erst mit Geltendmachung.
- 3. Quotenbestimmung
Maßgeblich sind Verursachungsbeiträge und Verschuldensgrade; bei Gefährdungshaftung eines Beteiligten ist diese im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 StVG analog, h.M.).
- 4. Modifikation durch §§ 840 II, III BGB
§ 840 II BGB: Aufsichtspflichtiger trägt im Innenverhältnis nur, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. § 840 III BGB: Tierhalter tritt im Innenverhältnis zurück, soweit der Dritte schuldhaft gehandelt hat.
- V. Ergebnis
Der Geschädigte kann von jedem Schädiger den vollen Schadensersatz verlangen (§§ 840 I, 421 BGB); im Innenverhältnis findet ein Ausgleich nach §§ 426, 840 II, III BGB statt.